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   LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16   

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https://dejure.org/2017,43392
LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16 (https://dejure.org/2017,43392)
LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2017 - 6 T 355/16 (https://dejure.org/2017,43392)
LG Köln, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 6 T 355/16 (https://dejure.org/2017,43392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung eines Berufsbetreuers in die höchste Vergütungsstufe; Vergleichbarkeit des absolvierten Kontaktstudiums "Weiterbildung Berufsbetreuung" mit einer Ausbildung an einer Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

    Auszug aus LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
    Wenn es dabei abweichend von einer früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt sind, so ist dem Betreuungsgericht eine entsprechende Eingruppierung verwehrt (BGH Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 230/11 -,juris, Rn. 15, mwN).

    Denn § 4 VBVG hat an der zum 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 230/11 -, Rn. 20, juris).

  • BVerfG, 06.07.2000 - 1 BvR 1125/99

    Vergütungsregelungen für Berufsbetreuer, nach denen die Höhe der erreichbaren

    Auszug aus LG Köln, 04.05.2017 - 6 T 355/16
    Ohne Erfolg wendet die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang ein, die Stichtagsregelung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2000, 1 BvR 1125/99) nicht vereinbar.

    Damit werde in hinreichendem Maße dem Umstand Rechnung getragen, dass es Berufsbetreuer ohne formale Qualifikation gebe, die auf eine Beibehaltung des zuvor geltenden Vergütungsmodells vertraut hätten und somit einen gewissen Vertrauensschutz genössen (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2000, 1 BvR 1125/99).

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