Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 2-02 O 213/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- RA Kotz
Darlehenssicherung - Anspruch auf Übertragung Inhaberaktien
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 2-02 O 213/21
- OLG Frankfurt, 15.12.2023 - 17 U 66/22
Papierfundstellen
- NZG 2022, 1000
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13
Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten …
- BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - 2 O 213/21
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.03.1986, Az. IX ZR 88/85 (Düsseldorf) entschieden:.
- OLG Hamm, 06.03.2024 - 12 U 127/22
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 07.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 213/21) werden zurückgewiesen. - OLG Frankfurt, 15.12.2023 - 17 U 66/22
Anspruch auf Aktienübertragung bei bestandskräftiger Freigabeentscheidung
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 25.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 213/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt abgeändert:.Das am 25.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-02 O 213/21, dem Beklagten zugestellt am 09.03.2022, wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des am 25.02.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-02 O 213/21, über die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen hinaus festzustellen, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A1&B1 AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, weitere 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien übertragen hat;.
- OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22
Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" zulässig?
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.04.2022, Az.: 2 O 213/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. - LG Stuttgart, 02.08.2022 - 31 O 135/21
Aktienrechtliche Beschlussmängelklage: Aussetzung nach Einberufung einer neuen …
Zwischen dem Kläger und der C. herrscht Streit über die Frage, ob und ggf. wann es zu einer Übertragung des Eigentums an 15.000.787 Aktien auf die C. gekommen ist (vgl. Anl. K 13 - Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25. Februar 2022 - 2-02 O 213/21 zu weiteren Einzelheiten).Die Nachricht wird dort u.a. wie folgt zitiert (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2022 - 2-02 O 213/21 Rn. 41 bis 51 juris; Anl. K 13):.