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   LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21   

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https://dejure.org/2022,44730
LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21 (https://dejure.org/2022,44730)
LAG München, Entscheidung vom 22.12.2022 - 2 Sa 564/21 (https://dejure.org/2022,44730)
LAG München, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - 2 Sa 564/21 (https://dejure.org/2022,44730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 und 2, §§ 1, 3 Abs. 2
    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • IWW
  • rewis.io

    Hinterbliebenenversorgung, Mindestehedauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

  • rechtsportal.de

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mindestehedauer bei der Hinterbliebenenversorgung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das BetrAVG auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das BetrAVG nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 24, juris).

    Ein und dieselbe Versorgungsordnung kann nicht mehrere Zeitpunkte festlegen, zu denen typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente zu rechnen ist (BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 53, juris).

    Der zeitliche Geltungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 35, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 59, juris).

    Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18.08.2006 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resultieren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 36, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 60, juris).

    Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits "ins Werk gesetzten" Sachverhalt ausgelöst werden (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 38, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 61, juris).

    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Regelung bestimmt sich u.a. danach, inwieweit vorhersehbar war, dass diese als (unions-)rechtswidrig eingeordnet würde (vgl. BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 39 ff., juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 62, juris).

    Sie konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine an die Vollendung des 60. Lebensjahres anknüpfende Spätehenklausel bzw. eine Mindestehedauer ohne Rückausnahme nach Inkrafttreten des AGG Bestand haben würde (BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 63, juris).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 458/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Der zeitliche Geltungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 35, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 59, juris).

    Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18.08.2006 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resultieren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 36, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 60, juris).

    Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits "ins Werk gesetzten" Sachverhalt ausgelöst werden (BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 38, juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 61, juris).

    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Regelung bestimmt sich u.a. danach, inwieweit vorhersehbar war, dass diese als (unions-)rechtswidrig eingeordnet würde (vgl. BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn. 39 ff., juris; BAG vom 19.02.2019, 3 AZR 215/18, Rn. 62, juris).

    Der Zweck des AGG, in Umsetzung der RL 2000/78/EG Ungleichbehandlungen zu beseitigen, kann nur durch die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer VII. 1. lit. a) VO II bzw. VO 1983 erreicht werden (vgl. BAG vom 25.03.2015, 5 AZR 458/13, Rn.41, juris).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, stütze die Rechtsauffassung der Klägerin.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, sei auf das hiesige Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, da es sich vorliegend um eine Betriebsvereinbarung und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

    Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen hat, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist, für - noch - zulässig erachtet.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21 (dort Rn. 45, juris), weiter ausgeführt, dass eine Klausel, soweit sie den vorstehend dargestellten Maßstäben entspricht, nicht gegen § 3 Abs. 2 AGG verstößt, weil hierzu die gleichen Grundsätze wie zur fehlenden unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.R.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten.

    Durch eine solche Frist wird einerseits der gebotenen Risikoabgrenzung Rechnung getragen, andererseits eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten verhindert, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Frage der Risikokonkretisierung streiten müsste (BAG vom 02.12.2021, 3 AZR 254/21, Rn. 32, juris).

  • ArbG München, 13.07.2021 - 18 Ca 304/21

    Versorgungsordnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Betriebliche

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 13.07.2021, Az. 18 Ca 304/21, abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.7.2021, Az. 18 Ca 304/21, wird abgeändert.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.07.2021, Az.: 18 Ca 304/21, als unzulässig zu verwerfen,.

    hilfsweise die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.7.2021, Az.: 18 Ca 304/21, zurückzuweisen.

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Demgegenüber habe das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Entscheidung vom 19.02.2019, 3 AZR 150/18, darauf abgestellt, dass die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung des Arbeitgebers der im Gesetz angelegten Vertragstypik entspreche, dass der Ehepartner abgesichert sein solle.

    Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 19.02.2019, 3 AZR 150/18 (dort Rn. 44, juris), ausgeführt.

  • BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

    Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG vom 10.02.2005, 6 AZR 183/04, Rn. 18, juris; BAG vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03, Rn. 16, juris; BAG vom 16.06.2004, 5 AZR 529/03, Rn. 39, juris).

    Hat das Gericht die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG vom 14.12.2004, 1 AZR 504/03, Rn. 16, juris).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 457/04

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Das Arbeitsgericht habe sich insoweit an den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2005, 3 AZR 457/04, und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10.09.2019,1 Sa 86/19, orientiert.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.07.2005, 3 AZR 457/04, eine Späteheklausel, nach der die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden haben muss, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde, nach der damaligen Rechtslage gebilligt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2019 - 1 Sa 86/19

    Betriebliche Altersversorgung, Witwenrente, Altersdiskriminierung,

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Das Arbeitsgericht habe sich insoweit an den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2005, 3 AZR 457/04, und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10.09.2019,1 Sa 86/19, orientiert.

    Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts SchleswigHolstein vom 10.09.2019, 1 Sa 86/19, gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15, Rn. 44, juris).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG München, 22.12.2022 - 2 Sa 564/21
    Es genügt dann eine Auseinandersetzung mit der "Hauptbegründung" (BAG vom 16.03.2004, 9 AZR 323/03, Rn. 61, juris).
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

  • LAG München, 08.02.2021 - 4 Sa 871/20

    Witwenrente, Mindestehedauer, Versorgungsehe, Vermutung, Widerlegung

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 529/03

    Unzulässige Revision und Berufung

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 912/07

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 875/08

    Revisionsbegründung - Bezugnahme auf Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Dezember 2022 - 2 Sa 564/21 - wird zurückgewiesen.
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