Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17)   

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LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17) (https://dejure.org/2023,23102)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.09.2023 - 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17) (https://dejure.org/2023,23102)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. September 2023 - 2-13 S 6/23, 57 C 90/22 (17) (https://dejure.org/2023,23102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen
  • meinmietrecht.de

    WEG-Verwalter kann immer abberufen werden - jedoch wann endet Verwaltervertrag?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwalter kann jederzeit abberufen werden - aber wann endet Verwaltervertrag?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalter kann jederzeit abberufen werden, Verwaltervertrag endet sechs Monate später (IMR 2023, 462)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2023, 847
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21

    Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Auch der BGH hat bereits - in einem Altfall - entschieden, dass entsprechende Vereinbarungen ebenso wie entgegenstehende Regelungen im Verwaltervertrag unwirksam geworden sind (BGH NZM 2022, 381 Rn. 25).

    Mit Blick auf die zwischenzeitlich hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2022, 381 Rn. 25) teilt die Kammer diese Ansicht nicht.

    Für das materielle Recht entspricht es dem klaren gesetzgeberischen Willen, dass nur noch das neue WEG-Recht Anwendung findet (BT-Drs. 19/18791, 84; BGH NZM 2022, 381 Rn. 19).

    Hierfür spricht, dass die Rechtsfolge des vollständigen Vergütungsverlusts bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund als unangemessen empfunden werden könnte (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.6.2023, WEG § 26 Rn. 249) und die Klausel bei ihrer Vereinbarung einzig den Fall der Abberufung aus wichtigem Grund regelte, indem stets - da die Maßstäbe identisch sind - zugleich auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt (BGH ZWE 2022, 220 Rn. 32), auf die mit der Klausel verzichtet wurde.

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Wie die Kammer bereits mit Blick auf den Entfall der Klagebefugnis in Fällen einer bereits erhobenen Beseitigungs- oder Unterlassungsklage durch das WEMoG entschieden hat, verfügt "nach der Rechtsprechung des BVerfG [...] der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049 (1053)).

    Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Insoweit kann man auch nicht daraus, dass dem Gesetzgeber bezüglich der fehlenden Regelung von anhängigen Entstörungsklagen eine planwidrige Regelungslücke unterlaufen ist (BGH NZM 2021, 561 Rn. 13) annehmen, dies sei stets der Fall, wenn es an einer eindeutigen Äußerung des Gesetzgebers fehle (so aber Jacoby/Mehde ZMR 2021, 625 (626)).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich gewesen wäre, ergibt sich konkludent aus der Bestellung für eine feste Laufzeit (vgl. BGH NZM 2012, 347).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZR 208/96

    Rechtsnatur einer sog. Generalquittung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Zinsen auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte der Klägerin als Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB jeweils zum Ersten des Folgemonats, da im Verwaltungsvertrag der Klägerin unter § 4 Ziff. 4.1 ein "monatliches Entgelt" versprochen ist, womit sich die Beklagte mithin jeweils am Ersten des Folgemonats in Verzug befand (vgl. BGH NJW-RR 1999, 593, (595)).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Wie die Kammer bereits mit Blick auf den Entfall der Klagebefugnis in Fällen einer bereits erhobenen Beseitigungs- oder Unterlassungsklage durch das WEMoG entschieden hat, verfügt "nach der Rechtsprechung des BVerfG [...] der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 (57); FamRZ 2003, 834; BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049 (1053)).
  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2022 - 13 S 95/21

    WEMoG: Verlust der Prozessführungsbefugnis ist verfassungsgemäß!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Gerade von diesem Gedanken hat sich der Gesetzgeber bei den Übergangsvorschriften leiten lassen und es für erforderlich gehalten, zu vermeiden, dass über einen langen Zeitraum altes und neues Recht nebeneinander anzuwenden ist; dies ist mit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts möglich und damit hinzunehmen" (Kammer ZWE 2023, 145 Rn. 28).
  • BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64

    Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Aus dem WEMoG ergibt sich auch für den hier relevanten Bereich eindeutig, ein von Art. 170 EGBGB abweichender Geltungswille (dazu BGH NJW 1966, 155).
  • LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10

    Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
    Dagegen spricht, dass - vorbehaltlich einer Auslegung der Auslegung im Einzelfalls - im Grundsatz ausschlaggebend für eine Kopplungsklausel der Wille ist, dass Bestellung und Vertrag gemeinsam enden (so BeckOK WEG/Elzer, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 26 Rn. 203, 204 unter Verweis auf LG Düsseldorf ZWE 2012, 44 = ZMR 2011, 898 (899); ebenso iE Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, § 11 Rn. 186).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23

    Verwalter verschuldet Kündigung des Verwaltervertrags: Keine weitere Vergütung

    Die dort enthaltenen Regelungen, wonach " der Verwaltervertrag (...) für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der Eigentümergemeinschaft und vom Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden " kann und " der Verwaltervertrag (...) fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters (...) abgeschlossen " worden ist, ist im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu etwa LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 6/23) und vor dem Hintergrund der (erst) zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Regelung in § 26 Abs. 3 S. 2 WEG dahin zu verstehen, dass der Vertrag (und damit die Vergütungspflicht für die Beklagte zu 2) nicht - im Sinne einer " Kopplungsklausel " - automatisch mit der Abberufung der Klägerin enden sollte, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung " aus wichtigem Grund " gegeben gewesen sind.
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