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   LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22   

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LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22 (https://dejure.org/2022,30943)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2022 - 6 Sa 333/22 (https://dejure.org/2022,30943)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. November 2022 - 6 Sa 333/22 (https://dejure.org/2022,30943)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2a BetrAVG
    Unverfallbare Anwartschaft - gesetzliche Altersgrenze - vorzeitige Inanspruchnahme einer Be-triebsrente

  • IWW

    RL 02/89, § 2 Abs. 6 BetrAVG, § 2 Abs. 2 BetrAVG, § ... 2a Abs. 1 BetrAVG, § 2a BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 2 RL 02/89, § 2a Abs. 3 S. 1 BetrAVG, § 235 Abs. 2 SGB VI, § 2 Abs. 2 lit. b) RL 02/89, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 2 Abs. 5 S. 1 HS. 2 und S. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG, § 4 Abs. 4 RL 02/89, § 6 Abs. 3 RL 02/89, §§ 387, 389 BGB, §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 RL 02/89, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 2a BetrAVG
    Unverfallbare Anwartschaft - gesetzliche Altersgrenze - vorzeitige Inanspruchnahme einer Be-triebsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer Anwartschaft; Jahrelange Praxis der Versorgungszusage als Rückschluss zur Höhe der betrieblichen Altersvorsorge; Veränderung von Versorgungsregelungen nach § 2a BetrVG ; Kein Abschlag von der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 280
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Dies umfasst die für die Berechnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (vgl. BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, juris; BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, § 2a Rn. 26).

    Hierzu gehört auch die gesetzliche Altersgrenze (BAG v. 19.03.2019, v. 20.02.2018 und v. 15.05.2012 aaO; HWK-Schipp, § 2a BetrAVG Rn. 3).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Auslegung der Versorgungszusage in der Regel zu einem "Mitwandern" der Altersgrenze führt; die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahrs stellt typischerweise eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar (grundlegend BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 46 ff., juris).

    Gerade bei Gesamtversorgungssystemen wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, juris).

    Selbst wenn dies so sein sollte, so hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hieran später nicht mehr festgehalten und anschließend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.2008 für die Berechnung der Betriebsrente auf die spätere Anhebung der Altersgrenze durch das Rentenanpassungsgesetz nicht ankomme (so explizit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95 und BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, beide juris; ebenso, aber ohne Begründung: BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - juris; vgl. zuvor bereits BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris).

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Dies umfasst die für die Berechnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (vgl. BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, juris; BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, § 2a Rn. 26).

    Sinn und Zweck der Veränderungssperre ist nämlich, dass mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Klarheit über die Höhe der Anwartschaft besteht (BAG v. 20.02.2018 aaO; BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15 mwN).

    Selbst wenn dies so sein sollte, so hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hieran später nicht mehr festgehalten und anschließend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.2008 für die Berechnung der Betriebsrente auf die spätere Anhebung der Altersgrenze durch das Rentenanpassungsgesetz nicht ankomme (so explizit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95 und BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, beide juris; ebenso, aber ohne Begründung: BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - juris; vgl. zuvor bereits BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Diese Hochrechnung hat anhand der durch den Rentenbescheid nachgewiesenen Entgeltpunkte zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens unter Hinzurechnung der für die Zeit bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze noch zu erreichenden Entgeltpunkte zu erfolgen (vgl. nur BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 30, juris).

    Diese Entgeltpunkte sind mit dem beim Ausscheiden gültigen Rentenwert zu multiplizieren (BAG v. 19.06.2012 aaO).

    ee) Die so ermittelte Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 S.1 BetrAVG a. F. im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. nur BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Sinn und Zweck der Veränderungssperre ist nämlich, dass mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Klarheit über die Höhe der Anwartschaft besteht (BAG v. 20.02.2018 aaO; BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15 mwN).

    Der Gesetzgeber hat es bewusst in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (BAG v. 29.09.2010 aaO; BAG v. 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 20, juris).

    Eine Berücksichtigung zukünftiger Änderungen kommt nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht (BAG v. 29.09.2010 - 3 AZR 564/09 - Rn. 15, juris).

  • ArbG Essen, 08.03.2022 - 2 Ca 1927/21
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    2 Ca 1927/21 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.03.2022, Az. 2 Ca 1927/21, abzuändern und die Klage abzuweisen;.

    2 Ca 1927/21, teilweise abzuändern und auf die Hilfswiderklage den Kläger zu verurteilen, an sie 1.463,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31, 52 EUR beginnend mit dem 01.04.2018 bis zum 01.06.2018, aus 31, 99 EUR für den Zeitraum 01.07.2018 bis zum 01.06.2019, aus 32, 51 EUR für den Zeitraum 01.07.2019 bis zum 01.06.2020, aus 32, 79 EUR für den Zeitraum 01.07.2020 bis zum 01.06.2021 und aus 33, 56 EUR für den Zeitraum 01.07.2021 bis zum 01.12.2021 zu zahlen.

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen (vgl. nur BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 25.09.2018 - 3 AZR 333/17 - Rn.17, juris; BAG v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22, juris).

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Dies umfasst die für die Berechnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (vgl. BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, juris; BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, juris; BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, § 2a Rn. 26).

    Selbst wenn dies so sein sollte, so hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hieran später nicht mehr festgehalten und anschließend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.2008 für die Berechnung der Betriebsrente auf die spätere Anhebung der Altersgrenze durch das Rentenanpassungsgesetz nicht ankomme (so explizit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95 und BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, beide juris; ebenso, aber ohne Begründung: BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - juris; vgl. zuvor bereits BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris).

  • BAG, 22.01.2002 - 3 AZR 554/00

    Konzernbetriebsvereinbarung - betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Die Vollzugspraxis eines Arbeitgebers lässt, wenn er selbst den Normenvertrag abschloss, Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zu (BAG v. 22.01.2002 - 3 AZR 554/00 - unter II.3.

    Dies spricht dafür, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dieser Wille nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde (BAG v. 22.01.2002 - 3 AZR 554/00 - unter II.3.

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 438/15

    Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Selbst wenn dies so sein sollte, so hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hieran später nicht mehr festgehalten und anschließend in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.2008 für die Berechnung der Betriebsrente auf die spätere Anhebung der Altersgrenze durch das Rentenanpassungsgesetz nicht ankomme (so explizit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95 und BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20, beide juris; ebenso, aber ohne Begründung: BAG v. 13.10.2016 - 3 AZR 438/15 - juris; vgl. zuvor bereits BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 60, juris).

    Ein Grund, die Altersgrenze von der Veränderungssperre bei Gesamtversorgungssystemen auszunehmen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BAG v. 13.10.2016 aaO).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22
    Sie beruft sich insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2015 - 3 AZR 56/14; den dortigen Entscheidungsgründen lasse sich entnehmen, dass der 3. Senat bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsquotienten bei einem vor dem 01.01.2008 ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf das aktuelle Regelrentenalter nach dem Rentenanpassungsgesetz abgestellt habe.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 - nichts Abweichendes herleiten.

  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 475/09

    Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07

    Betriebliche Altersversorgung - Festschreibeeffekt

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2022 - 6 Sa 333/22 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22

    DRK Schwesternschaft - Gesamtversorgung

    Da diese Änderung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.1998 nicht feststand, kann sie keine Berücksichtigung finden (vgl. BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95; BAG v. 20.02.2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20; LAG Düsseldorf v. 04.11.2022 - 6 Sa 333/22 - juris, dort Rn. 78).
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