Rechtsprechung
LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 BGB, § 556g Abs 1 BGB, § 557a Abs 4 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Mietpreisbremse: Rückforderung überzahlter Miete bei einem Wohnungsmietvertrag mit teilgewerblicher Nutzung - IWW
§ 556g BGB
Mietpreisbremse - mietrechtsiegen.de
Mischmietverhältnis - Mietzuschlag für gewerbliche Nutzung der Wohnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietzuschlag für gewerbliche Nutzung der Wohnung?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mischmietverhältnisse sind einheitlich nach überwiegender Nutzungsart einzuordnen! (IMR 2023, 217)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 30.03.2022 - 7 C 255/21
- AG Berlin-Pankow, 30.03.2022 - 7 C 255/21
- LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 447
- NZM 2023, 241
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13
Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
Da das Gesetz keine Sondervorschriften für Mischmietverhältnisse vorsieht, die Vorschriften für Mietverträge über Wohnräume - wie die hiesige Konstellation zeigt - zu großen Teilen von den gesetzlichen Regeln für die Anmietung von Geschäftsräumen oder von sonstigen Räumen abweichen, sind Mischmietverhältnisse nach allgemeiner Ansicht, insbesondere der Rechtsprechung des BGH in rechtlicher Hinsicht vielmehr einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als "Wohnraummietverhältnis" oder als "Mietverhältnis über sonstige Räume" einzuordnen (BGH, Urt. v. 09.07.2014 - VIII ZR 376/13, juris Rn. 18ff.).Für die rechtliche Einordnung entscheidend ist, welche Nutzungsart überwiegt (BGH, Urt. v. 09.07.2014 - VIII ZR 376/13, juris Rn. 28ff.).
- BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
Nach der Rechtsprechung des BGH fallen berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, nach der Verkehrsanschauung unter den Begriff des "Wohnens" (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08, juris Rn. 14;… Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 213/12, juris Rn. 14). - BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
Nach der Rechtsprechung des BGH fallen berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, nach der Verkehrsanschauung unter den Begriff des "Wohnens" (…vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08, juris Rn. 14; Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 213/12, juris Rn. 14). - AG Hamburg-Altona, 27.04.2021 - 316 C 284/20
Mieterhöhung wegen Nutzung von Fahrrad-Stehplatz
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
(Mindest-)Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die erlaubte Nutzung überhaupt über das hinausgeht, was nicht ohnehin schon unter den Begriff des "Wohnens" fällt und deshalb von vornherein keiner Erlaubnis bedarf (vgl. Flatow, WuM 2015, 191, [193]; Börstinghaus, WuM 2017, 549, [555];… Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 558a Rn. 58;… BeckOGK/Fleindl, 1.10.2022, BGB § 556d Rn. 86; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 27.04.2021 - 316 C 284/20, juris Rn. 31). - LG Berlin, 14.01.1992 - 65 S 153/91
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22
Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter zur Zahlung eines Gewerbezuschlags verpflichtet ist, wenn er einen solchen vereinbart hat (von der Beklagten zit. LG Berlin, Urt. v. 14.01.1992 - 65 S 153/91, juris), kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Beklagte hier schon keine - nach der neueren Rechtsprechung des BGH - erlaubnispflichtige Nutzung genehmigt hat, sondern lediglich das, was - erlaubnisfrei - ohnehin nach der Verkehrsanschauung unter den Begriff des "Wohnens" fällt.
- LG Berlin, 13.06.2023 - 67 S 160/22
Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mischnutzung
Der Frage, ob die von den Mietern tatsächlich ausgeübte Nutzung nicht ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt für die Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete allenfalls dann entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn auch die vertraglich eingeräumte Nutzungsbefugnis unter den Begriff des "Wohnens" fällt (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 13. September 2022 - 65 S 74/22, WuM 2023, 33).