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   LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22   

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LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22 (https://dejure.org/2023,40261)
LG Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2023 - 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22 (https://dejure.org/2023,40261)
LG Freiburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2023 - 64/23 17 NBs 450 Js 23772/22 (https://dejure.org/2023,40261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit, Klimaschutz, Prüfungsmaßstab

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 240 StGB, Art 2 Abs 2 GG, Art 8 GG
    Notwendigkeit der Einzelfallprüfung und Prüfungsmaßstab bei Blockadeaktionen

  • strafrechtsiegen.de

    Klimaaktivist vor Gericht: Festkleben auf Fahrbahn & Rettungsgasse

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Straßenblockade durch Klimaaktivisten - Bei mehr als 30 Minuten Wartezeit Nötigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Wenn die Tat lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung nur psychischer Natur ist, scheidet eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB in der Variante "mit Gewalt" aus (BVerfG, a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, juris, Rn. 33; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, juris, Rn. 23).

    Die Gefahr der Verletzung oder Tötung eines Demonstranten durch ein Kraftfahrzeug bei Fortsetzung der Fahrt trotz Blockade ist hingegen allein ein psychisch vermittelter Zwang (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, juris, Rn. 33).

    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32).

    (1) In Bezug auf Nötigungen durch Blockadeaktionen mit physischen Barrieren misst das BVerfG der Versammlungsfreiheit jedenfalls keine rechtfertigende oder die Verwerflichkeit ohne weiteres ausschließende Wirkung zu (s. Altvater/Coen in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2022, § 240 Rn. 165; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 53), so dass die betroffenen Interessen der Grundrechtsträger gegeneinander abzuwägen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 57).

    Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE ebd.; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 54).

    Bis zur rechtmäßigen Auflösung genießt eine Versammlung den Schutz des Art. 8 GG, so dass zunächst eine Abwägung zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, Rn. 50).

    Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 63).

    (3) Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 58).

    Die Angeklagte und die übrigen Beteiligten setzten die Blockade als Mittel ein, um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für ihren politischen Standpunkt, auf eine den Alltag störende und damit auffällige Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 59 - 60).

    Auch darf eine Strafandrohung kein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirken (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 62).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Wenn die Tat lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung nur psychischer Natur ist, scheidet eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB in der Variante "mit Gewalt" aus (BVerfG, a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, juris, Rn. 33; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, juris, Rn. 23).

    Auch das BVerfG geht von einem "unüberwindbaren physischen Hindernis" aus (s. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, Rn. 29).

    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich angeschlossen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, juris, Rn. 28).

    Bei der Auslegung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB sind im Falle einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, Orientierungssatz 2.).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32).

  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Dabei hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anforderungen an die körperliche Kraftentfaltung über die Zeit deutlich reduziert, so dass bereits das Abschließen bzw. das Zuziehen einer selbstschließenden Tür oder der Druck auf einen Knopf zum Ingangsetzen eines Fahrzeugs, einer Tür oder einer Explosion ausreicht (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -, BGHSt 41, 182-187, Rn. 15).

    Zentraler Punkt der Zweiten-Reihe-Rechtsprechung des BGH ist, dass "der großen Zahl der nachfolgenden Kraftfahrer infolge des Verhaltens der Blockierer nicht zu beseitigende physische Hindernisse entgegenstanden in Form vor und hinter ihnen auf der Fahrbahn angehaltener Fahrzeuge - diese Fahrer konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht beeindruckt haben würde (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -, BGHSt 41, 182-187, Rn. 13).

    Denn soweit die erste Reihe der Fahrzeugführer nicht durch Gewalt genötigt wird, weil die sitzenden Personen für das Fahrzeug kein "physisches Hindernis" bedeutet und deren Fahrer - tatsächlich - die Durchfahrt hätten erzwingen können, handelte es sich um eine Situation des Könnens, aber - um den Preis schwerer Verletzungen - "Nicht-Dürfens" (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -, BGHSt 41, 182-187, Rn. 11).

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182, 187).

    Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182, 185).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32).

    Dabei gilt, dass mit der Ausübung des Versammlungsrechts häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden sind (vgl. BVerfGE 73, 206, 250).

    Jedenfalls mit dieser rechtmäßigen Auflösung entfällt Art. 8 GG als denkbarer Rechtfertigungsgrund für die Durchführung von Sitzblockaden und damit auch die Notwendigkeit einer weiteren Abwägung (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206-261, Rn. 89).

    Die Blockade einer Straße zur Erzeugung öffentlicher Aufmerksamkeit ist auch - entgegen einer alten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den späten 1960er Jahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206-261, Rn. 89) - nicht per se rechtswidrig.

  • OLG Schleswig, 09.08.2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23

    Revision gegen Baumbesetzer-Freispruch

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Es kann dahinstehen, ob ein menschengerechtes globales Erdklima ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB darstellt (so aber Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23 -, Rn. 26, juris), weil eine Blockade jedenfalls nicht gem. § 34 S. 2 StGB angemessen war.

    Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Art. 20a GG das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG außer Kraft setzt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. August 2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23 -, Rn. 65, juris).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 9; BVerfG, Urt. v. 22.02.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 9; BVerfG, Urt. v. 22.02.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015, 1 BvQ 25/15, juris Rn. 9; BVerfG, Urt. v. 22.02.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64).
  • LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22

    Strafbarkeit einer Straßenblockade durch sog. Klimakleber: Nötigung und

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Dies umso mehr, als die Fortbewegungsfreiheit mit Kraftfahrzeugen aufgrund der allgemein bekannten Behinderung durch Staubildung nur selten frei gewährleistet ist (so insbesondere AG Tiergarten, Urteil vom 16. Mai 2023 - 298 Cs 269/22 -, juris, Rn. 51 - 53; LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 502 Qs 138/22 -, Rn. 22, juris).
  • EGMR, 15.10.2015 - 37553/05

    KUDREVICIUS ET AUTRES c. LITUANIE

    Auszug aus LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22
    Insbesondere wenn Demonstranten keine Gewalt anwenden, ist wesentlich, dass Behörden und Gerichte ein gewisses Maß an Toleranz für friedliche Versammlungen zeigen, weil sonst Art. 11 EMRK substanzlos würde." (NVwZ-RR 2017, 103 Rn. 150).
  • AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22

    Strafbarkeit einer Protestaktion der "Letzten Generation" auf Bundesautobahn mit

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 (8) Ss 510/13

    Nötigung durch friedliche Blockadeaktion: Anforderungen an die

  • EGMR, 12.06.2014 - 17391/06

    PRIMOV AND OTHERS v. RUSSIA

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • RG, 02.12.1929 - II 369/28

    1. Muß das Gericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen,

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 1 (8) Ss 14/13

    Strafrechtliche Ahndung von Blockadeaktionen: Nötigung durch Anketten an

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