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   LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23   

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https://dejure.org/2024,4652
LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23 (https://dejure.org/2024,4652)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 28.02.2024 - 1 S 78/23 (https://dejure.org/2024,4652)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 1 S 78/23 (https://dejure.org/2024,4652)
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  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
    Eine Auffüllung mit Erdreich im Hinterfüllungsbereich einer nachbarlichen Stützmauer, die im Wesentlichen nur bis zur Krone der Stützmauer reicht, stellt keine "bauliche Anlage" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur analogen Anwendung des § 1 NRG BW (beginnend ab OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. März 1990 - 6 U 246/89) dar, sodass offenbleiben kann, ob dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14 noch zu folgen ist.

    Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2007 - 6 U 141/05

    Abwehranspruch des Grundeigentümers gegen Wasser vom Nachbargrundstück bei

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
    Diese Auslegung soll gewährleisten, dass jeder Eigentümer, der durch bauliche Maßnahmen in die natürliche Abfluss- und Versickerungsmöglichkeit eingreift, für eine ordnungsgemäße Abflussmöglichkeit zu sorgen hat, die den Nachbarn nicht mehr als der natürliche Abfluss des Wassers belästigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2007 - 6 U 141/05, NJOZ 2007, 3416, 3418 unter Verweis auf die unveröffentlichten Urteile vom 27.03.1990 - 6 U 246/89 und vom 27.10.1999 - 6 U 56/98).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21

    Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt der Kläger, weil er als Anspruchsteller nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat und auch als vertiefender Eigentümer beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2022 - 12 U 364/21, BeckRS 2022, 20139 Rn. 33 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1992 - 22 U 178/91
    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23
    Im Übrigen verlangt das Oberlandesgericht Karlsruhe für das Vorliegen einer "baulichen Anlage" im Sinne seiner Analogie ausdrücklich mehr als - wie hier - eine bloße Auffüllung mit Erdreich, im dortigen Fall ein von Mauern gebildetes Pflanzenbeet auf einer Erdaufschüttung, welches über die Grundstücksoberfläche hinausreicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1992 - 22 U 178/91, NJW-RR 1992, 912, wo bezweifelt wurde, ob eine bloße Aufschüttung bis zur Erdoberfläche eine Anlage im Sinne von § 27 Abs. 1 NachbG NRW darstellt).
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