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   LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23   

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LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23 (https://dejure.org/2024,6431)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.04.2024 - 31 O 78/23 (https://dejure.org/2024,6431)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02. April 2024 - 31 O 78/23 (https://dejure.org/2024,6431)
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  • ibr-online

    Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung

 
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  • OLG Schleswig, 15.10.2021 - 1 U 122/20

    Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeinsamen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nur vor, wenn die Parteien auch für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben (OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 24).

    Bei einem Planervertrag ist zu beachten, dass - anders als OLG Schleswig (NJW-RR 2022, 341 Rn. 29) pauschal für alle Dienst- und Werkleistungen anführt - auch ein Fall der Zielfindungsphase, § 650p Abs. 2 BGB, vorliegen kann, wonach bei Fehlen wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele zunächst eine Planungsgrundlage mit einer Kostenschätzung zu erstellen ist (mit der Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts des Bestellers).

    Insoweit ist die Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Verbrauchern nicht mehr vorhanden, wenn die Situation der " Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts " beseitigt ist (OLG Köln WM 2019, 825, 826; so auch OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 33); hiervon geht das Gericht aus den zuvor dargelegten Umständen indes nicht aus.

    Dieses hatte nämlich eine Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Unternehmers auf den Fernabsatz dann verneint, wenn der Unternehmer seine Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin abgibt (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 [Leitsatz 2 und Rn. 35-38]).

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Abgesehen von dem Fall, dass der Verbraucher den Vertrag von vornherein in Schädigungsabsicht abschließt, um den Unternehmer nach Leistungserbringung mittels Widerruf um seine Vergütung zu " prellen ", wird von einem treuwidrigen Verbraucherverhalten kaum je ausgegangen (vgl. BGH MMR 2016, 523 Rn. 16; MüKo-BGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, § 356 BGB, Rn. 38).

    Abgesehen von dem oben beschriebenen absoluten Ausnahmefall findet sie gerade nicht statt und schon gar nicht in der Form, dass die Motivation hinter der Widerrufsentscheidung den Zielsetzungen entsprechen muss, die der Gesetzgeber mit dem Verbraucherwiderrufsrecht zu verfolgen beabsichtigt (vgl. BGH MMR 2016, 523 Rn. 19-21 für den Fernabsatzvertrag und BGH NJW 2016, 3512 Rn. 45-47 im Kontext des Verbraucherdarlehensrechts).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Abgesehen von dem oben beschriebenen absoluten Ausnahmefall findet sie gerade nicht statt und schon gar nicht in der Form, dass die Motivation hinter der Widerrufsentscheidung den Zielsetzungen entsprechen muss, die der Gesetzgeber mit dem Verbraucherwiderrufsrecht zu verfolgen beabsichtigt (vgl. BGH MMR 2016, 523 Rn. 19-21 für den Fernabsatzvertrag und BGH NJW 2016, 3512 Rn. 45-47 im Kontext des Verbraucherdarlehensrechts).
  • OLG München, 19.10.2023 - 28 U 3344/23

    Verjährungseintritt, Verjährungsfrist, Verjährungshöchstfrist, Verwirkung,

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Eine Verwirkung ist ersichtlich auch nicht gegeben, mangelt es schon in Ansehung der Zeitdaten (Vertragsschluss um Mai 2022 und Widerrufserklärung im Oktober 2022) an dem Zeitumstand (vgl etwa OLG München BeckRS 2023, 31609, was auf ca. 20 Jahre abstellte - " erhebliche Zeitdauer ").
  • LG München II, 12.11.2020 - 5 O 172/20

    Widerruf eines Werkvertrages über Lieferung und Einbau einer Holztreppe

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Insoweit wäre es nicht einmal treuwidrig, wenn der Verbraucher den Widerruf erst nach Fertigstellung und Abnahme den Widerruf oder bei Mängeln zunächst Nacherfüllung verlangt und sich erst im Anschluss zum Widerruf entschließt (LG München BeckRS 2020, 45372, Rn. 24 [vom OLG München bestätigt] und LG Flensburg BeckRS 2019, 49540, Rn. 33).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur ein marginal "unwirksames" Widerrufsformular nutzte, sodass man eine " formale Rechtsstellung " (hierzu bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung OLG Brandenburg BeckRS 2021, 16842) annehmen könnte, sondern gar keine Belehrung erteilte, sodass auch die Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht übertragbar ist.
  • BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17

    Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Verträge, die keine Warenlieferung, sondern die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben, nämlich nicht analog anzuwenden (vgl. BGH NJW 2018, 3380 [Leitsatz 1 und Rn. 20-23]).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Ein solches System wird nach der Fassung des § 312c Abs. 1 aE widerleglich vermutet, sodass der Unternehmer - hier der Beklagte - Gegenteiliges darzulegen und zu beweisen hat (Jötten, NZBau 2022, 635, 637 unter Verweis auf BGH NJW 2021, 304 Rn. 12 und BGH NJW 2019, 303 Rn. 18).
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 133/19

    Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Ein solches System wird nach der Fassung des § 312c Abs. 1 aE widerleglich vermutet, sodass der Unternehmer - hier der Beklagte - Gegenteiliges darzulegen und zu beweisen hat (Jötten, NZBau 2022, 635, 637 unter Verweis auf BGH NJW 2021, 304 Rn. 12 und BGH NJW 2019, 303 Rn. 18).
  • OLG Köln, 23.03.2017 - 16 U 153/16

    Honoraransprüche des Architekten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
    Mag der geschlossene Vertrag auch die Grundlage für Neu-, bzw. Umbaumaßnahmen sein, ändert dies nichts daran, dass die vertragliche Hauptverpflichtung eines Architekten gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern in der Erbringung planerischer Leistungen besteht (vgl. OLG Köln, NJW-Spezial 2017, 525; Jötten, NZBau 2022, 635).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • OLG Köln, 21.01.2019 - 22 U 140/18

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts i.S. von § 312b BGB a.F.

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