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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22 (https://dejure.org/2023,21657)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.06.2023 - 6 Sa 277/22 (https://dejure.org/2023,21657)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Juni 2023 - 6 Sa 277/22 (https://dejure.org/2023,21657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 305 Abs 1 BGB
    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs - Auslegung - AGB-Kontrolle

  • IWW

    § 235 Abs. 2 SGB VI, § ... 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 5 TzBfG, § 41 Satz 2 SGB VI, § 305c Abs. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 7 Halbs. 1 KSchG, §§ 167, 253 Abs. 1 ZPO, § 305 Abs. 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 1248 Abs. 5 RVO, § 35 Satz 2 SGB VI, § 1248 Abs. 3 RVO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 7 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG. § 10, § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, RL 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    65. Lebensjahr; Befristung; Befristungsabrede; Formularvertrag; allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel; Regelaltersgrenze; rechtfertigender Sachgrund; Transparenzgebot; Vollendung; Altersgrenzenregelung; Vollendung des 65. Lebensjahrs- Auslegung; ...

  • rechtsportal.de

    65. Lebensjahr; Befristung; Befristungsabrede; Formularvertrag; allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel; Regelaltersgrenze; rechtfertigender Sachgrund; Transparenzgebot; Vollendung; Altersgrenzenregelung; Vollendung des 65. Lebensjahrs- Auslegung; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 35, zitiert nach juris).

    Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 26; 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 28; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; jeweils zitiert nach juris).

    Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivnormen, sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39 mwN; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Diese an den typischen Interessen der Vertragsparteien ausgerichteten Grundsätze gelten nicht nur für Altersgrenzen in Kollektivnormen, sondern auch für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern regelmäßig derartige Vereinbarungen trifft, auch, wenn die Altersgrenzenregelung Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (vgl. insgesamt: BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39 mwN, aaO).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umgesetzt (BT-Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 45, 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., zitiert nach juris).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 45; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN, zitiert nach juris).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44; vgl. insgesamt BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 46, zitiert nach juris).

    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 43, zitiert nach juris).

    Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und ggf. die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68), gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, zitiert nach juris).

    Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52; vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48, aaO).

    Die Altersgrenze beendet zwar das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis, verbietet aber nicht die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. insgesamt BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 Rn. 49, aaO).

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Das besondere Feststellungsinteresse folgt bereits daraus, dass der Arbeitnehmer gemäß § 17 Satz 1 TzBfG fristgebunden Klage erheben muss, weil andernfalls die Befristung nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Auch die Erhebung der Klage vor Ablauf der Befristung wahrt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Klagefrist (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 26; 20. Juli 2022 - 7 AZR 239/21 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris).

    Das Tatbestandsmerkmal "Vollendung des 65. Lebensjahres" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Ein verständiger Arbeitnehmer musste daher die Formulierung "Vollendung des 65. Lebensjahres" als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Die Vollendung des 65. Lebensjahres war - bis zur Änderung der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 SGB VI auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ff.) - das Synonym für die Vollendung des gesetzlichen Regelrentenalters (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 33, aaO).

    Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 12. Juni 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 26, zitiert nach juris).

    Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 43, zitiert nach juris).

    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55, zitiert nach juris).

    Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte Befristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 35, zitiert nach juris).

    Unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung regelt die Vorschrift klar und deutlich, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30, aaO).

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Das Tatbestandsmerkmal "Vollendung des 65. Lebensjahres" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Ein verständiger Arbeitnehmer musste daher die Formulierung "Vollendung des 65. Lebensjahres" als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen (vgl. BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16, zitiert nach juris).

    Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivnormen, sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39 mwN; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 39; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 45; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN, zitiert nach juris).

    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38, zitiert nach juris).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38, zitiert nach juris).

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, zitiert nach juris).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44; vgl. insgesamt BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 46, zitiert nach juris).

    c) Die Nutzung der Ermächtigung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG verfolgt vorliegend auch in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38, zitiert nach juris).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als "rechtmäßig" iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46).

    Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52; vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48, aaO).

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55, zitiert nach juris).

    Dem Vertragspartner kann dabei nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben (BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 30; 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55; 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel führt nicht automatisch zu deren Intransparenz (BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 55).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38, zitiert nach juris).

    Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und ggf. die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68), gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, zitiert nach juris).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Der Gerichtshof hat Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer beitragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; dazu BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 38, zitiert nach juris).

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, zitiert nach juris).

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und keinen unmittelbaren kollektiven Bezug hat (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 43, zitiert nach juris).
  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22
    Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und ggf. die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68), gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 48; 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, zitiert nach juris).
  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • LAG Düsseldorf, 04.02.2021 - 13 Sa 637/20

    Überraschende Klausel in Arbeitsvertrag; Formularmäßige Vereinbarung einer

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 428/17

    Auflösende Bedingung - Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer

  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 428/16

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag - Zustimmung des Betriebsrats

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 98/17

    Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter

  • BAG, 20.07.2022 - 7 AZR 239/21

    Befristung - Hochschule - Höchstbefristungsdauer

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