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   LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 2-13 S 5/21   

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https://dejure.org/2021,23163
LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 2-13 S 5/21 (https://dejure.org/2021,23163)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21 (https://dejure.org/2021,23163)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 2-13 S 5/21 (https://dejure.org/2021,23163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Zweier-WEG - Einklagen von Hausgeldansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer ist prozessfähig bei einer verwalterlosen Gemeinschaft?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft: Wer klagt Hausgeldansprüche ein? (IMR 2021, 382)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1258
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).

    Hierzu vertritt sie die Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft werde in dem vorliegenden Prozess entsprechend dem Urteil der Kammer vom 1.2.2021 (2-13 S 46/20) von den nicht verklagten Wohnungseigentümern vertreten.

    b) Die Vertretung des Verbandes erfolgt zwar gem. § 9b Abs. 1 S. 2 WEG, wenn die Gemeinschaft - wie hier - keinen Verwalter hat, durch alle Wohnungseigentümer im Wege der Gesamtvertretung, davon ist nach der Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2021, 185) aber eine Ausnahme dann zu machen, wenn - wie hier - in Prozessen sich die verwalterlose Gemeinschaft und einzelne Eigentümer gegenüberstehen.

    Diese bereits zum alten Recht vertretene Auffassung (LG München I ZWE 2021, 180) ist auch unter der Geltung von § 9b Abs. 1 S. 2 WEG anzuwenden (näher dazu Kammer ZWE 2021, 185 Rz. 14 ff.; Zschieschack ZMR 2021, 367, 371; ebenso BeckOGK/Greiner, 1.6.2021, WEG § 9b Rn. 141; BeckOK WEG/Elzer, 44. Ed. 2.4.2021, WEG § 44 Rn. 40; Elzer 2021, 188 (190); Suilmann ZfIR 2021, 281 (282 f.); aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 2021, 662; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1903 ff.; Skauradszun ZMR 2020, 905 (910)).

    Nach Auffassung der Kammer spricht für diesen Weg auch, dass es eines Rückgriffs auf das Instrumentarium der actio pro socio nicht bedarf (näher dazu Kammer ZWE 2021, 185 Rn. 16 f.), um die Gemeinschaften handlungsfähig zu halten, zumal der von der Gegenauffassung vorgeschlagene Ausweg einer Verwalterbestellung nach den Erfahrungen der Kammer mangels Bereitschaft zur Übernahme von zerstrittenen Kleinstgemeinschaften nicht praktikabel ist (dazu näher Zschieschack ZMR 2021, 367 (369).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ist nach den Regeln über die Klageänderung zu behandeln (§§ 263 ff., 533 ZPO; BGHZ 65, 264; BGH NJW 2015, 53 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 533 Rn. 6), wobei hinzukommen muss, dass eine zulässige Berufung eingelegt worden ist (BGH NJW 2003, 2172).

    Diese Voraussetzungen sind gegeben, denn die ursprünglichen Kläger haben in zulässiger Weise Berufung eingelegt und diese begründet, so dass sich keine Fragen dahingehend stellen, inwieweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als neue Klägerin alleine zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt gewesen wäre (vgl. insoweit BGH NJW 2003, 2172).

    Sowohl die ursprünglichen Kläger, als auch der Verband als neue Klägerin verfolgen in der Sache den gleichen Anspruch mit insoweit identischem Streitgegenstand (dazu BGH NJW 2003, 2172 (2173)), nämlich die Zahlung der Sonderumlage auf das Gemeinschaftskonto.

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Dass die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (2-13 S 128/20) den Beschluss über die Sonderumlage für ungültig erklärt hat, ändert ebenfalls nichts, denn nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gültig, so dass bis dahin auch eine Zahlungspflicht besteht (BGH NZM 2020, 755 Rn. 27).

    Zutreffend ist allerdings, dass dies für die Kläger im Zahlungsfalle den Verlust der gezahlten Sonderumlage bewirkt, da der BGH - entgegen der Auffassung der Kammer (ZWE 2019, 371) - einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagenbeschlusses verneint hat (BGH NZM 2020, 755), da die Kläger nach Verlassen der Eigentümergemeinschaft selbst bei einem entsprechenden Guthaben in einer späteren Abrechnung nicht mehr Gläubiger dieser Forderung werden.

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Zutreffend ist allerdings, dass dies für die Kläger im Zahlungsfalle den Verlust der gezahlten Sonderumlage bewirkt, da der BGH - entgegen der Auffassung der Kammer (ZWE 2019, 371) - einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagenbeschlusses verneint hat (BGH NZM 2020, 755), da die Kläger nach Verlassen der Eigentümergemeinschaft selbst bei einem entsprechenden Guthaben in einer späteren Abrechnung nicht mehr Gläubiger dieser Forderung werden.

    Auf den mit dieser Lösung verbundenen - wohnungseigentumsrechtlich verfehlten - Anreiz, der möglicherweise auch diesem Rechtsstreit zu Grunde lag, die Zahlung möglichst lange zu verweigern und damit die Gemeinschaft zum Beschreiten des Rechtswegs zu zwingen, ohne möglicherweise dringend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können, hat die Kammer bereits verwiesen (Kammer ZWE 2019, 371 Rn. 17).

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ist nach den Regeln über die Klageänderung zu behandeln (§§ 263 ff., 533 ZPO; BGHZ 65, 264; BGH NJW 2015, 53 Rn. 7; Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 533 Rn. 6), wobei hinzukommen muss, dass eine zulässige Berufung eingelegt worden ist (BGH NJW 2003, 2172).

    Entsprechend hat der BGH auch für die vergleichbare Konstellation, dass ein nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG aF vergemeinschafteter Unterlassungsanspruch zunächst von einem Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht wurde, sogar in der Revisionsinstanz einen Parteiwechsel zugelassen (BGH NJW 2015, 53; vgl. ferner BGHZ 65, 264).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2018, 2044 Rn. 8; BGHZ 107, 285 [288] = NJW 1989, 2697; BGHZ 142, 290 [299] = NJW 1999, 3713).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2018, 2044 Rn. 8; BGHZ 107, 285 [288] = NJW 1989, 2697; BGHZ 142, 290 [299] = NJW 1999, 3713).
  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2018, 2044 Rn. 8; BGHZ 107, 285 [288] = NJW 1989, 2697; BGHZ 142, 290 [299] = NJW 1999, 3713).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 167/13

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Die parallel erhobene Anfechtungsklage ändert hieran nichts, eine Vorgreiflichkeit dieser Klage, die Anlass für eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO böte, liegt ebenfalls nicht vor (BGH ZWE 2014, 265).
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 128/20

    Sanierungsvorschläge des Sachverständigen sind einzuhalten!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21
    Dass die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage (2-13 S 128/20) den Beschluss über die Sonderumlage für ungültig erklärt hat, ändert ebenfalls nichts, denn nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gültig, so dass bis dahin auch eine Zahlungspflicht besteht (BGH NZM 2020, 755 Rn. 27).
  • AG Oberhausen, 09.03.2021 - 37 C 1585/20

    WEMoG: Bereits klagender Eigentümer kann rückermächtigt werden!

  • BGH, 11.07.1983 - II ZR 114/82

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides an den Geschäftsführer einer

  • LG München I, 01.09.2020 - 1 S 17376/19

    Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei

  • BGH, 04.11.1982 - II ZR 210/81
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2021, 467 veröffentlicht ist, hält den gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite gemäß § 263 ZPO für zulässig.
  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2022 - 13 T 27/22

    Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

    Dass in diesem Verfahren nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft von dem nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten wird (zusammenfassend Kammer ZWE 2021, 467), führt nicht dazu, dass entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut derartige Beschlussklagen weiter unmittelbar gegen den anderen Eigentümer zu richten sind.

    Auch insoweit vertritt nach der Rechtsprechung der Kammer in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft in derartigen Zahlungsprozessen der nicht verklagte Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (Kammer ZWE 2021, 467).

  • LG Frankfurt/Main, 10.05.2022 - 13 T 26/22

    Auch 2er-WEG hat Anspruch auf einen Verwalter!

    Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus den beiden Eigentümern besteht, bedurfte es eines Verfahrenspflegers nicht, denn im vorliegenden Verfahren wird die Beklagte, wie dies auch der Antragsteller in der Antragsschrift ausgeführt hat, von dem anderen Wohnungseigentümer vertreten (vgl. zusammenfassend Kammer ZWE 2021, 467).
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21

    Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

    In der verwalterlosen Gemeinschaft bedeutet dies, dass im Falle der Kompetenzüberschreitung durch einen Eigentümer, die verbliebenen Eigentümer die Gemeinschaft vertreten und so den Anspruch geltend machen können (dazu Kammer ZWE 2021, 467 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2022 - 13 S 95/21

    WEMoG: Verlust der Prozessführungsbefugnis ist verfassungsgemäß!

    Dies entspricht der Rechtslage nach der WEG-Reform (näher Kammer ZWE 2021, 467 Rn. 25).
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13 T 584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

    Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin als einzig verbliebene Wohnungseigentümerin die GdWE alleine vertritt (BGH NJW 2022, 3003; Kammer ZWE 2021, 467; Zschieschack ZMR 2021, 367).
  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2022 - 13 T 32/22

    Rechtsanwalt vertritt die beklagten Eigentümer: Und damit auch den Verband?

    Allerdings wird bei Klagen gegen verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaften nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer der Verband durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten (vgl. etwa Kammer ZWE 2021, 467).
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13T584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

    Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin als einzig verbliebene Wohnungseigentümerin die GdWE alleine vertritt (BGH NJW 2022, 3003; Kammer ZWE 2021, 467; Zschieschack ZMR 2021, 367).
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