Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 31.05.2023 - 2-13 S 91/22 (Hinweisbeschluss)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15161
LG Frankfurt/Main, 31.05.2023 - 2-13 S 91/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,15161)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2023 - 2-13 S 91/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,15161)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 2-13 S 91/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,15161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen
  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Kosten der Gemeinschaftseigentumserhaltung auf Sondereigentümer umlegbar?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur wirksamen Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 16 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 1 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2 Satz 2
    Rahmen des weiten Ermessens der Wohnungseigentümer bei Beschluss über geänderte Kostenverteilung (hier: Kosten für Fenster, Balkontüren u. a.)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss Eigentümer die Instandhaltungskosten für Fenster & Co selbst tragen?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sind Instandhaltungskosten auf Sondereigentümer umlegbar?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    WEG-Regeln für Instandsetzungskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer können Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden - Entsprechender Beschluss hält sich im Ermessensrahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss Eigentümer die Kosten für Fenster & Co tragen? (IMR 2023, 373)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2023 - 13 S 91/22
    Denn der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 16 II 2 WEG aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher Beschlüsse über die Kostenverteilung bewusst auf besondere inhaltliche Vorgaben verzichtet (BT-Drs. 19/18791, 56; BGH NZM 2022, 974).
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