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   LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23   

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LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,46035)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,46035)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2023 - 327 O 239/23 (https://dejure.org/2023,46035)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 6 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG

Verfahrensgang

 
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  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.09.2023 - 327 O 239/23
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382 Rn. 14 - REAL-Chips).
  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

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