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   LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23   

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https://dejure.org/2024,6144
LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23 (https://dejure.org/2024,6144)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.01.2024 - 7 O 13/23 (https://dejure.org/2024,6144)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 7 O 13/23 (https://dejure.org/2024,6144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Energetische Gebäudesanierung: Energieberater haftet bei Falschberatung auch in rechtlicher Sicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Energetische Gebäudesanierung: Energieberater haftet bei Falschberatung auch in rechtlicher ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Energetische Gebäudesanierung: Energieberater haftet auch für Falschberatung über den Erhalt von Fördermitteln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Architekt haftet bei fehlerhafter Beratung zur staatlichen Förderung einer energetischen Sanierung auf Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Falschberatung durch Energieberater im Bereich Gebäudesanierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Architekt haftet bei fehlerhafter Beratung zu staatlicher Förderung bei energetischer Sanierung auf Schadensersatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Architekt haftet für falsche Beratung hinsichtlich von KfW-Fördermitteln für energetische Sanierung eines Hauses - Haftung bei Falschberatung auch in rechtlicher Sicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer unzulässige Rechtsdienstleistungen erbringt, haftet!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 20.10.2022 - III ZR 88/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers - Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23
    Für den Beginn der Verjährung kommt es dabei nicht alleine darauf an, dass der Geschädigte Kenntnis von der Rechtsanwendung als solcher hat, sondern darauf, dass er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war, wenn darin der haftungsauslösende Fehler liegt (vgl. etwa BGH NJW 2014, 2345 Rn. 26; NJW 2023, 358 Rn. 17).

    Selbiges gilt auch für die fehlerhafte Rechtsauskunft eines Anlageberaters (vgl. jüngst etwa BGH NJW 2023, 358 Rn 17).

    Mit dem Zugang des ablehnenden Schreibens der KfW vom 04.04.2022 - jedenfalls aber mit dessen späterer Erläuterung durch das Schreiben der KfW vom 19.05.2022 - war der Klagepartei bewusst, dass die Rechtsanwendung bzw. der Verhaltensrat des Beklagten fehlerhaft war und hierin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH NJW 2014, 2345 Rn. 26; NJW 2023, 358 Rn. 17) der entscheidende Fehler lag.

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23
    Für den Beginn der Verjährung kommt es dabei nicht alleine darauf an, dass der Geschädigte Kenntnis von der Rechtsanwendung als solcher hat, sondern darauf, dass er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war, wenn darin der haftungsauslösende Fehler liegt (vgl. etwa BGH NJW 2014, 2345 Rn. 26; NJW 2023, 358 Rn. 17).

    Mit dem Zugang des ablehnenden Schreibens der KfW vom 04.04.2022 - jedenfalls aber mit dessen späterer Erläuterung durch das Schreiben der KfW vom 19.05.2022 - war der Klagepartei bewusst, dass die Rechtsanwendung bzw. der Verhaltensrat des Beklagten fehlerhaft war und hierin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH NJW 2014, 2345 Rn. 26; NJW 2023, 358 Rn. 17) der entscheidende Fehler lag.

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 88/15

    Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur - Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23
    Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH NJW 2016, 3441).

    Ziel dieser Regelungen ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (BGH NJW 2016, 3441; BT-Drucks. 16/3655, S. 51).

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