Rechtsprechung
LG Koblenz, 15.12.2005 - 2 T 842/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Westerburg - 11 M 1249/04
- LG Koblenz, 15.12.2005 - 2 T 842/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Koblenz, 17.07.2002 - 2 T 340/02
Sonderprämie in Form einer Schlachtprämie als Einkünfte des …
Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2005 - 2 T 842/05
Die Betriebsprämien ergänzen somit also nicht mehr wie früher den von einem Käufer zu zahlenden Kaufpreis (so auch schon für Zahlungen nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung SG Stade, Urteil vom 22. Januar 2001, Az.: S 1 KR 116/99; vgl. insoweit LG Koblenz, JurBüro 2003, 382, 383). - SG Stade, 22.01.2001 - S 1 KR 116/99
Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2005 - 2 T 842/05
Die Betriebsprämien ergänzen somit also nicht mehr wie früher den von einem Käufer zu zahlenden Kaufpreis (so auch schon für Zahlungen nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung SG Stade, Urteil vom 22. Januar 2001, Az.: S 1 KR 116/99; vgl. insoweit LG Koblenz, JurBüro 2003, 382, 383).
- BGH, 23.10.2008 - VII ZB 92/07
Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der Agrarreform
Anders als Beihilfen, die produktionsabhängig gezahlt werden, steht die Betriebsprämie jedoch in keinem Zusammenhang mehr mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte (so bereits LG Koblenz, Agrar- und Umweltrecht 2006, 253; zustimmend Haertlein/Müller, GPR 2006, 148, 149; Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). - LG Bayreuth, 21.10.2010 - 42 T 41/10
Analoge Anwendung von § 851a ZPO auf bestimmte Agrarsubventionen
Landgericht Koblenz, Az. 2 T 842/05 vom 15.12.2005; weitgehender Anschluss, aber hinsichtlich der AGZ abweichend.Die von der Drittschuldnerin an die Schuldnerin ausbezahlten Agrarsubventionen sind - wenigstens zum Teil - produktionsspezifische landwirtschaftliche Beihilfen in dem Sinne, als sie Einnahmen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen i.S.d. § 851 a ZPO vertreten, die der Landwirt nicht erzielt, weil er auf Grund der geförderten Verhaltensweise solche Erzeugnisse entweder gar nicht herstellt oder aber nur mit einer geringeren Produktivität und deshalb in geringerer Menge herstellen kann; die Gleichbehandlung solcher Einkünfte mit Verkaufserlösen in entsprechender Anwendung des § 851a ZPO ist interessengerecht (vgl. Landgericht Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005).
Diese ist von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten fehlt (ebenso Landgericht Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005).
Wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005 hinsichtlich der Ausgleichszulage wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- SG Lüneburg, 05.01.2009 - S 16 KR 322/08 Das Gericht schließt sich da-her der Rechtsauffassung des Landgerichts Koblenz (Beschluss vom 15.12.2005, Az. 2 T 842/05) und des Sozialgerichts Stade (Beschluss vom 04.06.2008, Az. S 10 LW 17/07 ER) an, derzufolge die Zahlung der Betriebsprämie nicht dem Pfändungsschutz für Landwirte gemäß § 851 a ZPO unterliegt.