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   LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20   

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https://dejure.org/2022,12613
LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20 (https://dejure.org/2022,12613)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.03.2022 - 11 S 37/20 (https://dejure.org/2022,12613)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 04. März 2022 - 11 S 37/20 (https://dejure.org/2022,12613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Zulässigkeit ein Wanddurchbruches einer tragenden Wand und den Grenzen der Beschlussfassung; § 21 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Gestattung des Durchbruchs durch eine tragende Wand

Kurzfassungen/Presse

  • mietrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    WEG - Gestattung des Durchbruchs durch tragende Wand

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 13 S 133/20

    Anspruch auf Split-Klimagerät?

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    Die Vorschrift will aber ersichtlich alle Beschlussklagen erfassen, so dass für eine Beschlussersetzungsklage nichts Anderes gelten kann (LG Frankfurt, ZWE 2021, 460 bei Rn. 5; Lehmann-Richter/Wobst, WEG Reform 2020, Rn. 1993; Elzer in BeckOK, WEG (Stand: 01.01.2021), § 48 Rn. 20).

    Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2021, 460 Rn. 11 f.).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    (bb) Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden (BGH NJW 2001, 1212; Vandenhouten, aaO., § 22 Rn. 110; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl., § 22 Rn. 186).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    Denn bei diesen kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH ZWE 2018, 321).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    Denn das WEMoG sieht abgesehen von der - nicht für das materielle Recht maßgeblichen - Regelung in § 48 Abs. 5 WEG keine Übergangsvorschriften vor und der in anderen Konstellationen, insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen, maßgebliche Aspekt, dass ein abgeschlossener Lebenssachverhalt vorliegt und eine Anwendung des WEMoG zu einer unzulässigen Rückwirkung führen würde (vgl. zur Rechtslage bei der WEG-Reform zum 01.07.2007: BGH, Urt. v. 16.01.2009 - V ZR 74/08 -), greift bei Klagen, die auf eine Beschlussersetzung gerichtet sind, nicht ein.
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 250/14

    Wohnungseigentum: Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der klagenden Partei entspricht (BGH, ZWE 2016, 329 Rn. 18).
  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus LG Itzehoe, 04.03.2022 - 11 S 37/20
    Bei einer Beschlussanfechtungsklage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch den Vollzug eines Beschlusses, sondern erst dann, wenn eine Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses keinerlei Auswirkungen mehr haben kann (vgl. BGH ZWE 2011, 319; Niedenführ, in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, § 46 Rn. 31).
  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21

    Teeküche ist kein Restaurant

    Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt (LG Itzehoe Urt. v. 4.3.2022 - 11 S 37/20, BeckRS 2022, 11348 Rn. 23, beck-online).

    Der klagende Eigentümer muss den angestrebten Beschluss seinem Inhalt nach so genau beschreiben, dass die Übernahme seines Antrags in den Tenor einer gerichtlichen Entscheidung zu einem nach materiellem WEG-Recht hinreichend bestimmten Beschluss führt (LG Itzehoe Urt. v. 4.3.2022 - 11 S 37/20, BeckRS 2022, 11348 Rn. 32).

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