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   LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17   

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https://dejure.org/2017,57001
LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17 (https://dejure.org/2017,57001)
LG Bonn, Entscheidung vom 01.03.2017 - 6 T 29/17 (https://dejure.org/2017,57001)
LG Bonn, Entscheidung vom 01. März 2017 - 6 T 29/17 (https://dejure.org/2017,57001)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05

    Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17
    Sind der neue Name und die neue Anschrift des Schuldners nicht bekannt, können Gläubiger und das Gericht nicht prüfen, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung oder die Aufhebung einer Stundung vorliegen (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05).

    Auch die Tatsache, dass eine im Zeugenschutz befindliche Person ihrem Kontaktbeamten Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erteilen muss und der Kontaktbeamte selbständig Schufa-Auskünfte zu der betreuten Person einholen kann, trägt den Gläubigerinteressen nicht hinreichend Rechnung (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05; Zipperer in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 27 Rn. 5 m.w.N.; Frind , ZVI 2005, 57).

    Es ist nicht möglich, ein Insolvenzverfahren mit einem Schuldner durchzuführen, dessen Name und Anschrift nicht bekannt sind und dessen wirtschaftliche Verhältnisse jedenfalls durch das Insolvenzgericht und die Gläubiger nicht in Gänze überprüft werden können (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05), selbst wenn der Schuldner unter Vermittlung der Zeugenschutzbehörde Vorladungen nachkommen würde.

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2017 - 6 T 29/17
    Daher ist § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO grundsätzlich streng wörtlich entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher auch keine Verweisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, IX ZR 85/02).
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