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   LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12   

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LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12 (https://dejure.org/2012,57367)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.10.2012 - 32 T 892/12 (https://dejure.org/2012,57367)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 (https://dejure.org/2012,57367)
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Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Drittelbeteiligung, Fehlender Aufsichtsratsbericht nach § 325 Abs. 1 Satz 3 HGB, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 14.02.2012 - 32 T 728/11

    Ordnungsgeld wegen nicht vollständiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen

    Auszug aus LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
    Dass sie die Vorschrift des § HGB § 325 HGB so verstehen will, dass nur bei tatsächlichem Bestehen eines Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsbericht vorzulegen sei, ist eine zwar vertretbare Rechtsauffassung, die allerdings vom Bundesamt für Justiz und vom Landgericht Bonn (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.02.2012 - 32 T 728/11) nicht geteilt wird.
  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden

    Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2012 - 32 T 892/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2012 - 32 T 892/12 - gegenstandslos.

  • LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der

    Die Nachfrist dient nicht dazu, den Jahresabschluss jetzt erst aufzustellen (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 25.10.2012 - 32 T 892/12, BeckRS 2013, 18601; LG Bonn, Beschl. v. 13.01.2015 - 37 T 542/14 - Beschl. v. 14.01.2015 - 37 T 603/14 -, ständige Rspr.; Kaufmann/Kurpat MDR 2014, 1,3.) Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird.
  • OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Die sechswöchige Nachfrist dient schon im Ansatz ohnehin nicht dazu, einen Jahresabschluss erst jetzt aufzustellen, sondern allein dazu, einen bereits (gesetzeskonform) aufgestellten Jahresabschluss nunmehr noch (gesetzeskonform) offenzulegen (siehe auch LG Bonn, Beschl. v. 25.10.2012 32 T 892/12, BeckRS 2013, 18601; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 2).
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