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   LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23   

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LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,45922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,45922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,45922)
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  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10

    Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Eine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nämlich jedenfalls dadurch erfolgt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.09.2023 den Unterzeichner der Antwort auf die Abmahnung als Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bezeichnet hat (BGH NJW-RR 2000, 444, 445; NJW-RR 2011, 997 Rn 13 ff).

    Das Risiko, dass der als Prozessbevollmächtigter des Gegners bezeichnete Anwalt tatsächlich keine Prozessvollmacht besitzt, trägt der ihn als solchen bezeichnende (BGH NJW-RR 2011, 997 Rn 15).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Eine Zustellung an die Partei selbst ist in diesem Fall unwirksam (etwa BGH NJW-RR 2019, 1465 Rn 28).

    Dass dies nicht in das Rubrum des Verfügungsbeschlusses der Kammer übernommen wurde, ist insofern ebenso unerheblich wie die Frage, ob im Innenverhältnis tatsächlich eine Bevollmächtigung vorlag (BGH NJW-RR 2019, 1465 Rn 28).

  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Eine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nämlich jedenfalls dadurch erfolgt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.09.2023 den Unterzeichner der Antwort auf die Abmahnung als Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bezeichnet hat (BGH NJW-RR 2000, 444, 445; NJW-RR 2011, 997 Rn 13 ff).
  • KG, 31.01.2011 - 5 W 274/10

    Heilung eines Zustellungsmangels bei der Vollziehung einer lauterkeitsrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Für eine solche Heilung reicht es nicht aus, dass der richtige Zustellungsadressat, hier also der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, von dieser über den Inhalt des an sie zugestellten Beschlusses der Kammer informiert worden ist, sondern es ist erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück an den gesetzlich vorgesehenen Zustellungsadressaten gelangt ist, sei es auch nur in Kopie (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 127425; KG GRUR-RR 2011, 287; LG Hamburg BeckRS 2017, 127424).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2004 - 20 U 18/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Parteizustellung

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Dabei kann dahinstehen, ob der vorprozessualen Antwort des späteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11.09.2023 (Anlage AST 10) eine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu entnehmen war, da in dieser nur mitgeteilt wurde, dass der Unterzeichner im Hinblick auf eine eventuelle Eskalation zustellungsbevollmächtigt sei (siehe dazu mit unterschiedlichen Auffassungen etwa OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 102 und OLG Hamburg, OLG-Report 2001, 278).
  • LG Hamburg, 05.04.2017 - 327 O 18/17

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung: Heilung des Mangels der persönlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Für eine solche Heilung reicht es nicht aus, dass der richtige Zustellungsadressat, hier also der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, von dieser über den Inhalt des an sie zugestellten Beschlusses der Kammer informiert worden ist, sondern es ist erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück an den gesetzlich vorgesehenen Zustellungsadressaten gelangt ist, sei es auch nur in Kopie (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 127425; KG GRUR-RR 2011, 287; LG Hamburg BeckRS 2017, 127424).
  • OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Dabei kann dahinstehen, ob der vorprozessualen Antwort des späteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11.09.2023 (Anlage AST 10) eine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten zu entnehmen war, da in dieser nur mitgeteilt wurde, dass der Unterzeichner im Hinblick auf eine eventuelle Eskalation zustellungsbevollmächtigt sei (siehe dazu mit unterschiedlichen Auffassungen etwa OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 102 und OLG Hamburg, OLG-Report 2001, 278).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2017 - 15 U 3/17

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
    Für eine solche Heilung reicht es nicht aus, dass der richtige Zustellungsadressat, hier also der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, von dieser über den Inhalt des an sie zugestellten Beschlusses der Kammer informiert worden ist, sondern es ist erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück an den gesetzlich vorgesehenen Zustellungsadressaten gelangt ist, sei es auch nur in Kopie (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 127425; KG GRUR-RR 2011, 287; LG Hamburg BeckRS 2017, 127424).
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