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   LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22   

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LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22 (https://dejure.org/2023,45867)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2023 - 316 O 4/22 (https://dejure.org/2023,45867)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2023 - 316 O 4/22 (https://dejure.org/2023,45867)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln; von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725).

    Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären; die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725).

    Dem Vortrag der Klägerin kann nicht hinreichend entnommen werden, inwieweit sie bereit gewesen wäre, die Vereinbarungen zur Mietanpassung zu ändern; der allgemeine Hinweis, die Vertragsbedingungen hätten zur Disposition gestanden, enthält nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich der Kerngehalte der einzelnen Klauseln (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13, a. a. O.).

  • BGH, 09.05.2012 - XII ZR 79/10

    Gewerberaummietvertrag: Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters bei einer

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Eine Klausel ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19, NJW 2020, 328 Rn. 21; BGH, Urteil vom 13.04.2016 - XII ZR 146/14, NJW 2016, 2489 Rn. 24; BGH, Urteil vom 09.05.2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn 29).

    Mietanpassungsklauseln können grundsätzlich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden, was bereits aus § 309 Nr. 1 BGB folgt, der für Preisanpassungsklauseln ein uneingeschränktes Klauselverbot nur für Bestimmungen über kurzfristige Preiserhöhungen in Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen vorsieht und Dauerschuldverhältnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausnimmt (BGH, Urteil vom 09.05.2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn. 30).

    Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch auch das Interesse des Vertragspartners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen; eine Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn sie dem Vermieter die Möglichkeit bietet, seinen Gewinn einseitig zu Lasten des Mieters zu vergrößern (BGH, Urteil vom 09.05.2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn. 32 f.; BGH, Urteil vom 27.06.2012 - XII ZR 93/10, BeckRS 2012, 16299 Rn. 30).

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Danach sind nur deklaratorische Klauseln und solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, ausgenommen (BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 15).

    Davon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, die also nicht das Ob und den Umfang von Entgelten regeln, sondern als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede treten (BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 15).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Danach sind nur deklaratorische Klauseln und solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, ausgenommen (BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 15).

    Davon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, die also nicht das Ob und den Umfang von Entgelten regeln, sondern als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede treten (BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708 Rn. 15).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfertigt werden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, NJW 2017, 2986 Rn. 48; BGH, Urteil vom 04.12.2013 - IV ZR 215/12 - juris, Rn. 43).
  • BGH, 26.03.2015 - VII ZR 92/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines vom Besteller gestellten Bauvertrages:

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Dieser wird er jedoch regelmäßig schon durch Hinweis auf die äußere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen als Indiz für das Vorliegen von AGB gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15 -, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14 -, juris Rn. 30; Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305 Rn. 61).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Der Rechtsstreit weist über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus, da die Klägerin für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses eine verbindliche Klärung anstrebt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung der Miete möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 32).
  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Dieser wird er jedoch regelmäßig schon durch Hinweis auf die äußere Form der vorformulierten Vertragsbedingungen als Indiz für das Vorliegen von AGB gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15 -, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14 -, juris Rn. 30; Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305 Rn. 61).
  • BGH, 02.10.2019 - XII ZR 8/19

    Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem sogenannten

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Eine Klausel ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19, NJW 2020, 328 Rn. 21; BGH, Urteil vom 13.04.2016 - XII ZR 146/14, NJW 2016, 2489 Rn. 24; BGH, Urteil vom 09.05.2012 - XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 Rn 29).
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Auszug aus LG Hamburg, 22.11.2023 - 316 O 4/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfertigt werden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, NJW 2017, 2986 Rn. 48; BGH, Urteil vom 04.12.2013 - IV ZR 215/12 - juris, Rn. 43).
  • BGH, 22.10.2015 - VII ZR 58/14

    Auslegung eines Vertrages über die Lieferung und Verwertung von Restabfällen:

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZR 56/11

    Handelsvertretervertrag: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZR 146/14

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 93/10

    Mietvertrag: Intransparenz einer Entgeltanpassungsklausel

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