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   LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23   

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LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23 (https://dejure.org/2023,42649)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2023 - 10 Sa 23/23 (https://dejure.org/2023,42649)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2023 - 10 Sa 23/23 (https://dejure.org/2023,42649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 717 Abs. 2 ZPO, § ... 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG, § 28e Abs. 1 SGB IV, § 28g SGB IV, § 28g Satz 2 SGB IV, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 533 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 291 BGB, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 BUrlG, § 11 BUrlG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 11 BUrlG
    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Betriebsferien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUrlG § 7 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 11
    Urlaub; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Betriebsferien

  • rechtsportal.de

    BUrlG § 7 Abs. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BUrlG § 11
    Urlaub; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Betriebsferien

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinderung des Arbeitnehmers infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zur Wahrnehmung seines Urlaubs bis zum Ende des Urlaubsjahres; Untergang des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 561
  • NZA-RR 2024, 176
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Erkrankt der Arbeitnehmer erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch grundsätzlich aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben (im Anschluss an BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13 und 15).(Rn.55).

    bb) Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13).

    In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 15).

    Solange dies aufgrund des frühen Zeitpunkts des Krankheitseintritts im Urlaubsjahr nicht der Fall ist, kann die Befristung des Urlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängen (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 16).

    Ein Arbeitgeber handelt ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine (Urlaubs-)Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 18 f.).

    Soweit der Arbeitnehmer den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die grundsätzlich eintretenden nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20).

    (d) Auch die Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch die Klägerin und der Nichtvornahme der Mitwirkung durch die Beklagte (zur Kausalität BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 20) ist nicht dadurch unterbrochen, dass ein Teil des Urlaubs von der Beklagten bereits vor der Erkrankung der Klägerin für eine Zeit danach festgelegt worden ist.

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 16.02.2023 - 5 Ca 267/21

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Rückforderung zu

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird als unzulässig verworfen.

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - zu einem geringen Teil im Tenor zu 3 im Zinszeitpunkt vom 27. Januar 2023 auf den 1. September 2020 abgeändert.

    Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird die Widerklage abgewiesen soweit das Arbeitsgericht der Beklagten/Widerklägerin im Urteilstenor Ziff. 3 einen Zahlbetrag von mehr als 3.199,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2023 zugesprochen hat.

    Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Finanzamt von Nachzahlungen auf Einkommen-, Kirchensteuer und Solidarzuschlag sowie etwaigen Säumniszuschlägen wegen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 unversteuert von der Beklagten an die Klägerin ausgegebenen Tankgutscheinen bis zur Höhe von 1.552,15 Euro freizustellen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird in Bezug auf Ziffer 1. des Urteilstenors dahingehend abgeändert als der Klägerin mehr als 5.832,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit 20. April 2021 zugesprochen worden sind.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. Februar 2023 - 5 Ca 267/21 - wird in Bezug auf 3. des Urteilstenors abgeändert: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.113,65 Euro nebst fünf Prozentpunkten hieraus jährlich über dem Basiszinssatz seit 1. September 2020 zu bezahlen.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff.).
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist diese Erweiterung jedoch keine Klagänderung (vgl. nur BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 12), die den Erfordernissen des § 533 ZPO entsprechen muss, sondern ohne Weiteres zulässig ist.
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Auch hier setzt das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19 Rn. 19).
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 m.w.N.) ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I. 3. b aa der Gründe) - beanspruchen konnte (vgl. 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 m.V.a. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 m.w.N.).
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 m.w.N.) ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I. 3. b aa der Gründe) - beanspruchen konnte (vgl. 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 m.V.a. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 m.w.N.).
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 279/12

    Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 m.w.N.) ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I. 3. b aa der Gründe) - beanspruchen konnte (vgl. 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 m.V.a. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 m.w.N.).
  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 m.w.N.) ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf den Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den die Klägerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I. 3. b aa der Gründe) - beanspruchen konnte (vgl. 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 m.V.a. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 m.w.N.).
  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23
    Wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit eine "unverzügliche" Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht erforderlich gewesen ist, weil die Klägerin erst am 21. März 2019 erkrankt ist und damit die Erkrankung der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht entgegengestanden hat, so hätte die Beklagte die Klägerin "rechtzeitig" in die Lage versetzen müssen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben (BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 15; 31. Januar 2023 - 9 AZR 285/22 - Rn. 12).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 139/07

    Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 88/15

    Berufung gegen ein klageabweisendes Ersturteil: Inhaltsanforderungen an die

  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 758/12

    Tariflicher Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen - Gebäudereinigerhandwerk

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 922/98

    Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaub - Anspruch

  • BAG, 27.01.2021 - 10 AZR 512/18

    Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes - Erstellen mobilerBühnen

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 643/05

    Arbeitsvergütung - Vertragsauslegung - Anschlussberufung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - 9 Sa 22/20

    Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld - Leistungsbestimmung durch das Gericht -

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