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   LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15   

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https://dejure.org/2016,43434
LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15 (https://dejure.org/2016,43434)
LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2016 - 28 O 419/15 (https://dejure.org/2016,43434)
LG Köln, Entscheidung vom 30. November 2016 - 28 O 419/15 (https://dejure.org/2016,43434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der Behauptung der Ankündigung von Kontrollen einer Pflegeeinrichtung in der Berichterstattung im Internet; Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).

    In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.W.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98).

    Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und dadurch der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen behindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601, 603).

    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04) hat zu den Voraussetzungen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung ausgeführt:.

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Ob eine unzulässig erlangte Information, hier die streitgegenständlichen Filmaufnahmen, veröffentlicht werden darf, hängt davon ab, ob ihr Informationswert schwerer wiegt als die durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04

    Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des OLG Stuttgart (a.a.O.) im hiesigen Verfahren nicht greifen, da es sich bei der Durchführung eines Fußbades bei einer Bewohnerin im Gegensatz zur missbräuchlichen Ausnutzung von Werkverträgen (OLG Stuttgart, a.a.O.) oder zu einer kritikwürdigen Tierhaltung (OLG Hamm OLGR 2004, 345) nicht um Vorgänge handelt, "die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird" .
  • LG Hamburg, 08.04.2008 - 324 O 121/08

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Ausstrahlung eines heimlich aufgenommenen

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Dabei kommt eine Veröffentlichung der unzulässig erlangten Informationen insbesondere - aber nicht ausschließlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Hamburg, AfP 2008, 639) - dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, 1 BvR 1611/96).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, Tz. 37).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 [1324]; NJW-RR 2000, 1209 [1210]).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Köln, 30.11.2016 - 28 O 419/15
    Eine Behauptung, deren Unwahrheit zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht erwiesen ist, kann demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. BGH, NJW 1996, 1131).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

  • BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00

    Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 419/15) teilweise abgeändert.

    Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 30.11.2016 zum Az. 28 O 419/15, I. die Beklagte auch zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, 1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:.

    Die Klägerin zu 2. beantragt darüber hinaus, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 30.11.2016 zum Az. 28 O 419/15, III. die Beklagte auch zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, zusammen mit dem folgenden Bild:.

    Die Beklagte beantragt insoweit, das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.11.2016, Az: 28 O 419/15, aufzuheben, soweit die Beklagte hierdurch zur Unterlassung verurteilt wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

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