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   LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19   

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https://dejure.org/2020,81810
LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19 (https://dejure.org/2020,81810)
LG Ansbach, Entscheidung vom 20.07.2020 - 3 O 1537/19 (https://dejure.org/2020,81810)
LG Ansbach, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 3 O 1537/19 (https://dejure.org/2020,81810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 128 Abs. 2; VVG § 103
    Keine Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des durch den Versicherten geschädigten Verletzten im Haftpflichtprozess

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer in dieser Konstellation hinnehmen, dass in dem ohne seine Einflussnahme geführten Haftpflichtprozess Feststellungen getroffen werden, an die er im Deckungsprozess gebunden ist und die seinen Interessen zuwiderlaufen (BGHZ 119, 276/283, ebenso OLG München, Urteil v. 05.02.2009 - 1 U 1984/08, BeckRS 2009, 5218).
  • OLG München, 05.02.2009 - 1 U 1984/08

    Notarhaftpflichtprozess: Beitritt des Haftpflichtversicherers des Notars auf

    Auszug aus LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer in dieser Konstellation hinnehmen, dass in dem ohne seine Einflussnahme geführten Haftpflichtprozess Feststellungen getroffen werden, an die er im Deckungsprozess gebunden ist und die seinen Interessen zuwiderlaufen (BGHZ 119, 276/283, ebenso OLG München, Urteil v. 05.02.2009 - 1 U 1984/08, BeckRS 2009, 5218).
  • BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Ansbach, 20.07.2020 - 3 O 1537/19
    Er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung (BGH Urteil vom 20.2.1956 - II ZR 53/55 - NJW 1956, 826 = VersR 1956, 186 unter 2).
  • OLG Nürnberg, 11.04.2022 - 5 W 2855/20

    Zulässigkeit der Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers auf Seiten des

    Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Ansbach vom 20.7.2020, Az: 3 O 1537/19, abgeändert.
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