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   LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21   

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LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21 (https://dejure.org/2022,8828)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21 (https://dejure.org/2022,8828)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 23 Sa 1254/21 (https://dejure.org/2022,8828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 850a ZPOVorschriften§ 3 Nr. 11a EStG, § ... 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, § 850 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 850a bis 850i ZPO, § 850i ZPO, § 850a Nr. 2 ZPO, § 850a Nr. 3 ZPO, §§ 826, 831 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 150a Abs. 8 S. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 850 ZPO, § 3 Nr. 11 a EStG, § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), §§ 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 533 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 529 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 850 Abs. 2, 4 ZPO, § 850 Abs. 1 ZPO, §§ 850a ff. ZPO, § 850c ZPO, § 850a ZPO, § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), §§ 35, 36 InsO, § 850 Abs. 4 ZPO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV), § 850a Nr. 2 und Nr. 3 ZPO, §§ 850 ff. ZPO, Art. 14 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1SvEV, § 150a SGB XI, § 150a Abs. 2 SGB XI, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pfändbarkeit einer tarifvertraglichen Corona-Prämie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1
    Pfändbarkeit tariflicher Corona-Prämie; Corona-Prämie als Arbeitseinkommen; Keine Ausnahmen nach §§ 850a ff. ZPO für tariflich gewährte Corona-Prämie

Kurzfassungen/Presse (10)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Prämien sind pfändbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pfändbarkeit tariflicher Corona-Prämie; Corona-Prämie als Arbeitseinkommen; Keine Ausnahmen nach §§ 850a ff. ZPO für tariflich gewährte Corona-Prämie

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Corona-Prämie darf gepfändet werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Corona-Prämien für Arbeitnehmer sind pfändbar

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Corona-Prämie ist pfändbar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (vgl. zur Unpfändbarkeit tariflicher Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 22 - 24 mwN).

    Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs "Erschwerniszulage", und es fehlt bei der Gesamtbetrachtung von § 850a ZPO an einer konsistenten Systematik, da die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, vielfältig und ohne inneren Zusammenhang sind (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 29 ff.).

    Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 35).

    Kann § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen (vgl. dazu näher: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 38 - 41).

    Die Pfändungsfreiheit einer Gefahrenzulage setzt grundsätzlich voraus, dass die Arbeitsleistung mit einer besonderen Gefahr, Gefährdung oder einem besonderen Risiko verbunden ist, da es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 30).

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z. B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 30).

    Das Treugeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten, um eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes zu vermeiden (vgl. BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 485/88 - Rn. 24; 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23mwN).).

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2021 - 6 Sa 216/21

    Unverschuldetes Versäumen einer Rechtsmittelfrist; Schutz des Existenzminimums

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Entsprechend sind einzelvertragliche Corona-Prämien für eine Arbeitnehmerin in einer Hautarztpraxis (LG München vom 18. November 2021 - 20 T 12771/21) und für eine Thekenkraft in der Gastronomie (LAG Niedersachsen vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) als Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO beurteilt worden, während dies für einen Paketzusteller verneint worden ist (LG Dresden 09. Februar 2021 - 5 T 11/21).
  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 40/16

    Insolvenzverfahren: Vorliegen einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen (BGH 6. April 2017 - IX ZB 40/16 -Rn. 10 f. mwN).
  • LG Dresden, 09.02.2021 - 5 T 11/21

    Pflegebonus

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Entsprechend sind einzelvertragliche Corona-Prämien für eine Arbeitnehmerin in einer Hautarztpraxis (LG München vom 18. November 2021 - 20 T 12771/21) und für eine Thekenkraft in der Gastronomie (LAG Niedersachsen vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) als Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO beurteilt worden, während dies für einen Paketzusteller verneint worden ist (LG Dresden 09. Februar 2021 - 5 T 11/21).
  • LG München I, 18.11.2021 - 20 T 12771/21

    Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers als unpfändbare Erschwerniszulage nach §

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Entsprechend sind einzelvertragliche Corona-Prämien für eine Arbeitnehmerin in einer Hautarztpraxis (LG München vom 18. November 2021 - 20 T 12771/21) und für eine Thekenkraft in der Gastronomie (LAG Niedersachsen vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) als Erschwerniszulagen i. S. d. § 850a Nr. 3 ZPO beurteilt worden, während dies für einen Paketzusteller verneint worden ist (LG Dresden 09. Februar 2021 - 5 T 11/21).
  • BGH, 29.06.2016 - VII ZB 4/15

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12).
  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 485/88

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Treuegeld - Rechtsverhältnis einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21
    Das Treugeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten, um eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes zu vermeiden (vgl. BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 485/88 - Rn. 24; 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23mwN).).
  • LG Lübeck, 28.11.2022 - 7 T 365/22

    Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter

    Ob und unter welchen Voraussetzungen Corona-Sonderzahlungen als Einkommen pfändbar sind, ist unter den Arbeitsgerichten und den Vollstreckungsgerichten sowie der Literatur umstritten (vgl. nur LG Lüneburg NZI 2022, 751; LG Hannover NZI 2022, 867; LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258; LAG Niedersachsen NZI 2022, 130 [nachfolgend BAG vom 25.08.2022 - 8 AZR 14/22, Entscheidungsgründe noch unveröffentlicht, vgl. PM 31/22]; LG Dresden BeckRS 2021, 4151; AG Zeitz BeckRS 2022, 1610; Ahrens NZA 2022, 152; Risse, NJW-Spezial 2021, 754; Grapatin, VIA 2022, 68).

    Zur Erschwerniszulage hat das LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258 ausgeführt:.

    Die bundesgesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie zur Eindämmung der Pandemie und zur Gewährleistung oder Erhöhung von Infektionsschutz auf Bundes- und Landesebene erlassen worden sind, verhalten sich nicht zur besonderen Belastung der Coronapandemie im Erwerbsleben, sondern betreffen die gesamte Gesellschaft unabhängig von ihrer Teilnahme am Erwerbsleben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Auch § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf eine besondere Belastung für die Arbeitsleistung während der Coronapandemie bezogen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Aus dem Umstand der gesetzlich geregelten Steuerfreiheit einer Leistung und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit folgt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht automatisch auch die Unpfändbarkeit, da § 850 Abs. 1 ZPO insoweit mit dem Verweis auf §§ 850a bis 850i ZPO eine abschließende Regelung trifft (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Für die Frage der Unpfändbarkeit ist die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG irrelevant (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Aus der Tatsache, dass die Corona-Sonderzahlung gesetzlich gewährt worden ist, ohne dass die gesetzlichen Regelungen einen Bezug zu den Umständen der Erbringung einer Tätigkeit in der Corona-Krise herstellen, folgert die Beschwerdekammer, dass die Corona-Sonderzahlung lediglich die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beamte, Richter, Anwärter, Referendare ausgleichen bzw. abmildern soll, nicht aber eine Zulage für Erschwernisse im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO sein soll (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    In diesem Fall wäre keine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für sämtliche Beamte, Richter, Anwärter, Referendare bezweckt worden, sondern eine gezielte Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie für diejenigen Beschäftigten, die dem - allgemein als besonders belastend empfundenen - Kontakt mit einer Vielzahl anderer Personen ausgesetzt sind (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO ist nämlich nicht die individuell vom Schuldner erlangte Kompensation für die tatsächliche Erschwernis seiner Tätigkeit (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258), sondern die von dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vorgenommene Zweckbestimmung.

    Die Pfändungsfreiheit einer Gefahrenzulage setzt grundsätzlich voraus, dass die Tätigkeit mit einer besonderen Gefahr, Gefährdung oder einem besonderen Risiko verbunden ist, da es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Wenn aber in dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie eine Differenzierung nach der tatsächlichen Auswirkung der Coronapandemie auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Arten von Tätigkeitsbereichen nicht vorgenommen worden ist, ist durch das Schleswig-Holsteinische Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie eine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für Beamte und Richter bezweckt gewesen und nicht die Kompensation einer durch die Corona-Pandemie bedingten besonderen Gefährdungslage (in dieser Weise differenzierend LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Aufwandsentschädigungen in Wirklichkeit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellen, sondern den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Schleswig-Holstein Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ging es bei der Sonderzahlung nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands der Beamten und Richter, Anwärter und Referendare, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg, sondern um eine allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, die auch die Schleswig-Holsteinischen Beamten und Richter, Anwärter und Referendare betroffen haben (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

  • LG Lübeck, 18.05.2022 - 7 T 155/22

    Pfändbarkeit von Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach dem

    Ob und unter welchen Voraussetzungen Corona-Sonderzahlungen als Arbeitseinkommen pfändbar sind, ist unter den Arbeitsgerichten und den Vollstreckungsgerichten sowie der Literatur umstritten (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258; LAG Niedersachsen NZI 2022, 130; LG Dresden BeckRS 2021, 4151; AG Zeitz BeckRS 2022, 1610; Ahrens NZA 2022, 152; Risse, NJW-Spezial 2021, 754).

    Zur Erschwerniszulage hat das LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258 ausgeführt:.

    Die bundesgesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie zur Eindämmung der Pandemie und zur Gewährleistung oder Erhöhung von Infektionsschutz auf Bundes- und Landesebene erlassen worden sind, verhalten sich nicht zur besonderen Belastung der Coronapandemie im Erwerbsleben, sondern betreffen die gesamte Gesellschaft unabhängig von ihrer Teilnahme am Erwerbsleben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Auch § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf eine besondere Belastung für die Arbeitsleistung während der Coronapandemie bezogen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Aus dem Umstand der gesetzlich geregelten Steuerfreiheit einer Leistung und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit folgt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht automatisch auch die Unpfändbarkeit, da § 850 Abs. 1 ZPO insoweit mit dem Verweis auf §§ 850a bis 850i ZPO eine abschließende Regelung trifft (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Für die Frage der Unpfändbarkeit ist die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG irrelevant (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Aus der Tatsache, dass die Corona-Sonderzahlung gesetzlich gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Regelungen einen Bezug zur Tätigkeit und den Umständen ihrer Erbringung in der Corona-Krise herstellen, folgert die Beschwerdekammer, dass die Corona-Sonderzahlung lediglich die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für Beamte, Richter, Anwärter, Referendare ausgleichen bzw. abmildern soll, nicht aber eine Zulage für Erschwernisse im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO sein soll (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    In diesem Fall wäre keine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für sämtliche Beamte, Richter, Anwärter, Referendare bezweckt worden, sondern eine gezielte Abmilderung der Auswirkungen der Coronapandemie für diejenigen Beschäftigten, die dem - allgemein als besonders belastend empfundenen - Kontakt mit einer Vielzahl anderer Personen ausgesetzt sind (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO ist nämlich nicht die individuell vom Schuldner erlangte Kompensation für die tatsächliche Erschwernis seiner Tätigkeit (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258), sondern die von dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz vorgenommene Zweckbestimmung.

    Die Pfändungsfreiheit einer Gefahrenzulage setzt grundsätzlich voraus, dass die Tätigkeit mit einer besonderen Gefahr, Gefährdung oder einem besonderen Risiko verbunden ist, da es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Wenn aber in dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz eine Differenzierung nach der tatsächlichen Auswirkung der Coronapandemie auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Arten von Tätigkeitsbereichen nicht vorgenommen worden ist, ist durch Hamburgische Corona-Sonderzahlungsgesetz eine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für Beamte und Richter bezweckt gewesen und nicht die Kompensation einer durch die Coronapandemie bedingten besonderen Gefährdungslage (in dieser Weise differenzierend LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Aufwandsentschädigungen in Wirklichkeit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellen, sondern den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ging es bei der Sonderzahlung nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands der Beamten und Richter, Anwärter und Referendare, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg, sondern um eine allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Coronapandemie, die auch die hamburgischen Beamten und Richter, Anwärter und Referendare betroffen haben (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258).

  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 24/22

    Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

    Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben jedoch keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung (so auch LAG Berlin-Brandenburg, ZVI 2022, 277, 282; LG Lübeck, NZI 2022, 699 Rn. 20; Ahrens, NZA, 2022, 152, 153 f; ders., ZVI 2023, 106, 110; kritisch auch Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl., § 850a Rn. 5b) und sind deshalb als Erschwerniskriterium im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO untauglich.

    Ein besonderer Anlass kann auch das Überwinden eines negativen Betriebsereignisses sein (LAG Berlin-Brandenburg, ZVI 2022, 277, 281).

  • LG Hannover, 08.07.2022 - 11 T 23/22

    Pfändbarkeit der an einen Schuldner gezahlten Corona-Sonderzahlung als

    Ob es sich bei der Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers, die bis zu einer Höhe von 1.500,00 EUR steuer- und abgabefrei ist, um eine im Rahmen des üblichen unpfändbaren Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO handelt, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (bejahend: Ahrens, NJW-Spezial 2020, 341, 342; Riedel, Beck OK ZPO, § 850a Rn. 15; Wipperfürth, ZInsO 2020, 1224, 1227 , Amtsgericht Gera LSK 2021 32636, Amtsgericht Cottbus VIA 2021, 69, Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 10.08.2020, 5 M 837/19, juris; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, 6 SA 216/21 , juris; dagegen ablehnend: Landgericht Dresden VIA 2021, 46; Landgericht Lübeck, Beschluss vom 18.05.2022, 7 T 155/22, juris; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2022, 23 SA 1254/21 , juris).
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