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   LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16   

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https://dejure.org/2018,56124
LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16 (https://dejure.org/2018,56124)
LG Kiel, Entscheidung vom 29.08.2018 - 3 KLs 7/16 (https://dejure.org/2018,56124)
LG Kiel, Entscheidung vom 29. August 2018 - 3 KLs 7/16 (https://dejure.org/2018,56124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 2 StGB, § 266a Abs 4 StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung: Anhaltspunkte für Abdeckrechnungen; Schätzung der durch Abdeckrechnungen verdeckten Schwarzlöhne; Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und die hinterzogenen Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Daher konnte die Kammer den zeitlichen Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeiten nicht ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, dort Rn. 28-29).

    Die geschätzte Lohnquote von zwei Dritteln und die sich daraus ergebenden Schwarzlöhne hat die Kammer durch eine tatsachenfundierte Kontrollrechnung abgesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, dort Rn. 30-31, 33): Die Kammer hat dazu von den auf die jeweiligen Jahre entfallenden Abdeckrechnungen zugunsten des Angeklagten einen Abzug von 15 % als Vergütung für die Rechnungssteller vorgenommen.

    Indem der Angeklagte als Geschäftsführer der H... N... GmbH die an die illegal Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte bei den Meldungen an die BG Bau als Unfallversicherungsträgerin nicht berücksichtigt hat, hat er sich in fünf Fällen (oben II.2.4) des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 45).

    Auf Grundlage der Bruttoarbeitsentgelte hat die Kammer sodann die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sowie die jährlich an die Berufsgenossenschaft zu zahlenden Beiträge ermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 38, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Rn. 46; BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 11).

    Es liegt aber ein im Gesetz nicht benannter besonders schwerer Fall vor: eine bewusste und nachhaltige Nutzung von Abdeckrechnungen zum Zwecke der Verschleierung von Schwarzarbeit legt bei unternehmerischer Tätigkeit mit erheblichen Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines unbenannten Regelbeispiels des besonders schweren Falles nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 50; BGH, Beschluss vom 24.01.1989 - 3 StR 313/88, zitiert nach juris, dort Rn. 6).

  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Soweit das Arbeitsentgelt hier sowohl nach § 266a Abs. 1 StGB als auch nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorenthalten und veruntreut wurde, liegt eine einheitliche Tat vor (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 15, m.w.N.).

    Eine Arbeitnehmerstellung zeichnet sich dabei vor allem dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und weisungsabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 185/16, Rn. 15; vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

    Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 StR 295/11).

  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 StR 295/11).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013: Dort ist der Bundesgerichtshof zu der Bewertung gekommen, dass nicht der dortige Angeklagte, sondern dessen Kolonnenführer als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB anzusehen waren, weil diese nach den Feststellungen im überprüften Urteil dafür Sorge zu tragen hatten, dass die für die Durchführung der Aufträge benötigten Arbeiter zur Verfügung standen; sie planten und überwachten auch die Durchführung der Bauarbeiten (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6).

    H... K... und möglicherweise andere Vermittler haben demgegenüber lediglich Arbeitskräfte an die H... N... GmbH vermittelt, ohne selbst nennenswert Einfluss auf deren Tätigkeiten zu haben (insoweit grundlegend anders: BGH, Urteil vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Bei den vorliegenden illegalen Beschäftigungsverhältnissen gab es für die Kammer keinen Grund davon auszugehen, dass die Beschäftigten Lohnsteuerkarten vorgelegt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08, Rn. 18); es gibt insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass die illegal tätigen Mitarbeiter teilweise legal beschäftigt gewesen wären (siehe oben 2.1).

    Auf Grundlage der Bruttoarbeitsentgelte hat die Kammer sodann die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sowie die jährlich an die Berufsgenossenschaft zu zahlenden Beiträge ermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 38, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Rn. 46; BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 11).

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung maßgeblich auf den jeweils eingetretenen Schaden abgestellt (vgl. zur Steuerhinterziehung BGH, Urteil vom 25.04.2017 - 1 StR 606/16, Rn. 16).

    Zulasten des Angeklagten hat die Kammer andererseits berücksichtigt, dass durch die wiederholte Tatbegehung ein erheblicher Gesamtschaden entstanden ist (vgl. wiederum zur Steuerhinterziehung BGH, Urteil vom 25.04.2017 - 1 StR 606/16, Rn. 19).

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Eine Arbeitnehmerstellung zeichnet sich dabei vor allem dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und weisungsabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 185/16, Rn. 15; vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

    Dies würde voraussetzen, dass die Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine wirksame arbeitsvertragliche Verpflichtung mit den Servicegesellschaften eingegangen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 185/16, Rn. 18).

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Ein tatbestandsausschließender (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, Rn. 15) Irrtum hätte damit allenfalls vorliegen können, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, dass die H... N... GmbH trotz der tatsächlichen Umstände rechtlich nicht als Arbeitgeberin anzusehen gewesen wäre.
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Dabei sprach der enge sachliche und zeitliche Zusammenhangs der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe; letztlich war für die Kammer aber die Vielzahl der Taten ausschlaggebend für die im Ergebnis erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2010 - 1 StR 410/10, zitiert nach juris, dort Rn. 4).
  • BGH, 24.01.1989 - 3 StR 313/88

    Scheinrechnungen als nachgemachte oder verfälschte Belege - Schriftliche Lügen

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Es liegt aber ein im Gesetz nicht benannter besonders schwerer Fall vor: eine bewusste und nachhaltige Nutzung von Abdeckrechnungen zum Zwecke der Verschleierung von Schwarzarbeit legt bei unternehmerischer Tätigkeit mit erheblichen Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines unbenannten Regelbeispiels des besonders schweren Falles nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 StR 283/09, Rn. 50; BGH, Beschluss vom 24.01.1989 - 3 StR 313/88, zitiert nach juris, dort Rn. 6).
  • BGH, 11.08.2011 - 1 StR 295/11

    Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

    Auszug aus LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16
    Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 StR 295/11).
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12

    Steuerhinterziehung (Bestimmung der verkürzten Steuer bei Umsatz- und

  • LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2017 - L 2 R 227/17

    Abhängige Beschäftigung; Eingliederung; Sozialversicherungspflicht

  • BGH, 29.10.2009 - 1 StR 501/09

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung durch Beschäftigung

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