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   LG Hannover, 20.11.2013 - 6 O 295/12   

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LG Hannover, 20.11.2013 - 6 O 295/12 (https://dejure.org/2013,62370)
LG Hannover, Entscheidung vom 20.11.2013 - 6 O 295/12 (https://dejure.org/2013,62370)
LG Hannover, Entscheidung vom 20. November 2013 - 6 O 295/12 (https://dejure.org/2013,62370)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Düsseldorf, 21.03.2013 - 11 O 397/12

    Deckung durch die Rechtsschutzversicherung bei Vorgehen gegen die Enteignung von

    Auszug aus LG Hannover, 20.11.2013 - 6 O 295/12
    Da dem Kläger durch den Zwangsumtausch damit zum Wohl der Allgemeinheit im Verhältnis zu Gläubigern anderer Anleihen ein Sonderopfer auferlegt worden ist, stellen die Maßnahmen des Staates Griechenland, die dem beabsichtigten Vorgehen des Klägers der Sache nach zugrunde liegen, eine den Deckungsschutz ausschließende Enteignung gemäß § 4 Nr. 1 r ARB dar (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, 11 O 397/12).
  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Denn die tatsächlich erfolgte Ausbuchung war nur die Umsetzung der gegenüber der Minderheit wirkenden hoheitlichen Maßnahmen, nachdem die Mehrheitsentscheidungen der Gläubigerversammlungen allgemeinverbindlich wurden (ebenso - jeweils versicherungsrechtliche Deckungsklagen betreffend - LG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1445, 1446; LG Hannover, r+s 2015, 135).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist der Begriff "Enteignungsangelegenheiten" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass er nur Enteignungen erfasst, die - anders als im Streitfall - einen Grundstücksbezug aufweisen (a.A. LG Düsseldorf r+s 2013, 550, 551 f. und LG Hannover r+s 2015, 135).

    (5) Das Geltendmachen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einem gesetzlich angeordneten Umtausch von Inhaberschuldverschreibungen eines Staates ist deshalb bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungsangelegenheiten im Sinne des § 3 (3) d) der ARB des Versicherers anzusehen (so zu wortgleichen Bedingungen LG Bonn r+s 2015, 232; Cornelius-Winkler, jurisPR-VersR 2/2014 Anm. 6; Schimikowski, r+s 2013, 552; a.A. LG Hannover r+s 2015, 135 zu § 4 (1) r) ARB 1975/2002; LG Düsseldorf r+s 2013, 550, 551; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 72; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 344a).

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