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   LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18   

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LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18 (https://dejure.org/2019,50542)
LAG Hessen, Entscheidung vom 13.06.2019 - 11 Sa 812/18 (https://dejure.org/2019,50542)
LAG Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 11 Sa 812/18 (https://dejure.org/2019,50542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 27 Abs. 1, ... 30 Abs. 1, 30 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 34 EGBGB (aF), Art. 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ Art. 8 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Rom I-VO, §§ 1 bis 14 KSchG, §§ 622, 626, 174 BGB, §§ 15, 16, 18 Abs. 1 BEEG, § 102 Abs. 1 BetrVG EGBGB (aF); EVÜ; KSchG; BGB, BEEG, BetrVG
    Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer deutschen Fluggesellschaft im internationalen Flugverkehr beschäftigten Flugbegleiters mit Heimatbasis und Wohnsitz im Ausland (hier: Indien) finden die 15, 16, 18 Abs. 1 BEEG nicht als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 21 ; ZPO § 91 Abs. 1
    Keine Anwendung des BEEG auf deutschen Flugbegleiter bei ausländischer Fluggesellschaft mit Arbeitsvertrag außerhalb deutschen Rechts und Wohnsitz in Indien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Fällt ein Rechtsstreit nach den §§ 12 ff. ZPO in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig ( vgl. BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 20 mwN, AP Nr. 8 zu Art. 27 EGBGB nF).

    (2) In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des EGBGB hat das Bundesarbeitsgericht für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr angenommen, dass zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) grundsätzlich nicht in Betracht komme und sich das zwingende Recht auch nicht nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Flugzeug registriert sei ( BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 37f, AP Nr. 8 zu Art. 27 EGBGB nF.; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 2 a aa und bb der Gründe, AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB).

    Auf die Registrierung des Flugzeugs könne nicht abgestellt werden, da dieses nur das "Arbeitsgerät" der Flugzeugbesatzung sei, das sich in verschiedenen Staaten befinden könne ( BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB, aaO.).

    Ein Indiz für ein hinreichend starkes Gemeinwohlinteresse liegt daher insbesondere vor, wenn die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers durch Genehmigungsvorbehalte von Behörden eingeschränkt wird ( BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 78, aaO).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Bereits für die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Rom I-VO hat der Europäische Gerichtshof eine entsprechend weite, über den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ hinausgehende Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes vorgenommen und klargestellt, dass auch nach der alten Regelung der Ort des Einsatzantritts unabhängig vom konkreten Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen beruflichen Ausübungsorts sein kann ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd], Slg. 2011, I-13275).

    Diese weite Auslegung hat der Gerichtshof unter Hinweis auf die normierte Rangordnung und das Ziel des Art. 6 EVÜ, den Arbeitnehmer als schwächere Vertragspartei zu schützen, begründet und festgestellt, dass das subsidiäre Kriterium des Ortes der " Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat ", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht trotz weiter Auslegung nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 43, aaO.; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - Rn. 32, aaO.).

    Da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ausschließlich in einem Land erbrachte, sondern im Flugverkehr zwischen Indien und Deutschland eingesetzt wurde, ist mithin auch nach Art. 30 Abs. Nr. 1 EGBGB (aF) für die Frage des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts zunächst auf das Recht des Staates abzustellen, von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat.Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem der beiden in Betracht kommenden Staaten nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) zurückgegriffen werden ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 43 ff. aaO.; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - Rn. 26 ff., aaO.; BAG Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - aaO.).

    Darunter fallen nicht nur Tochtergesellschaften und Zweigstellen, sondern auch andere dauerhafte Einheiten wie etwa die Büros eines Unternehmens, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit haben ( EuGH Urteil vom 15.12.2011, C-384/10, Rn 55 aaO.) .

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Bereits für die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Rom I-VO hat der Europäische Gerichtshof eine entsprechend weite, über den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ hinausgehende Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes vorgenommen und klargestellt, dass auch nach der alten Regelung der Ort des Einsatzantritts unabhängig vom konkreten Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 lit. a) EVÜ Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen beruflichen Ausübungsorts sein kann ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd], Slg. 2011, I-13275).

    Diese weite Auslegung hat der Gerichtshof unter Hinweis auf die normierte Rangordnung und das Ziel des Art. 6 EVÜ, den Arbeitnehmer als schwächere Vertragspartei zu schützen, begründet und festgestellt, dass das subsidiäre Kriterium des Ortes der " Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat ", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht trotz weiter Auslegung nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 43, aaO.; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - Rn. 32, aaO.).

    Vor dem Hintergrund dieser - zur alten Rechtslage - ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Anwendung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) auf Altfälle eine weite Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes im Einklang mit der " von-dem-aus "-Klausel bzw. "base rule" des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO vorzunehmen ( vgl. EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 46, aaO.; BAG Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, AP Nr. 26 zu § 130 BGB).

    Da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ausschließlich in einem Land erbrachte, sondern im Flugverkehr zwischen Indien und Deutschland eingesetzt wurde, ist mithin auch nach Art. 30 Abs. Nr. 1 EGBGB (aF) für die Frage des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts zunächst auf das Recht des Staates abzustellen, von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat.Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem der beiden in Betracht kommenden Staaten nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) zurückgegriffen werden ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 43 ff. aaO.; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - Rn. 26 ff., aaO.; BAG Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - aaO.).

  • BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09

    Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    (1) Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, der zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind "Eingriffsnormen" zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen ( vgl. BAG Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, AP Nr. 14 zu § 2; Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31, AP Nr. 5 zu Art. 25 GG ).

    Es muss sich um Regelungen handeln, die nicht nur zwingendes Recht darstellen, sondern darüber hinaus in besonderer Weise das allgemeine Wohl betreffen; häufig werden es Regeln sein, über deren Einhaltung staatliche Stellen wachen ( BAG Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO.).

    34 EGBGB (aF) zu qualifizieren, da sie nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen dienen ( BAG Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - mwN.).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an ( BAG Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30, AP Nr. 13 zu § 85 SGB IX mwN .).

    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen ( BAG Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - aaO. mwN. ).

  • BAG, 18.04.2012 - 10 AZR 200/11

    Urlaubskassenverfahren - portugiesisches Bauunternehmen - Beitragspflicht -

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    (1) Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, der zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind "Eingriffsnormen" zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen ( vgl. BAG Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 14, AP Nr. 14 zu § 2; Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31, AP Nr. 5 zu Art. 25 GG ).

    Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - aaO. mwN. Bei der Bestimmung einer innerstaatlichen Norm als international zwingende Eingriffsnorm ist Zurückhaltung geboten, wie sich auch aus Erwägungsgrund 37 zur Rom-I-VO ergibt, nach der der Begriff "Eingriffsnormen" eng ausgelegt werden soll ( vgl. Staudinger in Ferrari/Kieninger/Mankowski ua. Internationales Vertragsrecht 3. Aufl. Art. 9 VO (EG) 593/2008 Rn. 6 ).

  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 28/83

    Leiharbeitnehmer im Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Denn auch ausländische Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis sich nach ausländischem Recht richtet, können zur Belegschaft eines inländischen Betriebs gehören, auf die deutsches Betriebsverfassungsrecht anzuwenden ist ( vgl. BAG Beschluss vom - 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 -zu B. IV. 1. a) der Gründe, AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972).

    Mit dieser Regelung ist eine für den Flugbetrieb typische "Ausstrahlungswirkung" des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes beschrieben ( vgl. BAG Beschluss vom - 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 -zu B. IV. 1. b) der Gründe, aaO.).

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Vor dem Hintergrund dieser - zur alten Rechtslage - ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Anwendung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) auf Altfälle eine weite Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes im Einklang mit der " von-dem-aus "-Klausel bzw. "base rule" des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO vorzunehmen ( vgl. EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 46, aaO.; BAG Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, AP Nr. 26 zu § 130 BGB).

    Da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ausschließlich in einem Land erbrachte, sondern im Flugverkehr zwischen Indien und Deutschland eingesetzt wurde, ist mithin auch nach Art. 30 Abs. Nr. 1 EGBGB (aF) für die Frage des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts zunächst auf das Recht des Staates abzustellen, von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat.Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem der beiden in Betracht kommenden Staaten nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) zurückgegriffen werden ( EuGH Urteil vom 15. März 2011 - C-29/10 - Rn. 43 ff. aaO.; Urteil vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 - Rn. 26 ff., aaO.; BAG Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - aaO.).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes eine Gesamtwürdigung der Kriterien bzw. Indizien durchzuführen, die für die Qualifikation des infrage stehenden Ortes als gewöhnlicher Arbeitsort relevant sind ( sog. indiziengesteuerte Methode: EuGH Urteil vom 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - Rn. 61ff., juris [Nogueira ua.]).

    Die Heimatbasis verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes, wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der Heimatbasis aufwiesen ( EuGH Urteil vom 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - Rn. 69.73, aaO.).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18
    (2) In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des EGBGB hat das Bundesarbeitsgericht für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr angenommen, dass zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (aF) grundsätzlich nicht in Betracht komme und sich das zwingende Recht auch nicht nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Flugzeug registriert sei ( BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 37f, AP Nr. 8 zu Art. 27 EGBGB nF.; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 2 a aa und bb der Gründe, AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB).

    Auf die Registrierung des Flugzeugs könne nicht abgestellt werden, da dieses nur das "Arbeitsgerät" der Flugzeugbesatzung sei, das sich in verschiedenen Staaten befinden könne ( BAG Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB, aaO.).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 593/02

    Sozialkassenverfahren - Vereinbarung italienischen Rechts

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2019 - 11 Sa 812/18 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 28.04.2022 - 11 Sa 886/20

    Keine Anwendung deutschen Rechts auf Kündigung eines indischen Flugbegleiters;

    Die Kammer hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 - 11 Sa 812/18 - auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

    Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 13. Juni 2019 - 11 Sa 812/18 - ( Bl. 584 bis 590 d. A. ) verwiesen.

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