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   LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23   

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LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23 (https://dejure.org/2024,5139)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2024 - 10 Sa 853/23 (https://dejure.org/2024,5139)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2024 - 10 Sa 853/23 (https://dejure.org/2024,5139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 164 Abs 2 SGB 9 2018, § 22 AGG
    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer Benachteiligung - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    §§ 8 Abs. 2, ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, 511 ZPO, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 6 Abs. 2 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, § 1 AGG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 3 Abs. 1 AGG, § 22 AGG, § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, § 242 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN).

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).

    Da § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu den Vorschriften gehört, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet der Verstoß der Beklagten gegen § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen der Schwerbehinderung erfahren hat (BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn.40).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe - bzw. hier die Schwerbehinderung - zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 42; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 30, BAGE 172, 78; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302).

    Das BAG hat in seiner neusten Entscheidung vom 14. Juni 2023 (Az. 8 AZR 136/22 - Rn. 46) klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber eine Voraussetzung für unverzichtbar hält, sondern dass sie tatsächlich unverzichtbar ist.

    Unverzichtbar ist beispielsweise bei den Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Arztes/einer Ärztin eine Qualifikation nach der Bundesärzteordnung (BÄO), bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin zwei juristische Staatsexamina nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder bei der Tätigkeit einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters eine Prüfung nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz) ( BAG 14 Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 46).

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 50; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 55; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67, BAGE 156, 71).

    Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten ernst war (vgl. BAG 14. Juni 2023 8 AZR 136/22 - Rn. 52; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 143).

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN).

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN).

    Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 -21; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN).

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen (st. Rspr., vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 13, BAGE 176, 226).

    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228).

    Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr., z.B. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, BAGE 176, 226; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302, jeweils mwN).

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 44, BAGE 176, 226; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340).

    Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, kommt es danach nicht an (vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 45, BAGE 176, 226).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Zwar kann der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 83; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, BAGE 155, 149; 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 81).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).

    Ein solches Verhalten - für sich betrachtet - lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand, und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt (BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 50, BAGE 155, 149).

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 -21; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN).

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN).

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (st. Rspr., z.B. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 27, BAGE 176, 226; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302, jeweils mwN).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe - bzw. hier die Schwerbehinderung - zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 42; BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 30, BAGE 172, 78; 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 36, BAGE 169, 302).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Zwar kann der Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. wegen der Schwerbehinderung benachteiligt, grundsätzlich dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung ausschließt (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 83; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 89, BAGE 155, 149; 19. Mai 2016 - 8 AZR 583/14 - Rn. 81).

    In einem solchen Fall besteht demzufolge regelmäßig kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 85).

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der Beklagten ernst war (vgl. BAG 14. Juni 2023 8 AZR 136/22 - Rn. 52; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 143).

    Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136 mwN).

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (vgl. etwa BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 44, BAGE 176, 226; 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 24, BAGE 170, 340).

    Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f., BAGE 170, 340).

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23
    Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein/e von der Beklagten ausgewählte/r Bewerber/in die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 20, BAGE 176, 226; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 15, BAGE 175, 228).

    Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136 mwN).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20

    Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

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