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   LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21   

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LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21 (https://dejure.org/2021,41042)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.10.2021 - 11 Sa 33/21 (https://dejure.org/2021,41042)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 11 Sa 33/21 (https://dejure.org/2021,41042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Betriebliche Übung - Aufhebung durch Freiwilligkeitsvorbehalt in späterem schriftlichen Arbeitsvertrag - AGB-Kontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung; Betriebliche Übung bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung; Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehaltes bei Sonderzahlung; AGB-Kontrolle eines vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehaltes für Sonderzahlungen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung; Betriebliche Übung bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung; Zulässigkeit eines Freiwilligkeitsvorbehaltes bei Sonderzahlung; AGB-Kontrolle eines vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehaltes für Sonderzahlungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Er verweise auf das Bundesarbeitsgericht (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10).

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 2011 (10 AZR 526/10) berufe, sei klarzustellen, dass die Entscheidung sich auf eine völlig andere Klausel beziehe, die alle zukünftigen Leistungen, unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst habe und zudem noch mit einem Widerrufsvorbehalt verknüpft gewesen sei.

    bb) Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Sonderzahlung wirksam verhindern ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16 mwN) .

    dd) Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt muss jedoch klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert worden sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16) .

    Einen solchen Vorbehalt hat das Bundesarbeitsgericht als ausreichend angesehen, um einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung auszuschließen ( vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22; 18. März 2009- 10 AZR 289/08 - Rn. 43; 21. Januar 2009 - 10 AZR 219/08 [Vorbehalt im Formulararbeitsvertrag]).

    Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSd. Vorschrift vor (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22) .

    Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen ( BAG , 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 39ff.) .

    Diese Bedenken bezog er darauf, dass sich der Freiwilligkeitsvorbehalt im zu entscheidenden Fall auf alle im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Leistungen bezog und nicht danach unterschieden wurde, ob es sich um laufende Leistungen oder einmalige Sonderzahlungen handeln solle; denn eine Konkretisierung auf bestimmte Leistungen oder zumindest auf eine bestimmte Art von Leistungen sei nicht enthalten (BAG - 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 32).

    Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber müsse bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen ( BAG - 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 32, 35) .

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 2011 (- 10 AZR 526/10 -) beruft, ist dieses nicht einschlägig, weil es sich auf eine völlig andere Klausel bezieht, die alle zukünftigen Leistungen, die im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart waren, unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasste und zudem sowohl einen Freiwilligkeitsvorbehalt als auch einen Widerrufsvorbehalt enthielt.

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Freiwilligkeitsvorbehalt -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (st. Rspr. zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09).

    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15).

    bb) Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Sonderzahlung wirksam verhindern ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16 mwN) .

    dd) Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt muss jedoch klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert worden sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16) .

    bbb) Vertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte wurden bei Ansprüchen auf "Weihnachtsgeld" oder "Weihnachtsgratifikation" grundsätzlich als zulässig angesehen, auch wenn sie andere Leistungen erfassten (z. B. BAG - 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 16).

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Sie verweise auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2008 (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07) .

    Bringt der Arbeitgeber dort deutlich zum Ausdruck, dass die Leistung von Sonderzahlungen ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, genügt dies (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 29) .

  • BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 219/08

    Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag - AGB-Kontrolle -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen hat das Bundesarbeitsgericht die Regel aufgestellt, dass eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit wird, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (vgl. BAG 21. Januar 2009, 10 AZR 219/08 - Rn. 13).

    Einen solchen Vorbehalt hat das Bundesarbeitsgericht als ausreichend angesehen, um einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung auszuschließen ( vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22; 18. März 2009- 10 AZR 289/08 - Rn. 43; 21. Januar 2009 - 10 AZR 219/08 [Vorbehalt im Formulararbeitsvertrag]).

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 13.04.2021 - 3 Ca 242/20

    Betriebliche Übung - Aufhebung durch Freiwilligkeitsvorbehalt - Sonderzahlung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13.04.2021 - 3 Ca 242/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 13. April 2021 - 3 Ca 242/20 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe belegt, dass er in den Jahren 1997 bis 2004 jeweils jährlich im Juni oder Juli und im November und damit achtmal hintereinander eine als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bezeichnete Zahlung in unterschiedlicher Höhe erhalten habe.

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Intransparenz bedeutet also, dass ein Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte, was "auf ihn zukommt" (BAG 28. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 289/08

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - betriebliche Übung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Einen solchen Vorbehalt hat das Bundesarbeitsgericht als ausreichend angesehen, um einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung auszuschließen ( vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22; 18. März 2009- 10 AZR 289/08 - Rn. 43; 21. Januar 2009 - 10 AZR 219/08 [Vorbehalt im Formulararbeitsvertrag]).
  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Überraschend ist eine Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen ( BAG , 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 33; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 39ff.) .
  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14

    Sonderzahlung - Begründung eines Anspruchs durch schlüssiges Verhalten -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 11 Sa 33/21
    Aber durch die achtmaligen vorbehaltslosen Zahlungen sei zumindest eine konkludente Abrede und damit ein vertraglicher Anspruch entstanden, über deren Höhe die Beklagte gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden habe (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14).
  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 163/09

    Bonus - Zusage durch konkludentes Verhalten

  • LAG Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 9 Sa 66/21

    Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt für Jahressonderzahlung - AGB-Kontrolle -

    Ein in AGB vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 526/10, Rn. 38 - 40; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 11 Sa 33/21, S. 17 der Gründe).

    Im Übrigen hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichtes in ihrer Entscheidung vom Oktober 2021 (11 Sa 33/21) unter II.2.b und c der Gründe überzeugend dargelegt, dass die Klausel klar und verständlich ist.

    Eine hinreichend eindeutige Auslegung dahingehend, dass sie Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden nicht ausschließen will ist nicht möglich (anders LAG Baden - Württemberg, Urteil vom 12.10.2021 11 Sa 33/21, S. 17 der Gründe).

  • LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 1004/21

    Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung

    Die Revision war im Hinblick auf die Frage der wirksamen Vereinbarung des Freiwilligkeitsvorbehaltes in der vorhandenen Konstellation im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 30.07.2008,10 AZR 606/07 sowie des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 202, 11 Sa 33/21, juris und die hierzu zugelassene Revision zuzulassen.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.09.2022 - 9 Sa 28/22

    Vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt für Jahressonderzahlung - AGB-Kontrolle -

    Eine hinreichend eindeutige Auslegung dahingehend, dass sie Rechtsansprüche aus späteren Individualabreden nicht ausschließen will ist nicht möglich (anders LAG Baden - Württemberg, Urteil vom 12.10.2021, 11 Sa 33/21, S 17 der Gründe).
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