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   LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20   

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LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20 (https://dejure.org/2021,16402)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.05.2021 - 8 Sa 581/20 (https://dejure.org/2021,16402)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 8 Sa 581/20 (https://dejure.org/2021,16402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtarbeit; Keine Ansprüche wegen Mobbing

  • rechtsportal.de

    Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichtarbeit; Keine Ansprüche wegen Mobbing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    aa) Dabei ist "Mobbing" selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern der Arbeitnehmer, der geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine billige Entschädigung in Geld fordern (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 35 juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 41 juris).

    Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 16, juris).

    Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist erst dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 36 juris).

    Sozial- und rechtsadäquates Verhalten wiederum ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, also ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 36 juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 30 juris; BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rn. 85 juris).

    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 38 juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 17 juris; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07, Rn. 29 juris).

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 8 AZR 364/11, Rn. 32 - 33 juris mit weiteren Nachweisen).

    Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich kein "Indiz" im Sinne des § 22 AGG sein kann, wenn ein beklagter Arbeitgeber die Gründe seiner Rechtsverteidigung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 8 AZR 364/11; Rn. 48 juris).

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    aa) Dabei ist "Mobbing" selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern der Arbeitnehmer, der geltend macht, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, kann unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine billige Entschädigung in Geld fordern (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 35 juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 41 juris).

    Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 16, juris).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Sozial- und rechtsadäquates Verhalten wiederum ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, also ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 36 juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 30 juris; BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rn. 85 juris).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Sozial- und rechtsadäquates Verhalten wiederum ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, also ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 36 juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 30 juris; BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rn. 85 juris).
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 38 juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 17 juris; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07, Rn. 29 juris).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG, Urteil vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15, Rn. 38 juris; BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 546/09, Rn. 17 juris; BAG, Urteil vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07, Rn. 29 juris).
  • LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 26 Sa 1246/17

    Entschädigung - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Nichtbeschäftigung

    Auszug aus LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20
    Der Arbeitgeber kann eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ablehnen, wenn für den Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich ist, etwa weil er keinen Betrieb mehr unterhält oder wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen und damit nicht zumutbaren Mitteln möglich wäre, § 275 Abs. 1 BGB (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 - 26 Sa 1246/17, Rn. 29 ff. juris mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13

    Materiell-rechtliche Ausschlussfrist für ein Entschädigungsbegehren des

  • ArbG Köln, 15.06.2020 - 17 Ca 2311/19
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