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   LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 2-24 O 156/21   

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LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 2-24 O 156/21 (https://dejure.org/2023,17527)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2023 - 2-24 O 156/21 (https://dejure.org/2023,17527)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Mai 2023 - 2-24 O 156/21 (https://dejure.org/2023,17527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Energieversorger gab Kundendaten weiter - Die "anlasslose Übermittlung von Daten" an Auskunfteien ist unzulässig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Vor der Geltung der DSGVO war es im Anwendungsbereich des BDSG (a.F.) anerkannt, dass qualifizierte Einrichtungen wie der Kläger gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen einen Verwender einer wegen der Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 - I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 Rn. 28; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 1, 12 - Cookie-Einwilligung I).

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus diesem Grund mit Beschluss vom 28.05.2020 ein Verfahren (Az. I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 - App-Zentrum I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Auslegungsfrage, insbesondere Art. 80 Abs. 2 DSGVO betreffend, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereiches (im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO) des Art. 80 Abs. 2 DSGVO bei einem Vorgehen von einem Verbraucherverband wie dem Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG vor (siehe dazu auch ohne weitere Begründung: BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 256 d. A).

    80 Abs. 2 DSGVO steht dem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auch im Hinblick auf die darin geregelten und hier vorliegenden Voraussetzungen des sachlichen Anwendungsbereiches nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 ff.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 d. A.).

    Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandklage ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 9 f., vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 f. d. A.).

    Der mit dem Gesagten aktivlegitimierte Kläger (siehe für die Doppelfunktion des § 3 Abs. 1 UKlaG nur: BGH, Beschl. v. 28.05.2020, I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG, § 3 Rz. 7; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 3 Rn. 1) kann von der Beklagten aufgrund nicht widerlegter Wiederholungsgefahr die Unterlassung der AGB im tenorierten Umfang verlangen ( siehe 1. ) und hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten ( siehe 2. ).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Az.: C-319/20 = GRUR 2022, 920 - Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637, Ls.).

    Die nationale Regelung muss aber dem Inhalt und der Ziele der DSGVO entsprechen und darf nicht gegen diese verstoßen (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637, Rz. 60).

    Es genügt daher für den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DSGVO, wenn der Verstoß gegen Verbrauchervorschriften, wie hier vorliegend im Rahmen der §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG von dem Kläger geltend gemacht, mit einem Verstoß gegen Datenschutzregelungen einhergehen kann (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 65, 66).

    80 Abs. 2 DSGVO steht dem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auch im Hinblick auf die darin geregelten und hier vorliegenden Voraussetzungen des sachlichen Anwendungsbereiches nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 ff.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 d. A.).

    Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandklage ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 9 f., vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 f. d. A.).

    Es reicht für die Klagebefugnis aus, wenn die qualifizierte Einrichtung "ihres Erachtens" davon ausgeht, dass die Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person verletzt worden sind, mithin eine Datenverarbeitung behauptet wird, die gegen die DSGVO verstößt (EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 71).

  • LG Lüneburg, 14.07.2020 - 9 O 145/19

    Berechtigtes Interesse; Datenübermittlung; Überziehung des Dispositionskredits

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Die Voraussetzungen des § 31 BDSG n.F. können dabei ein Indiz für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Datenverarbeitung darstellen bzw. jedenfalls einen Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit bilden (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19 = ZD 2021, 275, Rz. 25, 27, 29).
  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Fernerhin kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Genauigkeit von Scorings zur besseren finanziellen Inklusion von Verbrauchern und zum vereinfachten Vertragsschluss unterstellt werden (vgl. LG München I, Urt. v. 25.04.2023, 33 O 5976/22, abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/2023-04-25_lg-munchen-i_urteil_geschw.pdf, S. 33, zuletzt abgerufen am 26.05.2023), das durch weitere Daten erreicht werden könnte.
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Nicht ausdrücklich im Wortlaut des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen und dennoch Voraussetzung für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist, dass sie den Vertragsinhalt regeln soll (BGH Urt. v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12 = BeckRS 2014, 9743 Rn. 23 m.w.N.; Grüneberg/Grünberg, BGB-Kommentar, 81. Aufl. 2022, § 305 Rz. 4).
  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einheitlich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines - erneut - rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 19.4.2018 - III ZR 255/17 = NJW 2018, 2117, 2118 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Letztlich besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr als ungeschriebene weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012 - III ZR 173/12 = NJW 2013, 593, Rz. 17).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 99/14

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Die Abmahnkosten blieben bei der Wertfestsetzung als Nebenforderungen außer Betracht (vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2015 - I ZR 99/14 = BeckRS 2015, 6520 Rn. 1).
  • BGH, 22.02.2023 - IV ZR 216/21

    Streitwert nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG )

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Der Streitwert ist für die beiden streitgegenständlichen Klauseln gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 22.2.2023 - IV ZR 216/21 = BeckRS 2023, 4885).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 7/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
    Vor der Geltung der DSGVO war es im Anwendungsbereich des BDSG (a.F.) anerkannt, dass qualifizierte Einrichtungen wie der Kläger gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen einen Verwender einer wegen der Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 - I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 Rn. 28; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 1, 12 - Cookie-Einwilligung I).
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