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   LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 2-09 S 41/21   

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https://dejure.org/2022,44816
LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 2-09 S 41/21 (https://dejure.org/2022,44816)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2022 - 2-09 S 41/21 (https://dejure.org/2022,44816)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - 2-09 S 41/21 (https://dejure.org/2022,44816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussersetzungsklage erfordert einen ordnungsgemäßen ablehnenden Beschluss (IMR 2023, 374)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Teeküche ist kein Restaurant (IMR 2023, 237)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Die Klage wurde bereits deutlich nach Inkrafttreten der Reform eingereicht und für die Beschlussersetzungsklage ist zudem auch die Sach- und Rechtslage in der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2021, Az.: 2-13 S 133/20).

    So genügt eine Vorbefassung im Umlaufverfahren, bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich ist, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (siehe: LG Frankfurt., Beschluss vom 20.04.2021, Az.: 2-13 S 133/20 = ZWE 2021, 460 Rn. 8; LG München, Endurteil vom 20.04.2015, Az.: 1 S 12462/14 WEG).

    Zwar ist für die Beschlussersetzungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. nur: BGH NZM 2018, 611; LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: 2.13 S 133/20), allerdings fand auf der Versammlung vom 28.10.2021 jedenfalls keine hinreichende Befassung mit einem konkreten Beschlussantrag der Klägerin statt.

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts und des abschließenden Charakters dieser Aufzählung kommt eine Erweiterung nicht in Betracht (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: 2-13 S 133/20; Kempfle in BeckOGK, WEG, Stand: 1.3.2022, § 20 Rn. 134; a.A Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 98 ff.).

  • LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20

    Kein Anspruch auf Gestattung des Durchbruchs durch eine tragende Wand

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt (LG Itzehoe Urt. v. 4.3.2022 - 11 S 37/20, BeckRS 2022, 11348 Rn. 23, beck-online).

    Der klagende Eigentümer muss den angestrebten Beschluss seinem Inhalt nach so genau beschreiben, dass die Übernahme seines Antrags in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung zu einem nach materiellem WEG-Recht hinreichend bestimmten Beschluss führt (LG Itzehoe Urt. v. 4.3.2022 - 11 S 37/20, BeckRS 2022, 11348 Rn. 32).

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Enthält die Teilungserklärung, die nach § 4 Abs. 1 WEG in das Grundbuch einzutragen ist, eine Zweckbestimmung, die vorgibt, wie eine Einheit zulässigerweise genutzt werden darf, dann geht durch eine solche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums einher (Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.).
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein (Zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az.: V ZR 203/18 = ZWE 2020, 180).
  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12

    Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Ausreichend war die Nennung eines Rechtsschutzziels, da das Gericht eine Ermessenentscheidung zu treffen hatte (BGH NJW 2013, 2271 Rn. 23).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Zwar ist für die Beschlussersetzungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. nur: BGH NZM 2018, 611; LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2022, Az.: 2.13 S 133/20), allerdings fand auf der Versammlung vom 28.10.2021 jedenfalls keine hinreichende Befassung mit einem konkreten Beschlussantrag der Klägerin statt.
  • LG München I, 20.04.2015 - 1 S 12462/14

    Beschlussfassung der Gemeinschaft im schriftlichen Umlaufverfahren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    So genügt eine Vorbefassung im Umlaufverfahren, bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich ist, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (siehe: LG Frankfurt., Beschluss vom 20.04.2021, Az.: 2-13 S 133/20 = ZWE 2021, 460 Rn. 8; LG München, Endurteil vom 20.04.2015, Az.: 1 S 12462/14 WEG).
  • BayObLG, 24.06.1999 - 2Z BR 48/99

    Nachteilhafte bauliche Veränderung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    So war nach alter Rechtslage anerkannt, dass Maßnahmen, durch die ein dem Aufteilungsplan oder den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen entsprechender Zustand erstmalig hergestellt wird, nicht als bauliche Veränderungen zu qualifizieren waren (BayObLG, Beschluss vom 24.06.1999, Az.: 2Z BR 48/99).
  • BayObLG, 05.06.1996 - 2Z BR 100/95
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21
    Da die Auflagen insoweit durch eine zweckwidrige Nutzung der Klägerin bzw. ihrer Pächterin bedingt sind, ist die Gemeinschaft bzw. die übrigen Eigentümer nicht schon allein aufgrund der behördlichen Auflage verpflichtet, dem Einbau der Abluftanlage zuzustimmen, wenn dadurch Eigentümer über das in § 20 Abs. 3 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BayOBLG, Beschluss vom 05.06.1996, Az.: 2Z BR 100/95).
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