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   LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 2-08 O 153/16   

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LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 2-08 O 153/16 (https://dejure.org/2017,60367)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2017 - 2-08 O 153/16 (https://dejure.org/2017,60367)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - 2-08 O 153/16 (https://dejure.org/2017,60367)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 25.06.1980 - 20 U 76/78

    Haftpflichtprozeß; Deckungsprozeß; Vorsatz; Unerlaubte Handlung; Minderjähriger;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Versicherer zudem auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (BGHZ 41, 327; BGH, VersR 1983, 823 unter II 1; r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856; VersR 1995, 332 unter 2; OLG Köln, VersR 1998, 1104; SP 1999, 57; OLG Hamm, VersR 1981, 178; OLG-Report Hamm 1994, 16).

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt - wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 - 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online).

    Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen.

  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Derartige Klauseln sind daher nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (vgl. nur BGHZ 41, 327 ; BGH VersR 1983, 82; Köln VersR 1995, 525; Hamm VersR 2005, 934; Stuttgart VersR 2006, 1489) und er dann nur in Bezug auf diesen das Prozesskostenrisiko tragen muss (vgl. BGHZ 41, 327 (330f.)).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Versicherer zudem auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (BGHZ 41, 327; BGH, VersR 1983, 823 unter II 1; r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856; VersR 1995, 332 unter 2; OLG Köln, VersR 1998, 1104; SP 1999, 57; OLG Hamm, VersR 1981, 178; OLG-Report Hamm 1994, 16).

  • BGH, 11.03.1987 - IVa ZR 240/85

    Rechtsnatur einer Kfz-Sammelversicherung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Der wirksam als Vertragsbestandteil einbezogene § 35 Abs. 1 VGB 2005 ist entgegen der klägerischen Ansicht nach ständiger Rechtsprechung auch wirksam (vgl. nur BGH, r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856 [BGH 11.03.1987 - IVa ZR 240/85] ; VersR 1995, 332; Senat, OLG-Report Hamm 1994, 16).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Versicherer zudem auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (BGHZ 41, 327; BGH, VersR 1983, 823 unter II 1; r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856; VersR 1995, 332 unter 2; OLG Köln, VersR 1998, 1104; SP 1999, 57; OLG Hamm, VersR 1981, 178; OLG-Report Hamm 1994, 16).

  • OLG Stuttgart, 02.08.2005 - 10 U 88/05

    Rückforderungsklage der privaten Haftpflichtversicherung: Prüfungsmaßstab bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Derartige Klauseln sind daher nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (vgl. nur BGHZ 41, 327 ; BGH VersR 1983, 82; Köln VersR 1995, 525; Hamm VersR 2005, 934; Stuttgart VersR 2006, 1489) und er dann nur in Bezug auf diesen das Prozesskostenrisiko tragen muss (vgl. BGHZ 41, 327 (330f.)).

    Die Beklagte hat den Einwand mangelnder Verfügungsbefugnis durch die Versicherte wegen § 35 Abs. 1 VGB 2005 auch unmittelbar mit der Klageerwiderung erhoben und sich damit nicht widersprüchlich i.S.v. venire contra factum proprium verhalten, was bei einer erst späteren Berufung auf die Klausel im Prozess angenommen wird (OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 [OLG Stuttgart 02.08.2005 - 10 U 88/05] ; Prölss/Martin/Klimke, 29.Auflage, § 44 VVG Rn. 26).

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt - wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 - 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online).

    Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen.

  • BGH, 07.01.1965 - II ZR 115/62

    Haftpflichtversicherter Unternehmer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt - wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 - 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online).

    Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen.

  • BGH, 22.02.1978 - IV ZR 105/76

    Waffenklausel - Allgemeine Vertragsbedingung - Schußwaffe -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Versicherers i.S.v. § 242 BGB kommt - wie die Klägerin selbst einwendet- in einem Fall wie dem vorliegenden unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer bereits vor Klageerhebung mit dem Versicherten korrespondiert hat bzw. der Versicherer der Ermächtigung des Versicherten nicht widerspricht (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178, 821; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) der Versicherte daher davon ausgehen, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, auch im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmern zu tun zu haben (OLG Hamm Urt. v. 19.2.1997 - 20 U 151/96, BeckRS 9998, 2761, beck-online).

    Das in der Kommentierung von Prölss genannte Erfordernis eines Widerspruchs durch den Versicherer kann der dort genannten Rechtsprechung (BGHZ 43, 42; BGH VersR 1978, 409; OLG Hamm VersR 1981, 178; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351) nach Auffassung des Gerichts so nicht entnommen werden, vielmehr wurde in diesen Fällen, die mehrfach den Fall des mitversicherten minderjährigen Kindes betrafen, aus dem vorausgehenden Verhalten des Versicherers auf ein Einverständnis mit der versicherten Person als Kläger geschlossen.

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Danach steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die VGB aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges - auch mit diesem Sinngehalt ableiten würde (BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957).
  • OLG Hamm, 06.10.2004 - 20 U 53/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist; Ausübung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Derartige Klauseln sind daher nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (vgl. nur BGHZ 41, 327 ; BGH VersR 1983, 82; Köln VersR 1995, 525; Hamm VersR 2005, 934; Stuttgart VersR 2006, 1489) und er dann nur in Bezug auf diesen das Prozesskostenrisiko tragen muss (vgl. BGHZ 41, 327 (330f.)).
  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 106/81

    Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.02.2017 - 8 O 153/16
    Nach ständiger Rechtsprechung darf sich der Versicherer zudem auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können (BGHZ 41, 327; BGH, VersR 1983, 823 unter II 1; r+s 1987, 155 = NJW-RR 1987, 856; VersR 1995, 332 unter 2; OLG Köln, VersR 1998, 1104; SP 1999, 57; OLG Hamm, VersR 1981, 178; OLG-Report Hamm 1994, 16).
  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 222/96

    Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen eine Kraftfahrzeugversicherung wegen

  • OLG Hamm, 19.02.1997 - 20 U 151/96

    Berufung auf fehlende Aktivlegitimation durch den Versicherer

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 157/82

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und

  • OLG Köln, 01.09.1998 - 9 U 24/97

    Leistungsfreiheit eines Kaskoversicherers wegen Vortäuschung eines

  • OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 3 U 59/17

    Keine Aktivlegitimation des Versicherten im Anwendungsbereich von § 35 Nr. 1 VGB

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.2.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-08 O 153/16 - wird zurückgewiesen.
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