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   LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18   

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https://dejure.org/2019,57403
LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18 (https://dejure.org/2019,57403)
LG Hagen, Entscheidung vom 03.09.2019 - 2 O 33/18 (https://dejure.org/2019,57403)
LG Hagen, Entscheidung vom 03. September 2019 - 2 O 33/18 (https://dejure.org/2019,57403)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.07.2001 - IX ZR 360/00

    Arglistige Täuschung durch stillschweigendes Verhalten oder Unterlassen

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    a) Bei Vertragsverhandlungen besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (Staudinger/Singer/v. Finckenstein, BGB [2004], § 123 Rdnr. 10; Kramer, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 123 Rdnrn. 16-18; BGH, NJW 1983, 2493; NJW 2001, 3331).

    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH, NJW-RR 1991, 439; NJW 1990, 975).
  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (NJW 2014, 155).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH, NJW-RR 1991, 439; NJW 1990, 975).
  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, NJW 1989, 763 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2004 - XII ZR 21/02

    Rechtsfolgen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 63/04

    Aufklärungspflicht des Vermieters von Baufahrzeugen bei erkennbarer Absicht zur

    Auszug aus LG Hagen, 03.09.2019 - 2 O 33/18
    Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (RGZ 111, 233; vgl. zur Aufklärungspflicht des Vermieters NJW 2000, 1714; NJW 2004, 2674; BGHZ 168, 168, NJW-RR 2007, 298, BGH, NJW 2001, 3331; NJW-RR 2008, 258; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, § 123 Rdnr. 11; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnrn. 16-18).
  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 142/82

    Pflicht des Verkäufers zur Mitteilung einer Senkung des Herstellerlistenpreises

  • RG, 07.07.1925 - II 494/24

    Arglistige Täuschung

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