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   LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23   

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https://dejure.org/2023,38401
LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23 (https://dejure.org/2023,38401)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.12.2023 - 6 O 198/23 (https://dejure.org/2023,38401)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 6 O 198/23 (https://dejure.org/2023,38401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 356 Abs 3 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 EGBGB, § 355 Abs 1 BGB, § 357 BGB
    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Fehlen einer Telefonnummer

  • ibr-online

    Telefonnummer fehlt: Widerrufsbelehrung (un-)wirksam?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung;

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    In einem solchen Fall trägt die Beklagte als Unternehmer allerdings das Risiko, dass ihre Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung nicht genügt (BGH, NJW 2023, 1964).

    Zum einen besteht keine Obliegenheit diese zu verwenden, sondern deren Verwendung bietet lediglich eine rechtssichere Belehrungsmöglichkeit für den Unternehmer (BGH, NJW 2023, 1964), sodass aus deren Inhalt nicht zwingend auf den Inhalt sämtlicher möglicher Belehrungen geschlossen werden kann.

    Dies ist beispielsweise für den Fall bejaht worden, dass eine verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der zutreffend in der Belehrung dargestellten Regelung abweicht (BGH, NJW 2021, 3122 Rn. 15) oder für den Fall widersprüchlicher Angaben zum Adressaten eines Widerrufs, welche mit der Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner einhergeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 45, juris).

  • BGH, 20.05.2021 - III ZR 126/19

    Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    Unzulässig ist eine Belehrung dann, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH NJW 2021, 3122 Rn. 15 und Rn. 22 f.).

    Dies ist beispielsweise für den Fall bejaht worden, dass eine verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der zutreffend in der Belehrung dargestellten Regelung abweicht (BGH, NJW 2021, 3122 Rn. 15) oder für den Fall widersprüchlicher Angaben zum Adressaten eines Widerrufs, welche mit der Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner einhergeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22 -, Rn. 45, juris).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    Hinzu kommt, dass eine grundsätzliche Pflicht zur Benennung sämtlicher Kontaktwege zu einer kaum zu rechtfertigenden Benachteiligung von Marktakteuren führen würde, die den Widerruf auch über eine Telefonnummer ermöglichen, obwohl sie zur Bereitstellung einer Telefonnummer zu diesem Zweck nach der Rechtsprechung des EuGH nicht verpflichtet sind (vgl. zur fehlenden Verpflichtung zur Einrichtung einer Telefonnummer zum Zwecke des Widerrufs, EuGH (1. Kammer), Urteil vom 10.7.2019 - C-649/17).
  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem im dortigen Sachverhalt (nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts) davon auszugehen war, dass anders als im vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung auf der Basis der Muster- Widerrufsbelehrung erstellt worden ist (BGH, Urteil vom 24.9.2020 - I ZR 169/17, MMR 2021, 328 Rn. 31) deren (damalige) Ausfüllhinweise das Einfügen einer Telefonnummer vorsahen, soweit diese verfügbar war.
  • OLG Köln, 21.04.2021 - 8 AR 11/21

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    Das Landgericht Frankenthal ist zuständig, nachdem Erfüllungsort für eine Rückabwicklung des streitigen Vertragsverhältnisses gemäß § 29 ZPO der Wohnsitz des Klägers ist (vgl. OLG-Köln, NJW-RR 2021, 642 Rn. 15, mit einer Vielzahl an Nachweisen).
  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.12.2023 - 6 O 198/23
    Zum anderen kann der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung einschließlich der damaligen Gestaltungshinweise nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Telefonnummer als möglicher Kommunikationsweg Bestandteil des in Art. 246a § 1 EGBGB genannten Verfahrens ist, wenn dort bei den beispielhaft genannten Erklärungswegen lediglich der Brief und die E- Mail, jedoch nicht der telefonische Widerruf genannt werden und eine Telefonnummer nach den Gestaltungshinweisen nur angegeben werden muss, soweit diese verfügbar ist (vgl. mit ähnlichen Erwägungen, OLG Hamm Urt. v. 9.2.2023 - 18 U 125/22, BeckRS 2023, 3615 Rn. 55).
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