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   LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20   

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https://dejure.org/2020,43794
LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20 (https://dejure.org/2020,43794)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2020 - 304 T 10/20 (https://dejure.org/2020,43794)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2020 - 304 T 10/20 (https://dejure.org/2020,43794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 80 S 1 ZPO, § 88 Abs 2 ZPO, § 829a ZPO
    Vertretung eines Gläubigers durch Inkassounternehmen bei Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 106/92

    "Vollmachtsnachweis"; Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
    Erforderlich ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO stets die Vorlage des Originals (stRspr., vgl. nur BGHZ 126, 266, 267 = NJW 1994, 2298) oder einer Ausfertigung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die dem Original nach § 47 BeurkG gleichsteht (vgl. Toussaint in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 80 Rn. 17).
  • LG Duisburg, 22.02.2012 - 7 T 185/11

    Nachweis der Vollmacht gem. § 80 ZPO durch Einreichung der schriftlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
    Die (klassisch oder elektronisch) beglaubigte Abschrift einer privatschriftlichen Prozessvollmacht genügt aber nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie keinen Nachweis darüber erbringt, dass die Vollmacht über den Zeitpunkt der Beglaubigung hinaus noch fortbesteht (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 7 T 185/11, BeckRS 2012, 7264; Toussaint, a.a.O., § 80 Rn. 17).
  • AG Nürtingen, 09.06.2009 - 1 M 1611/09

    Nachweis der Vollmacht eines Inkassounternehmens im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
    Wie in § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, genießen verkammerte Rechtsanwälte in Bezug auf ihre eigene Versicherung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, ein größeres Vertrauen als andere Prozessbevollmächtigte, Inkassounternehmen eingeschlossen (vgl. nur AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Nürtingen, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 1 M 1611/09, juris; AG Hannover, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533; weitere Fundstellen bei Göbel, FoVo 2018, 201 ff.).
  • LG Koblenz, 28.11.2008 - 2 T 708/08
    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
    Wie in § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, genießen verkammerte Rechtsanwälte in Bezug auf ihre eigene Versicherung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, ein größeres Vertrauen als andere Prozessbevollmächtigte, Inkassounternehmen eingeschlossen (vgl. nur AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Nürtingen, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 1 M 1611/09, juris; AG Hannover, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533; weitere Fundstellen bei Göbel, FoVo 2018, 201 ff.).
  • AG Hannover, 31.03.2009 - 712 M 125227/09
    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
    Wie in § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, genießen verkammerte Rechtsanwälte in Bezug auf ihre eigene Versicherung, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein, ein größeres Vertrauen als andere Prozessbevollmächtigte, Inkassounternehmen eingeschlossen (vgl. nur AG Celle DGVZ 2009, 113; AG Nürtingen, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 1 M 1611/09, juris; AG Hannover, Beschluss vom 31.03.2009, Az. 712 M 125227/09, BeckRS 2009, 11533; weitere Fundstellen bei Göbel, FoVo 2018, 201 ff.).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Die Vorlage der Urkunde war allerdings sachlich geboten, denn § 80 Abs. 1 ZPO gilt richtigerweise auch in einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Saarbrücken v. 30.04.2008 - 1 U 461/07, juris; LG Bochum v. 04.10.2017 - 13 O 136/17, juris), so dass der Nachweis nicht - wie der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers es versucht hat - mittels einer eidesstattlichen Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel zu führen war, wie im Schrifttum teilweise angedeutet wird (so Zöller/ Althammer , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 80 Rn. 8 unter Verweis auf die dies allerdings nicht tragende Entscheidung des LG Hamburg v. 13.08.2020 - 304 T 10/20, juris; an diese anschließend formstreng auch BGH v. 29.09.2021 - VII ZB 25/20, juris Rn. 15).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 25/20

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei

    Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2020 - 304 T 10/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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