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   LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18   

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https://dejure.org/2019,40087
LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18 (https://dejure.org/2019,40087)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18 (https://dejure.org/2019,40087)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 22. November 2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18 (https://dejure.org/2019,40087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 46a Nr. 1, § 229, § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5; StVO § 29 Abs. 1
    Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 211, § 142 Abs. 1 S. 1, § 212, § 315d Abs. 1 Nr. 2; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 29 Abs. 1
    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als Kfz-Rennen

  • rewis.io

    Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

  • rewis.io

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als Kfz-Rennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Tödlicher Verkehrsunfall am Kalteck

  • merkur.de (Pressebericht, 22.11.2019)

    "Geschwindigkeitswahn": Fünf Jahre Haft nach illegalem Rennen

  • br.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.11.2019)

    Raserprozess von Kalteck: "Ich komme und nehme Ihnen alles"

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    aa) Bereits vor Inkrafttreten des § 315d StGB - und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen - wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen.

    In diesem Zusammenhang dürfen grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Festlegung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen, beispielsweise wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (zu Aspekt der Generalprävention für die Rechtslage vor Einführung des § 315d StGB: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist für die Neuerteilung verschuldensunabhängig erfolgen und in Bezug auf keinen der beiden Angeklagten besondere Folgen erkennbar sind, welche die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Maßregel verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen würden, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (zur Bedeutung der Maßregelanordnung im Rahmen der Strafzumessung zuletzt Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    bb) Wenngleich dem Angeklagten S. sämtliche Taterfolge - Gesundheitsschädigung des Zeugen F.1 und der Zeugin H., Gefährdung und Beschädigung der Fahrzeuge Jeep und Pkw O., Tod des A.1 und schwere Gesundheitsschädigung des A.2 - zuzurechnen sind, ist zu seinen Gunsten in besonderer Weise strafmildernd zu berücksichtigen, dass er weder die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F.1 (Pkw D.) noch die nachfolgende Kollision mit dem Fahrzeug des Verstorbenen A.1 (Pkw O.) unmittelbar verursacht hat (zur strafmildernden Berücksichtigung des Aspekt der mittelbaren Verursachung: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    Der vertypte Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) ist auf die Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit schwerer Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB nicht anwendbar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14, zu § 315b StGB).

    Insoweit hat der BGH (Urteil vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14) ausgeführt was folgt:.

    Anders als die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, welche dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient, ist § 46a Nr. 2 StGB in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. 4 StR 386/06; Beschluss vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14).

    § 46a Nr. 2 StGB ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14, für die Zahlung von Schmerzensgeld), ungeachtet dessen, dass die zur gegenständlichen Vereinbarung getroffenen Feststellungen die Annahme erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichen Verzicht ohnehin nicht rechtfertigen würden.

  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 432/18

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz; Gefährdungs- und Tötungsvorsatz); besonders

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    Erforderlich für die Annahme bedingten Gefährdungsvorsatzes ist, dass der Täter die für die konkrete Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    Die Annahme, der Täter billige zwar eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, nicht aber den Eintritt einer tatsächlichen Schädigung desselben, entbehrt einer tragfähigen Grundlage (voluntatives Element) (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    dd) Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die für die konkrete (Sach-)Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

    Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung, bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Verletzungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen (Gefährdungs- oder Verletzungs-)Erfolg herbeiführt (BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

    aa) Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den (Gefährdungs-/Verletzungs-)Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Erfolgs abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (ständige Rechtsprechung des BGH, in Bezug auf bedingten Tötungsvorsatz zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

    Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    In diesem Zusammenhang dürfen grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Festlegung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen, beispielsweise wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (zu Aspekt der Generalprävention für die Rechtslage vor Einführung des § 315d StGB: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist für die Neuerteilung verschuldensunabhängig erfolgen und in Bezug auf keinen der beiden Angeklagten besondere Folgen erkennbar sind, welche die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Maßregel verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen würden, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (zur Bedeutung der Maßregelanordnung im Rahmen der Strafzumessung zuletzt Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

    bb) Wenngleich dem Angeklagten S. sämtliche Taterfolge - Gesundheitsschädigung des Zeugen F.1 und der Zeugin H., Gefährdung und Beschädigung der Fahrzeuge Jeep und Pkw O., Tod des A.1 und schwere Gesundheitsschädigung des A.2 - zuzurechnen sind, ist zu seinen Gunsten in besonderer Weise strafmildernd zu berücksichtigen, dass er weder die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F.1 (Pkw D.) noch die nachfolgende Kollision mit dem Fahrzeug des Verstorbenen A.1 (Pkw O.) unmittelbar verursacht hat (zur strafmildernden Berücksichtigung des Aspekt der mittelbaren Verursachung: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13

    400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    In Anlehnung an § 29 Abs. 1 StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb vor bei Wettbewerben oder Teilen eines Wettbewerbs bzw. Veranstaltungen zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und nicht auf die Länge der Strecke ankommt (hierzu BT-Drs. 18/12964, S. 5, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13).

    Bereits nach der bisherigen Auslegung des Rennbegriffs der Rechtsprechung zu § 29 StVO unterfielen - unabhängig von gegenseitigen Überholvorgängen und der Ermittlung eines Siegers - auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Ss(OWi) 295/16).

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    aa) Bereits vor Inkrafttreten des § 315d StGB - und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen - wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen.
  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 325/93

    Bankpraktikant - § 249 StGB aF, Absichtswegfall, Abgrenzung Beihilfe - Anstiftung

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    Nimmt ein Täter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vor, so kann dies eine Mittäterschaft grundsätzlich nicht mehr beseitigen (so BGH, Urteil vom 07.09.1993, Az. 1 StR 325/93, für die Mittäterschaft).
  • BGH, 29.01.2019 - 4 StR 593/18

    Urkundenfälschung (ausländische Kennzeichen an PKW)

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    c) Bei dem Gefährdungsobjekt im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB muss es sich zunächst dem Grunde nach um eine fremde Sache von bedeutendem Wert handeln; die Wertgrenze liegt insoweit bei etwa 750,- EUR (zuletzt BGH, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 StR 593/18), wobei der Verkehrswert maßgeblich ist.
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Hinterbliebene sind nicht Verletzte)

    Auszug aus LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
    Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, dass auch die Hinterbliebenen eines durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tötungsdelikt zu Tode gekommenen Tatopfers selbst als "Verletzte" oder im Wege des Anspruchsüberganges in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sein sollten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 4 StR 144/18).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 343/14

    Besonders schwere räuberische Erpressung (minder schwerer Fall)

  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des

  • BGH, 16.08.2011 - 5 StR 237/11

    Strafzumessung bei Mittätern (individuelle Schuld; gebotene Differenzierung;

  • BGH, 23.03.2017 - 2 StR 406/16

    Strafzumessung bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch

  • BGH, 08.08.2013 - 5 StR 316/13

    Rücktritt vom versuchten Totschlag (Freiwilligkeit bei aus Sicht des Täters

  • BGH, 09.02.1962 - 4 StR 519/61
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 61/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person

  • OLG Oldenburg, 24.10.2016 - 2 Ss OWi 295/16

    Bußgeldverfahren wegen Teilnahme an illegalem Autorennen

  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18).

    Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es weder auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt noch einer vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf (BT-Drucks. 18/12964, S. 5; LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 511 Qs 126/18, BeckRS 2019, 7962 Rn. 25; LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18, BeckRS 2019, 35102 Rn. 127; SK-StGB/ Ernemann , § 315d Rn. 4; MüKo-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 7, 10; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 398; Lackner/Kühl/ Heger , StGB, 29. Aufl. 2018, § 315d Rn. 3; Kusche , NZV 2017, 414, 415; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 11; Schöne/Schröder/ Hecker , StGB, 30. Aufl. 2019, § 315d Rn. 3).

    Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element (LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18, BeckRS 2019, 35102 Rn. 128 ff.; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 13.6; Schönke/Schröder/ Hecker , 30. Auf.

    Nicht erforderlich ist, dass der Angeschuldigte zu 1. die von ihm erzielten "Rundenzeiten" ermittelt hat (vgl. LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18, juris Rn. 148 f.; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 13.6).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Die Vorschriften der §§ 222, 229 StGB werden von § 315d Abs. 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (vgl. LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 236 (237); BeckOK StGB/Kulhanek StGB § 315d Rn. 82 f.; Schönke/Schröder/Hecker StGB § 315d Rn. 17; Gerhold/Meglalu, ZJS 2018, [330] 321).

    Bei dieser Beurteilung der Tat und der Täterpersönlichkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.05.2019 - 3 StR 503/18, NStZ-RR 2019, 344 [345]; LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 245 ff. jeweils m.w.N.).

    Seit Einführung der Vorschrift des § 315d StGB steht gerade ein Tatbestand zur Verfügung, welcher die Teilnahme an einem Rennen und infolgedessen die fahrlässige Verursachung des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen unter Strafe stellt (vgl. LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 296; hierzu vor Einführung des § 315d StGB: LG Köln Urt. v. 14.04.2016 - 117 KLs 19/15, BeckRS 2016, 17841; nachfolgend BGH Urt. v. 06.07.2017 - 4 StR 415/16, NStZ 2018, 29 [30]).

    Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und keine besonderen Folgen erkennbar sind, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen, ist vorliegend für eine darüberhinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (vgl. LG Köln Urt. v. 14.04.2016 - 117 KLs 19/15, BeckRS 2016, 17841; LG Deggendorf Urt. v. 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/19, BeckRS 2019, 35102 Rn. 298; LG Arnsberg Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 324).

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