Rechtsprechung
LG Hamburg, 06.10.2023 - 418 HKO 32/23 |
Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Betriebskostennachforderung bei verschuldeter Verspätung!
Kurzfassungen/Presse
- mietrechtsiegen.de (Kurzinformation)
Gewerberaumbetriebskostennachforderung - Wann sind sie ausgeschlossen?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ausschluss mit Betriebskostennachforderungen bei verschuldeter Verspätung! (IMR 2024, 59)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05
Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den …
Auszug aus LG Hamburg, 06.10.2023 - 418 HKO 32/23
Eine Verpflichtung zur Vornahme der korrigierten Abrechnung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 05.07.2006 - VIII ZR 220/05 = NJW 2006, 3350) bestehe in diesem Fall nicht, weil diese Rechtsprechung hier nicht anwendbar sei und eine nur 3-wöchige und damit kurze Überschreitung der Frist vorliege.In Anwendung dieser Regelung sind Nachforderungen auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten konnte, sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen; im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben (BGH, Urteil v. 05.07.2006 - VIII ZR 220/05 = NJW 2006, 3350).