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   KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21   

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https://dejure.org/2021,65243
KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21 (https://dejure.org/2021,65243)
KG, Entscheidung vom 30.08.2021 - 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21 (https://dejure.org/2021,65243)
KG, Entscheidung vom 30. August 2021 - 5 Ws 183/21 - 121 AR 153/21 (https://dejure.org/2021,65243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 StGB, § 64 StGB, § 67g Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 67h Abs 1 S 1 StGB, § 67h Abs 1 S 2 Halbs 2 StGB
    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorrang der Krisenintervention

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20

    Laufzeit der sechsmonatige Kriseninterventionsfrist mit jeder aktuellen Krise

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.

    Da nach § 463 Abs. 1 StPO die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt für die Sicherungsunterbringung - anders als für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO - eine nicht durch anderweitige Regelung ausgeschlossene Anrechnung auf die Maßregel (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO 26. Auflage, § 453c Rn. 13; MüKo-StPO/Nestler, 1. Auflage, § 453c Rn. 18).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    Auch der Wortlaut der im Gesetzgebungsverfahren vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung herangezogenen Begründung für die Änderung des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksacke 16/4740, Seite 23), wonach "die Gesamtdauer der Maßnahmen [Mehrzahl] sechs Monate nicht überschreiten" dürfe, verfängt unabhängig davon, dass geäußerte Meinungen, die im Gesetz keine Berücksichtigung gefunden haben, unbeachtlich sind (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris Rn. 60 = BVerfGE 54, 277, 298; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.), schon deshalb nicht (so aber Ziegler in: BeckOK StGB, a.a.O.), da es sich hierbei offensichtlich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat.
  • OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16

    Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 1 Ws 111/13

    Befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.
  • OLG Braunschweig, 11.09.2013 - 1 Ws 258/13

    Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 2 Ws 443/08 -, juris Rn. 15 mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 2/2009 Anm. 2; Gercke/Julius/Temming/Zöller/Pollähne, StPO 6. Auflage, § 453c Rn. 1).
  • OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08

    Strafvollstreckung: Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einer

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 2 Ws 443/08 -, juris Rn. 15 mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 2/2009 Anm. 2; Gercke/Julius/Temming/Zöller/Pollähne, StPO 6. Auflage, § 453c Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10

    Krisenintervention: Reichweite der Sechsmonatsgrenze

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    (1) Der 2. Strafsenat des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 580/10 - unveröffentlicht) und einige weitere Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 2 Ws 118/10 -, juris Rn. 10 = NStZ 2011, 93; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 1 Ws 111/13 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 429/16 -, juris Rn. 2-5 = NStZ-RR 2016, 358; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 Ws 192/20 -, juris Rn. 11 = NStZ-RR 2021, 31-32) sowie ein beachtlicher Teil der Literatur (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Auflage, § 67h Rn. 21; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Auflage, § 67h Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, StGB 29. Auflage, § 67h Rn. 3; LPK-StGB/Hilgendorf, 8. Auflage, § 67h Rn. 3) vertreten die Ansicht, dass eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Krisenintervention die gesetzliche Höchstfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.
  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

    Auszug aus KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
    Der Verstoß als solcher muss vielmehr Anlass zu der Besorgnis geben, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, die dem Gewicht der Maßregel entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - KG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 2 Ws 30/09 -).
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