Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 2-13 S 150/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gem. § 47 WEG insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten. Ein Teilurteil nur über die Anfechtungsklage eines ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- mietrechtsiegen.de
WEG: Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse einer WEG-Versammlung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
WEG § 47; ZPO § 301 Abs. 1
Zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Anfechtung mehrerer teils identischer Beschlüsse durch verschiedene Wohnungseigentümer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer sind zu verbinden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verbindung der Anfechtungsverfahren verschiedener Wohnungseigentümer
- mietrecht-dav.de , S. 36 (Leitsatz)
Wohnungseigentumsrecht: Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer; Teilurteil
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anfechtungsklagen in Bezug auf denselben Beschluss sind zu verbinden! (IMR 2019, 85)
Verfahrensgang
- AG Langen, 11.10.2017 - 55 C 158/16
- LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 2-13 S 150/17
Papierfundstellen
- ZMR 2019, 213
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08
Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft; …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 13 S 150/17
Auch wenn einzelne Klagen etwa wegen Fristüberschreitung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) abzuweisen sind, ist ein Teilurteil generell ausgeschlossen (BGH NJW 2009, 2132 [BGH 27.03.2009 - V ZR 196/08] Rn. 22). - BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11
Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 13 S 150/17
Für die Beklagten folgt dies jedenfalls aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG (BGH NZM 2012, 200 [BGH 11.11.2011 - V ZR 45/11] Rn. 9). - BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92
Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 13 S 150/17
Dies hätte nämlich zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte nach dem Teilurteil beim Amtsgericht anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz beginnen würde (vgl. dazu BGH NJW-RR 1994, 379 [BGH 12.01.1994 - XII ZR 167/92] ) und hier ggf. bislang nicht erhobenen Beweise erhoben werden müssten. - BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 13 S 150/17
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil also unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, mithin die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 1992, 1339, 1340 [BGH 16.06.1992 - XI ZR 302/90] ; NJW 1987, 441 f. [BGH 29.10.1986 - IVb ZR 88/85] ). - BGH, 16.06.1992 - XI ZR 302/90
Unzulässiges Teilurteil bei gegenläufigem Parteiverlangen von Klage und …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.12.2018 - 13 S 150/17
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil also unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, mithin die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 1992, 1339, 1340 [BGH 16.06.1992 - XI ZR 302/90] ; NJW 1987, 441 f. [BGH 29.10.1986 - IVb ZR 88/85] ).
- AG Hamburg-Altona, 24.03.2020 - 303c C 6/19
Instandsetzung
Soweit vertreten wird, es sei geboten, im Regelfall schon aus Gründen der Übersichtlichkeit die Verfahren durch entsprechende Verfahrenstrennung (§ 145 ZPO) aufzuspalten (so LG Frankfurt, Urteil vom 06. Dezember 2018 - 2-13 S 150/17 -) besteht dafür aus hiesiger Sicht schon deshalb keine Veranlassung, weil auch in allen anderen Fällen der unterschiedlichen Beteiligung von Streitgenossen am Rechtsstreit getrennte Blöcke zu bilden sind.