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   LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11   

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LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11 (https://dejure.org/2012,61063)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 306 O 166/11 (https://dejure.org/2012,61063)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2012 - 306 O 166/11 (https://dejure.org/2012,61063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 1 UKlaG, § 3 Abs 2 UKlaG, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, §§ 19 ff VVG
    Ratenschutz-Lebensversicherung: Wirksamkeit einer "ernstliche Erkrankungen" betreffenden Ausschlussklausel

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Ratenschutz-Lebensversicherung - Ausschlussklausel "ernstliche Erkrankungen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 4 U 183/06

    Restschuldversicherung: Wirksamkeit einer Klausel über die Einschränkung des

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Auch das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072) kam zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, die der in § 6 AVB-RSV enthaltenen Regelung im Wesentlichen entsprach, unwirksam ist.

    Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).

    Gerade dann, wenn man mit dem OLG Dresden (VersR 2006, 61) und dem OLG Koblenz (VersR 2008, 383) trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG grundsätzlich eine Risikobegrenzung durch einen Restschuldversicherer in Form der Verwendung einer Ausschlussklausel unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, d.h. AGB-rechtlich wirksam, erachtet, sind an die Erfüllung des Transparenzgebotes besonders hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072).

    Zutreffend weist das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072: für den konkreten Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines PKW-Kaufs) darauf hin, dass die versicherte Person deshalb hinsichtlich ihrer Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf den voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz allein auf die Informationen angewiesen ist, die ihr die Versicherungsbedingungen ermöglichen.

    Nur dann verschafft nämlich die bloße Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit, wie bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Verfahren nach § 19 ff. VVG eine Entscheidung zu treffen, ob er bereit ist, eine partiell ungesicherte Darlehensverpflichtung einzugehen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072; vgl. dazu auch OLG Hamm, r + s 1999, 294; OLG Saarbrücken, VersR 2008, 621).

  • OLG Dresden, 30.06.2005 - 4 U 232/05

    Restschuldversicherung; Ausschlussklausel; Gesundheitserklärung; Risikoprüfung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Das OLG Dresden (VersR 2006, 61), das OLG Schleswig (VuR 2007, 22) und das OLG Koblenz (VersR 2008, 383) gingen hierbei von der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel aus, da bei einer im Rahmen von § 32 VVG vorzunehmenden Abwägung die Vorteile für die versicherte Person gegenüber den Nachteilen überwiegen und die aufgezählten Krankheiten für den Versicherten klar erkennbar seien.

    Gerade dann, wenn man mit dem OLG Dresden (VersR 2006, 61) und dem OLG Koblenz (VersR 2008, 383) trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG grundsätzlich eine Risikobegrenzung durch einen Restschuldversicherer in Form der Verwendung einer Ausschlussklausel unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, d.h. AGB-rechtlich wirksam, erachtet, sind an die Erfüllung des Transparenzgebotes besonders hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072).

    Dass trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts des Klammerzusatzes erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung einer Krankheit als "ernstlich" bestehen, zeigen nicht zuletzt die Entscheidungen des OLG Dresden (VersR 2006, 61, 62) und des OLG Koblenz (VersR 2008, 383, 385) zu Ausschlussklauseln für "ernstliche Erkrankungen" mit im Wesentlichen identischen Klammerzusatz.

  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Nur dann verschafft nämlich die bloße Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit, wie bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Verfahren nach § 19 ff. VVG eine Entscheidung zu treffen, ob er bereit ist, eine partiell ungesicherte Darlehensverpflichtung einzugehen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072; vgl. dazu auch OLG Hamm, r + s 1999, 294; OLG Saarbrücken, VersR 2008, 621).
  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).
  • OLG Rostock, 23.03.2005 - 1 W 63/03

    Ratenkreditvertrag mit Restschuldversicherung incl.

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Zwar dürfte es sich bei dem Verbraucherkreditvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB handeln, da das Darlehen - auch - der Finanzierung der Restschuldversicherung dient (vgl. dazu OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347).
  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - 5 U 162/06

    Verbraucherkredit: Anspruch auf Rückzahlung nach Kündigung eines Kredits unter

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Zwar dürfte es sich bei dem Verbraucherkreditvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB handeln, da das Darlehen - auch - der Finanzierung der Restschuldversicherung dient (vgl. dazu OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347).
  • OLG Schleswig, 27.03.2006 - 16 W 177/05

    Wirksamkeit von Ausschlussklausel in der Restschuldversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Das OLG Dresden (VersR 2006, 61), das OLG Schleswig (VuR 2007, 22) und das OLG Koblenz (VersR 2008, 383) gingen hierbei von der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel aus, da bei einer im Rahmen von § 32 VVG vorzunehmenden Abwägung die Vorteile für die versicherte Person gegenüber den Nachteilen überwiegen und die aufgezählten Krankheiten für den Versicherten klar erkennbar seien.
  • OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98

    Wirksamkeit einer Ausschlussklausel bei Restschuldversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Demgegenüber hat das OLG Hamm (r+s 1999, 294) eine Klausel in Restschuldversicherungsverträgen für unwirksam erachtet, wonach für "bekannte Gesundheitsstörungen" kein Versicherungsschutz bestehe.
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1999 - 6 U 84/98

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Lebensversicherungsbedingungen; Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).
  • LG Hamburg, 31.01.2012 - 312 O 711/10

    Ratenzahlungs- Arbeitslosenversicherung - Wirksamkeit von

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11
    Es handelt sich damit um Klauseln, die gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG gegenüber Verbrauchern verwendet werden (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, Az. 312 O 711/10).
  • OLG Hamburg, 15.07.2013 - 9 U 157/12

    Ratenschutzversicherung: Wirksamkeit einer Kündigungsklausel und einer

    Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2012, Az. 306 O 166/11, wird zurückgewiesen.

    die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.09.2012 - 306 O 166/11 - verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Absicherung der Zahlung von Darlehensraten in der Form einer "Ratenschutz-Lebensversicherung (...-Leben), bei denen Verbraucher (§ 13 BGB) durch Beitritt als versicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherte Personen zu berufen:.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 28.09.2012, Az. 306 O 166/11, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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