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   LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17   

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https://dejure.org/2019,61714
LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17 (https://dejure.org/2019,61714)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.08.2019 - 9 O 69/17 (https://dejure.org/2019,61714)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15. August 2019 - 9 O 69/17 (https://dejure.org/2019,61714)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Auch der Sonderfall, dass ein Antragsteller seine einmal erhobenen Ansprüche "offensichtlich nicht weiter verfolgt" liegt nicht vor, hierzu ist auch hinzuweisen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.11.2017 Aktenzeichen: 8 U 239/16 , zitiert nach Juris: "Die bloße Untätigkeit des Klägers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Kläger billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675; Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, NJW 2017, 2271, 2272)" ( OLG Frankfurt, Urteil vom 03. November 2017 - 8 U 239/16 -, Rn. 72 , juris).

    Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.8.1999 (Az. 4 U 175/98, NJW-RR 2000, 910) zugrunde lag, in welchem der Versicherer zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, dass ohne eine Stellungnahme zu nachgefragten Umständen eine abschließende Bearbeitung des Schadensfalls und damit auch die Gewährung einer Ersatzleistung nicht möglich sei, oder eine Situation wie in der Entscheidung des BGH vom 14.12.1976 (Az. VI ZR 1/76, NJW 1988, 674 ff.), in welcher die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet, liegt hier nicht vor.

  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 114/91

    Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherer nach dem

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Diese Entscheidung kann auch eine den Anspruch anerkennende sein (BGHZ 114, 299, 301 ff.; BGH VersR 1992, 604, 605).

    Eine die Hemmung beendende Anerkennung des angemeldeten Anspruchs - auch für sie gilt das Textformerfordernis (zum früheren Schriftformerfordernis BGH VersR 1992, 604, 605) - setzt eine klare, umfassende und endgültige Erklärung des VR zu dem angemeldeten Anspruch voraus (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 15 Rn. 15).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Auch der Sonderfall, dass ein Antragsteller seine einmal erhobenen Ansprüche "offensichtlich nicht weiter verfolgt" liegt nicht vor, hierzu ist auch hinzuweisen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.11.2017 Aktenzeichen: 8 U 239/16 , zitiert nach Juris: "Die bloße Untätigkeit des Klägers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Kläger billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675; Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, NJW 2017, 2271, 2272)" ( OLG Frankfurt, Urteil vom 03. November 2017 - 8 U 239/16 -, Rn. 72 , juris).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Diese Entscheidung kann auch eine den Anspruch anerkennende sein (BGHZ 114, 299, 301 ff.; BGH VersR 1992, 604, 605).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 8 U 239/16

    Verjährungshemmung bei Direktanspruch gegen Pflichtversicherer

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Auch der Sonderfall, dass ein Antragsteller seine einmal erhobenen Ansprüche "offensichtlich nicht weiter verfolgt" liegt nicht vor, hierzu ist auch hinzuweisen auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.11.2017 Aktenzeichen: 8 U 239/16 , zitiert nach Juris: "Die bloße Untätigkeit des Klägers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Kläger billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675; Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, NJW 2017, 2271, 2272)" ( OLG Frankfurt, Urteil vom 03. November 2017 - 8 U 239/16 -, Rn. 72 , juris).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 356/95

    Anforderung an schriftliche Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Für die Wertung der Erklärung des Versicherers als Entscheidung in diesen Sinne ist maßgeblich, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht handelt (BGH VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227 zu § 3 Nr. 3 PflVG a. F.; OGH VersR 2004, 1338, 1339).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 281/80

    Verjährungshemmung - Regulierungsverhandlungen

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Für die Wertung der Erklärung des Versicherers als Entscheidung in diesen Sinne ist maßgeblich, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht handelt (BGH VersR 1982, 1006; NZV 1997, 227 zu § 3 Nr. 3 PflVG a. F.; OGH VersR 2004, 1338, 1339).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 4 U 175/98

    Verhalten des Versicherers bei fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.08.2019 - 9 O 69/17
    Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.8.1999 (Az. 4 U 175/98, NJW-RR 2000, 910) zugrunde lag, in welchem der Versicherer zusätzlich noch zum Ausdruck brachte, dass ohne eine Stellungnahme zu nachgefragten Umständen eine abschließende Bearbeitung des Schadensfalls und damit auch die Gewährung einer Ersatzleistung nicht möglich sei, oder eine Situation wie in der Entscheidung des BGH vom 14.12.1976 (Az. VI ZR 1/76, NJW 1988, 674 ff.), in welcher die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet, liegt hier nicht vor.
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