Rechtsprechung
LG Berlin, 20.07.2020 - 64 S 215/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 555b Nr 1 BGB, § 555b Nr 2 BGB, § 555b Nr 4 BGB
Duldungspflicht des Wohnraummieters für Modernisierungsmaßnahmen: Heizungsmodernisierung; Modernisierungsankündigung in missbräuchlicher Absicht; Einbau einer Videogegensprechanlage - Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
"Heraus-Modernisierung"
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Modernisierung
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Modernisierung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Modernisierungsmaßnahme soll Mieter vertreiben: So nicht!
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Heizungsmodernisierung: Duldungspflicht des Wohnraummieters
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter müssen Modernisierungsarbeiten dulden - Das gilt aber nicht, wenn minimale Verbesserungen durch maximale Unannehmlichkeiten für die Mieter erreicht werden sollen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Duldungspflicht bei Austausch der Einrohrheizung durch Zweirohrheizung in nur einzelnen Wohnungen - Kein Vorliegen einer energetischen Modernisierung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 17.10.2019 - 218 C 84/19
- LG Berlin, 20.07.2020 - 64 S 215/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Berlin, 17.05.2018 - 64 S 145/17
Wohnraummiete: Unzumutbarkeit einer Duldung von umfangreichen …
Auszug aus LG Berlin, 20.07.2020 - 64 S 215/19
Die angekündigte Maßnahme kann sich vielmehr als Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 BGB darstellen, wenn die Wohnung in Folge der partiellen Aufnahme der Fußböden in sämtlichen Räumen für mehrere Wochen nicht nutzbar wäre, der Vermieter aber nicht in Aussicht stellt, eine Ausweichwohnung bereitzustellen und es nicht zwingende Gründe erfordern, die beabsichtigten Umbaumaßnahmen noch während des laufenden Mietverhältnisses vorzunehmen (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2017 - 64 S 145/17, GE 2018, 1061 ff.).(Rn.68).Die Kammer hat bereits entschieden, dass ein Mieter derart beeinträchtigende Baumaßnahmen regelmäßig noch nicht einmal um der durch den Einbau einer Fußbodenheizung zu erwartenden Gebrauchsvorteile Willen dulden muss, sondern es dem Vermieter zuzumuten ist, mit dem Einbau der Fußbodenheizung in der betroffenen Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses zuzuwarten (vgl. LG Berlin - 64 S 145/17, Urteil vom 17.05.2018, GE 2018, 1061 ff. [juris]).
- LG Berlin, 28.03.2017 - 18 S 171/16
Energetische Modernisierung
Auszug aus LG Berlin, 20.07.2020 - 64 S 215/19
Zur Duldung bloßer Vorratsmaßnahmen ist ein Mieter nach § 555d BGB nicht verpflichtet (Festhaltung LG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2017 - 18 S 171/16, juris).(Rn.54).Die Kammer hat bereits im Jahre 2017 ein auf die Umstellung der Beheizung auf ein Zweirohrsystem in einer einzelnen Wohnung gerichtetes Duldungsbegehren der Klägerin zurückgewiesen, weil es an einer Gesamtplanung der Klägerin fehlte und die angekündigte Energieeinsparung mangels vorgesehener Stilllegung des Heizkreislaufs für die Einrohrheizung nicht in absehbarer Zeit erreichbar war (vgl. LG Berlin - 18 S 171/16, Urteil vom 10.05.2017 [juris]).