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   LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19   

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https://dejure.org/2020,53217
LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19 (https://dejure.org/2020,53217)
LG Köln, Entscheidung vom 16.07.2020 - 24 O 411/19 (https://dejure.org/2020,53217)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 24 O 411/19 (https://dejure.org/2020,53217)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19
    Das deutsche Recht sieht für die Haftung des Versicherers einer Zugmaschine und der des Versicherers des Anhängers eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08, Rn. 29 ff.).

    Zur weiteren Begründung für die Mehrfachversicherung der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs einerseits und der Haftpflichtversicherung des Anhängers andererseits wird auf die Entscheidungsgründe aus dem Urteil des BGH vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08 (dort: Rn. 8 ff., 24 ff.) verwiesen.

    Der Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs bilden eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet (BGH, Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08, Rn. 29).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19
    Da sich die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten aus dem mit dem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen die für den Unfall Verantwortlichen geltend machen kann, aus dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht, das nach Art. 7 der Rom I-Verordnung bestimmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-359/14, C-475/14, Rn. 58).

    Als weitere Voraussetzung hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.01.2016, C-359/14, C-475/14 (dort: Rn. 59 f.,64) klargestellt, dass Art. 7 der Rom I-Verordnung auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers nur dann angewendet wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.

  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17

    Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer

    Auszug aus LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19
    Mithin ist es dem einzelnen Versicherer nicht möglich, durch eine Vereinbarung lediglich mit dem Versicherungsnehmer seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 - IV ZR 121/17, Rn. 18 ff.).
  • OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20

    Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 411/19 - wird zurückgewiesen.
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