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   LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 2-09 T 81/21   

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LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 2-09 T 81/21 (https://dejure.org/2021,31820)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2021 - 2-09 T 81/21 (https://dejure.org/2021,31820)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. März 2021 - 2-09 T 81/21 (https://dejure.org/2021,31820)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18

    Überhöhte Gutachtenkosten für familienpsychologisches Gutachten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407 a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Umgangssachen wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- ?, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.).

    Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes und damit nunmehr seit 01.01.2021 ab ungefähr 12.000,-? anzunehmen ist (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18).

    So ist nicht nur ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen Voraussetzung, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

  • OLG Brandenburg, 09.09.2019 - 9 WF 189/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Die Mitteilungspflicht des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO wird auch nicht dadurch berührt, wenn Parteien/Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 32), da immer auch das allgemeine Interesse zu berücksichtigen ist, keine überzogen hohen und den Staatshaushalt unangemessen belastenden Kosten zu produzieren (OLG Brandenburg Beschl. v. 9.9.2019 - 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963).

    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407 a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Kindschaftssachen wären daher - bei einem Regelwert von ehemals 3.000,- ? (§ 45 Abs. 1 FamGKG a.F.) und nunmehr seit 01.01.2021 i.H.v. 4.000,- ? (§ 45 Abs. 1 FamGKG n.F.) - bei einem Betrag für die Sachverständigenkosten ab nunmehr 6.000,- ? voraussichtlicher Kosten die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 20).

    So ist nicht nur ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen Voraussetzung, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 18 W 155/19

    Zur Kürzung der Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG: keine

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Zwar ist es zutreffend, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 12.11.2019 (Az.: 18 W 155/19 ) ausgeführt hat, dass § 8 a Abs. 4 JVEG nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407 a Abs. 4 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19 , DS 2020, 87).

    Vielmehr sei allein auf das objektive Verhältnis zwischen dem angeforderten Vorschuss und den tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19 , DS 2020, 87, s. auch OLG Düsseldorf, DS 2018, 132).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 2 W 14/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407 a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).
  • LG Braunschweig, 28.05.2016 - 12 T 606/14

    Kürzung der Vergütung des Sachverständigen für Erstellung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Es wird zwar zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Hinweispflicht des § 407a ZPO und die hieran anknüpfende Kürzungsmöglichkeit des § 8a Abs. 3 JVEG auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen, bei denen der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG regelmäßig 4.000,- ? (bis 31.12.20: 3.000,- ?) beträgt, keine Anwendung finden kann, auch weil Kindschaftssachen von Amts wegen durchzuführen seien (so LG Braunschweig, Beschluss vom 28.05.2016 - 12 T 606/14; Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, JVEG, 4. Auflage, § 8a JVEG, Rdnr. 15).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2017 - 10 W 393/17

    Vorschuss erheblich überschritten: Vergütung ist "mit dem Betrag des Vorschusses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21
    Vielmehr sei allein auf das objektive Verhältnis zwischen dem angeforderten Vorschuss und den tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19 , DS 2020, 87, s. auch OLG Düsseldorf, DS 2018, 132).
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