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   LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21   

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LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21 (https://dejure.org/2021,46317)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2021 - 7 Sa 483/21 (https://dejure.org/2021,46317)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2021 - 7 Sa 483/21 (https://dejure.org/2021,46317)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 15 AGG, § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
    Bewerbung, (Schwer-)Behinderung, unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, Unterrichtung des Betriebsrats, Betriebsratsvorsitzender als Adressat der Unterrichtung des Betriebsrats

  • IWW
  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 15 AGG, § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
    Bewerbung, (Schwer-)Behinderung, unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung, Unterrichtung des Betriebsrats, Betriebsratsvorsitzender als Adressat der Unterrichtung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 15 ; SGB IX § 164 Abs. 1 S. 4
    Bewerbung; (Schwer-)Behinderung; unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung; Unterrichtung des Betriebsrats; Betriebsratsvorsitzender als Adressat der Unterrichtung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    AGG § 7 Abs. 1 ; AGG § 22 ; ZPO § 253 Abs. 2
    Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem Vorgesetzen als Zwischenstation; Keine Kenntnisnahme im Sinne des § 164 Abs. 1 SGB IX bei Zustellung an einfaches Betriebsratsmitglied; Kriterien für Angemessenheit der Entschädigung nach AGG ...

  • rechtsportal.de

    AGG § 7 Abs. 1 ; AGG § 22 ; ZPO § 253 Abs. 2
    Keine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei potentiellem Vorgesetzen als Zwischenstation; Keine Kenntnisnahme im Sinne des § 164 Abs. 1 SGB IX bei Zustellung an einfaches Betriebsratsmitglied; Kriterien für Angemessenheit der Entschädigung nach AGG ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Insoweit ist das Missbrauchsverbot schon dann nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines finanziellen Vorteils (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.).

    Dieses Verhalten lässt sich aber ebenso gut damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Kläger, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sah, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat (vgl. BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.).

    Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, BAGE 155, 149; 26.06.2014 - 8 AZR 547/13, AP Nr. 10 zu § 22 AGG).

    (2) Hat die klagende Partei - wie hier - Indizien vorgetragen und bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 Halbs. 2 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26.01.2017 - 8 AZR 736/15, NZA 2017, 854; 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, aaO.).

    (a)Soweit im hiesigen Fall relevant (vgl. im Übrigen BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO. sowie Schlewing RdA 2019, 257, 263), kann der erforderliche Kausalzusammenhang ausgeschlossen sein, soweit der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass die klagende Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit an sich ist.

    In der Regel kann für diesen Fall davon ausgegangen werden, dass die Bewerbung ausschließlich aus diesem Grund ohne Erfolg blieb und es besteht in der Regel kein Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; Schlewing aaO.).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, für die Stelle sei auch Erfahrung in der Softwareentwicklung erforderlich, hat dies in der Stellenanzeige keinen Anklang gefunden (vgl. insoweit BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.) und war daher unbeachtlich.

    (c)Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, auch dadurch widerlegen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; Schlewing aaO.).

    Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall beweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber, weil sie die Anforderung erfüllten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der letztlich ausgewählte Bewerber die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt (BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.).

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20

    (Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, NZA 2021, 635).

    Er ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, BAGE 155, 149).

    dd.Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten im Bewerbungsverfahren für die Stelle als Senior Agile Team Coach nicht berücksichtigt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.) Der Anspruch scheiterte insoweit insbesondere nicht daran, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.

    Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG (hier: die (Schwer-)Behinderung) anknüpft oder durch diese motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 23.11.2017 - 8 AZR 372/16, NZA-RR 2018, 287 mwN.).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, aaO.).

    (cc)Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde (BAG 25.11.2021 - 8 AZR 313/20, Pressemitteilung 40/21; 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.).

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, NZA 2021, 200; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, BAGE 170, 340).

    (a)Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO.).

    Auf der anderen Seite sind in diesem Fall aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO).

  • BAG, 28.05.2020 - 8 AZR 170/19

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, NZA 2021, 200; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, BAGE 170, 340).

    (a)Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO.).

    Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger in ihrer Absage mitgeteilt hat, dass weitere Bewerbungen des Klägers durchaus erwünscht seien, ist deshalb für die Bemessung der Entschädigung irrelevant (vgl. BAG 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO. zu einem freundlich formulierten Absageschreiben).

    Auf der anderen Seite sind in diesem Fall aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO).

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    (1)Die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände obliegt, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen (vgl. BAG 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, NZA 2021, 200; 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, aaO. mwN.), hat das Vorliegen der Voraussetzungen nicht dargetan.

    Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, NZA 2021, 200; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, BAGE 170, 340).

    (a)Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO.).

    Auf der anderen Seite sind in diesem Fall aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden der Beklagten belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 27.08.2020 - 8 AZR 45/19, aaO.; 28.05.2020 - 8 AZR 170/19, aaO).

  • ArbG Düsseldorf, 21.04.2021 - 15 Ca 472/21
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    I.Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 15 Ca 472/21 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen sowie der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.800,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2021 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 15 Ca 472/21 - teilweise abzuändern und die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts zulegende Entschädigung zzgl.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 15 Ca 472/21 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    sowie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 - 15 Ca 472/21 - zurückzuweisen.

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Er ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, BAGE 155, 149).

    Für den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, BAGE 155, 149; 26.06.2014 - 8 AZR 547/13, AP Nr. 10 zu § 22 AGG).

    (2) Hat die klagende Partei - wie hier - Indizien vorgetragen und bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 Halbs. 2 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 26.01.2017 - 8 AZR 736/15, NZA 2017, 854; 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, aaO.; 19.05.2016 - 8 AZR 470/14, aaO.).

  • BAG, 16.09.2020 - 7 ABR 2/20

    Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Umfang der Unterrichtungs- und

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Die Informationspflichten gegenüber den Mitbestimmungsorganen sollen die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherstellen (BAG 16.09.2020 - 7 ABR 2/20, AP Nr. 5 zu § 178 SGB IX 2018).

    Sie soll an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken (BAG 16.09.2020 - 7 ABR 2/20, aaO.).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, BAGE 164, 117).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, aaO.).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Die objektive Eignung ist keine Voraussetzung für die vergleichbare Situation der Bewerber (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 372/16, aaO. mwN.).

    Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG (hier: die (Schwer-)Behinderung) anknüpft oder durch diese motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, aaO.; 23.11.2017 - 8 AZR 372/16, NZA-RR 2018, 287 mwN.).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02

    Annahmeverzug - Beweis der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 7 Sa 483/21
    Auch wenn Behauptungen ins Blaue hinein prozessual problematisch sind (vgl. hierzu BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08, DB 2013, 2509; 05.11.2003 - 5 AZR 562/02, AP Nr. 106 zu § 615 BGB), lässt sich aus deren Äußerung aus Sicht der Kammer nicht per se darauf schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, da der Bewerber eben oftmals außerhalb des allein beim Arbeitgeber stattfindenden Bewerberprozesses steht und er sich aufgrund vielfacher Ablehnung oder gemachter Erfahrungen durch bestimmte Fehler im Auswahlverfahren für grds. benachteiligt hält.

    Dies hätte ggf. zur Konsequenz gehabt, dass dieser Vortrag unbeachtlich gewesen wäre (vgl. BAG 05.11.2003 - 5 AZR 562/02, aaO.; 21.04.2015 - 3 AZR 102/14, AP Nr. 113 zu § 16 BetrAVG).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 425/15

    Annahmeverzug - Anrechnung von Zwischenverdienst - Gesamtberechnung

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 736/15

    Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertraglich

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • LAG Köln, 23.08.2018 - 6 Sa 147/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

    Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - H 6 TaBV 2/12

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei abgelehnter Bewerbung eines

  • LAG Hessen, 12.10.2020 - 7 Sa 1042/19

    Zum Rechtsmissbrauchseinwand des öffentlichen AG bei einer Bewerbung einer

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

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