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LG Krefeld, 25.05.2023 - 5 O 202/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 25.05.2023 - 5 O 202/22
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 - 22 U 135/23
- OLG Düsseldorf, 09.10.2023 - 22 U 135/23
- OLG Düsseldorf - 22 U 135/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22
Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag
Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2023 - 5 O 202/22
Der zunächst wirksame Bauvertrag wandelt sich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).Ist bei einem Verbraucherbauvertrag die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet die Verbraucherin der Unternehmerin Wertersatz nach § 357d BGB, wobei die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen ist (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).
Es ist deshalb nicht etwa nach der Systematik des Gesetzes (§§ 355 ff. BGB) zwingend, dass die Fälligkeitsregel des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB ("unverzüglich") auch auf den Anspruch auf Wertersatz nach § 357d BGB - der nach dem Gesetz selbst "zu berechnen" ist - anzuwenden ist (OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).
Aus Sicht des Gerichts sind für den Anspruch auf Wertersatz und dessen Fälligkeit dieselben Anforderungen zu stellen (offen gelassen von OLG Rostock Beschl. v. 23.11.2022 - 4 U 14/22, BeckRS 2022, 34689 Rn. 18, beck-online).
- BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98
Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht …
Auszug aus LG Krefeld, 25.05.2023 - 5 O 202/22
Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss (zB EP-Angebot) nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98 -, Rn. 10, juris) - Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab.