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   LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18   

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LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18 (https://dejure.org/2020,11704)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2020 - 13 O 322/18 (https://dejure.org/2020,11704)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. März 2020 - 13 O 322/18 (https://dejure.org/2020,11704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1954
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18
    Denn sie enthalten eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09 - NJW 2010, 1742 Rn. 16 m.w.N.).

    Eine Klausel, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Zinsänderung in der Weise erfolgen soll, dass ein gleichbleibender Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserhöhungen zu Grunde gelegt wird, hält auch der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB stand, selbst wenn sie im Extremfall dazu führen kann, dass der Vertragszins unter Null fällt und sich die Zahlungsströme damit umkehren (BGH Urteil vom 13.4.2010 - XI ZR 197/09 - NJW 2010, 1742, 1744 Rn. 27).

  • BFH, 19.05.1998 - I R 54/97

    Aus dem bloßen Anstieg der Marktzinsen kann ein unter den Anschaffungskosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18
    Zudem dient die Mittelausleihung aus Sicht der Kapitalgeber i.d.R. auch der Gewinnerzielung, da sie sich im Zweifel noch günstiger refinanzieren werden (Staudinger/Freitag a.a.O.; vgl. zur wirtschaftlichen Bewertung von Schuldscheindarlehen bereits BFH, Urteil vom 19.5.1998 - I R 54/97 - Rn. 16 m.N. zitiert nach juris).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18
    Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nämlich der gemäß § 488 Abs. 1 S.2 BGB zu zahlende Zins; dies gilt, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher wie für Unternehmerdarlehen (BGH, Urteil vom 4.7.2017 - XI ZR 562/15 - NJW 2017, 2986, 2988 Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18
    Denn die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 18.6.2019 - XI ZR 768/17 - NJW 2019, 3771, 3774 Rn. 39).
  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18
    Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (st. Rspr. BGH, Urteil vom 19.4.2018 - III ZR 255/17 - NJW 2018, 2117, 2118 Rn. 18).
  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Richtigerweise ist die Ausstellung der Schuldscheine für die Vertragsauslegung ohne Belang (im Ergebnis ebenso Cranshaw, jurisPR-HaGesR 6/2020 Anm. 6; Rodi, EWiR 2020, 579; Salger, jurisPR-BKR 12/2020 Anm. 6).

    (2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünde, wenn die Bank bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null ihre Gewinnmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 268.2).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

    Eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf habe zuletzt genau gegenteilig entschieden (13 O 322/18).

    Das klagende Land kann weder aus dem von ihm wiederholt zitierten Urteil des BGH (NJW 2010, 1742), noch aus der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 11.03.2020, Az.: 13 O 322/18, Argumente für seine Rechtsauffassung herleiten.

  • OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 U 1/21

    Verpflichtung des Darlehnsgebers zur Zahlung von Zinsen an den Darlehnsnehmer für

    (2) Ein konkludenter Ausschluss einer Zahlungspflicht der Beklagten im Fall eines negativen Zinswerts kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Parteien meinten, einen Darlehensvertrag i. S. v. § 488 BGB abzuschließen (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020, 13 O 322/18, Tz. 19, juris; anders hingegen LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020, 2b O 254/18, Tz. 29 f., juris, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, I-5 U 29/21, Tz. 34 f., juris).

    Vielmehr führte es zu einer unangemessenen Benachteiligung von Kapitalnehmern, wenn im Fall eines variablen Zinses der Zinswert auf der Nulllinie festgehalten würde, ohne Kapitalnehmern bei negativen Werten einen Zahlungsanspruch gegen ihre Vertragspartner für die Kapitalabnahme zu gewähren (zutr. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020, 13 O 322/18, Tz. 19, juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20

    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

    Das Landgericht hat der Klage - nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter - mit dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht: ZIP 2020, 1954 - 1956) in Höhe von 160.984,67 EUR (einschließlich 2.874,92 EUR vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 aus 158.109,75 EUR stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 117/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus zwei Schuldscheindarlehen;

    bb) Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, es führte zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, könnte bei Absinken des Referenzzinssatzes unterhalb des Zinsabschlags die Beklagte ohne eine Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" ihre Gewinnmarge auf Kosten der Klägerin ausweiten, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 1.4.2023, § 488 Rn. 268.2).
  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 116/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen;

    bb) Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, es führte zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, könnte bei Absinken des Referenzzinssatzes unterhalb des Zinsabschlags die Beklagte ohne eine Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" ihre Gewinnmarge auf Kosten der Klägerin ausweiten, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 1.4.2023, § 488 Rn. 268.2).
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