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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23 (https://dejure.org/2023,39653)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.10.2023 - 2 Sa 61/23 (https://dejure.org/2023,39653)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Oktober 2023 - 2 Sa 61/23 (https://dejure.org/2023,39653)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 15 Abs 2 AGG, § 11 AGG, § 22 AGG, § 1 AGG, § 7 AGG
    Stellenausschreibung - Diskriminierung wegen des Alters - Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG und nach Art 82 Abs 1 DSGVO

  • IWW

    §§ 8 Abs. 2 ArbGG, ... 64 Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 59 ArbGG, § 340 ZPO, § 342 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 AGG, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AGG, § 1 AGG, § 11 AGG, § 22 AGG, § 15 Abs. 1 AGG, § 7 AGG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Artikel 82 DSGVO, Artikel 82 Abs. 1 DSGVO, Artikel 83 DSGVO, Artikel 84 DSGVO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung im Sinne von § 1 AGG, § 7 AGG durch Formulierung "Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut" in Stellenanzeige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Bewerbers auf Entschädigung wegen Diskriminierung durch eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Alters in der Stellenausschreibung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Auslegung einer Stellenausschreibung im Hinblick auf Altersdiskriminierung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23
    Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die "auf den ersten Blick" den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, kann dies die Vermutung nach § 22 AGG begründen, der/die erfolglose Bewerber/in sei im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 31, juris).(Rn.41).

    Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zu Grunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 33, juris).(Rn.43).

    Soweit teilweise zusätzlich die "subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung" gefordert wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, weil eine solche Voraussetzung sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem durch ihn vermittelten Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und Zweck ergibt (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 38, juris).

    Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die "auf den ersten Blick" den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, kann dies die Vermutung nach § 22 AGG begründen, der/die erfolglose Bewerber/in sei im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 31, juris).

    Eine an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zu Grunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 33, juris).

    Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass die durch das Bundesarbeitsgericht erfolgte Unterscheidung zwischen der Formulierung "in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team" (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 24, juris) und der Formulierung "junges, dynamisches Unternehmen" (BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 31, juris) aus der Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Bewerbers bzw. einer solchen Bewerberin schwierig nachzuvollziehen ist.

    Aber auch wenn man der Auffassung folgt, dass die Formulierung "junges, dynamisches Team" eine Anforderung darstellt, die "auf dem ersten Blick" den Anschein erweckt, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben, weil eine Tätigkeit in einem "jungen, dynamischen Team" regelmäßig den Hinweis enthält bzw. die Botschaft an potentielle Stellenbewerber/innen, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb dynamisch sind, eine solche Angabe in einer Stellenanzeige aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers regelmäßig nur so verstanden werden könne, dass damit nicht nur ein "Istzustand" beschrieben werde, sondern dass der Arbeitgeber zum Ausdruck bringe, dass er einen jungen Arbeitnehmer/ eine junge Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und dynamisch ist, wie die Mitglieder des vorhandenen Teams (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 35, juris), trifft dies vorliegend aufgrund der Gesamtformulierung und ihrer Stellung im Anzeigentext jedoch nicht zu.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23
    Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21 - Rn. 29 ff, juris).(Rn.54) Es muss tatsächlich ein Schaden eingetreten sein und ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden bestehen.(Rn.55).

    82 Abs. 1 DSGVO ist nämlich dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21 - Rn. 29 ff, juris).

    Die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO bestätigen diese Auslegung (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21 - Rn. 31 ff, juris).

    Auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21 -, juris) hat der Kläger dem danach bestehenden Erfordernis der Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen genüge getan.

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23
    Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass die durch das Bundesarbeitsgericht erfolgte Unterscheidung zwischen der Formulierung "in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team" (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 24, juris) und der Formulierung "junges, dynamisches Unternehmen" (BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 31, juris) aus der Sicht eines durchschnittlichen, objektiven Bewerbers bzw. einer solchen Bewerberin schwierig nachzuvollziehen ist.
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23
    Soweit teilweise zusätzlich die "subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung" gefordert wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, weil eine solche Voraussetzung sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem durch ihn vermittelten Wortsinn noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung oder ihrem Sinn und Zweck ergibt (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 38, juris).
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