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   LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG   

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https://dejure.org/2022,21522
LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,21522)
LG München I, Entscheidung vom 13.07.2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,21522)
LG München I, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG (https://dejure.org/2022,21522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rewis.io

    Versorgung, Anfechtungsklage, Berufung, Leistungen, Jahresabrechnung, Heizung, Frist, Auslegung, Mangel, Abrechnung, Vergleich, Zustellung, Anfechtung, Heizkosten, Die Fortbildung des Rechts, Kosten des Rechtsstreits, Verteilung der Kosten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Parteibezeichnung kann der Auslegung unterliegen / Falscher Verteilerschlüssel wirkt sich grds. auf die Zahlungspflichten aus / Drei Vergleichsangebote bei größeren Vorhaben Pflicht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG §§ 28, 16, 19, 20; GKG § 49; HeizkV §§ 19, 3, 1, 11b
    Ungültiger Beschluss über Nach- und/oder Vorschüsse bei fehlerhafter einzelner Position der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich?

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Heizkostenverordnung auch bei Wohnungseigentum?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich? (IMR 2022, 451)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Teilanfechtung der Jahresabrechnung im neuen Recht? (IMR 2022, 452)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Sie verweist zudem auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, die nach ihrer Auffassung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Denn durch eine nicht den Anforderungen des § 253 II ZPO genügende Klageschrift kann eine Frist i. S. des § 1 S 2338/22 WEG - Seite 7 - 167 ZPO nicht gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 13; BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, Rn 27).

    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9).

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, Rn 5).

    Denn der Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des geforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, Rn 9).

    Hinzu kommt die erforderliche Zeit für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei durch deren Prozessbevollmächtigten, die im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, Rn 13, 14).

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Der Mangel kann nicht mit Rückwirkung, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, Rn 27; Greger in Zöller, 34. Aufl., Rn 23 zu § 253 ZPO).

    Denn durch eine nicht den Anforderungen des § 253 II ZPO genügende Klageschrift kann eine Frist i. S. des § 1 S 2338/22 WEG - Seite 7 - 167 ZPO nicht gewahrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 13; BGH, Urteil vom 17.03.2016, Az: III ZR 200/15, Rn 27).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9).

  • AG Lindau, 14.02.2022 - 4 C 19/21

    Beschlussklage gegen die übrigen Eigentümer

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14.02.2022, Az. 4 C 19/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des AG Lindau vom 14.02.2022, 4 C 19/21, wird aufgehoben.

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Das führt nämlich dazu, dass sich Ansprüche der GdWE wegen der mangelhaften Erstellung der Jahresabrechnung bzw. einer unzureichenden Prüfung der Abrechnung nicht von vornherein ausschließen lassen und ist ein Entlastungsbeschluss auf eine Anfechtungsklage hin in der Regel für ungültig zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2010, Az: V ZR 202/09, NJW 2010, 2654, Rn 17; Munzig in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 142 zu § 28 WEG).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17

    Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    § 139 BGB ist nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, Az: V ZR 278/17, Rn 15, 40).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Der Streitwert des unter TOP 4 gefassten Beschlusses über die Entlastung des Rechnungsprüfers, Herrn ., war entsprechend dem für die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsbeirates regelmäßig anzusetzenden Wert auf 500, 00 Euro festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2017, Az: V ZR 113/16, Rn 10), der Streitwert für die unter TOP 5 beschlossene Entlastung der Verwalterin auf 1.000,00 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016, Az: V ZB 166/13, Rn 10).
  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 121/18

    Wohnungseigentumssache: Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Mit der Entlastung sind in der Regel die Folgen eines negativen Schuldanerkenntnisses (§ 397 II BGB) verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2019, Az: V ZB 121/18, Rn 9; Becker in Bärmann, 14. Aufl., Rn 195 zu § 28 WEG und Rn 117 zu § 29 WEG; Munzig in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand 01.03.2022, Rn 140 zu § 28 WEG).
  • BGH, 03.06.2016 - V ZR 166/15

    Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Umlage der Kosten des

    Auszug aus LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22
    Da eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage nach der seit 01.12.2020 geltenden Rechtslage von vornherein unzulässig wäre, Anträge aber so auszulegen sind, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht und nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers auch durch die gebotene Auslegung nicht ermitteln lässt, die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2016, Az: V ZR 166/15, Rn 9), war bei richtigen Verständnis davon auszugehen, dass die Klage nach dem Willen der Klagepartei tatsächlich gegen die GdWE gerichtet werden sollte (vgl. Suilmann in Jennißen, 7. Aufl., Rn 27 zu § 45 WEG; Hogenschurz in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Rn 49 zu § 44 WEG).
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2022, 362 veröffentlicht ist, hat die Klägerin die Klage innerhalb der materiellen Ausschlussfristen des § 45 WEG erhoben und begründet.
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

    Demgegenüber wird andererseits eine Auslegung eines derartigen Beschlusses dahingehend für möglich gehalten, dass mit diesem Beschluss trotz des Wortlautes nur die Anpassung der Vorschüsse bzw. die Nachschüsse beschlossen werde (LG Berlin GE 2022, 1011; unklar LG München ZWE 2022, 362).
  • AG Hamburg-St. Georg, 20.03.2023 - 980b C 2/23

    Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?

    Das erkennende Gericht folgt der weit überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, wonach auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG - wie sie hier der Sache nach in Rede stehen - für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen ist (so etwa auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.2.2023 - 2-13 S 79/22, BeckRS 2023, 2255, Rn. 52; MDR 2022, 1472 = ZMR 2022, 914; ZMR 2022, 398; LG Düsseldorf, ZWE 2023, 100, 101, Rn. 9 = ZMR 2022, 990; LG Köln, ZMR 2022, 739; dogmatisch ebenso für die bloße Teilanfechtung LG München, ZWE 2022, 362, 368 = ZMR 2022, 817; Agatsy, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 10, Rn. 16 (S. 338)).

    Wird ein auf § 28 Abs. 2 S. 1 WEG gestützter Beschluss nämlich insgesamt - und zwar auch bei der Fehlerhaftigkeit von nur einzelnen Positionen (s. LG München I, ZWE 2022, 362, 366, Rn. 36 = ZMR 2022, 817) - für ungültig erklärt, fallen damit nicht nur die mit ihm festgesetzten Nachschüsse (und die angepassten Vorschüsse) weg, sondern auch die Wirkung, die von dem zugrundeliegenden Zahlenwerk ausgeht, nämlich die Erfüllung der Pflicht zur Rechnungslegung durch den Verwalter gemäß den §§ 675, 666, 259 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, ZWE 2021, 282, 284, Rn. 13 = ZMR 2021, 598), entfällt.

  • LG München I, 19.09.2022 - 36 T 6052/22

    Streitwert für die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

    Ihr Wert hängt nicht vom Volumen der Jahresabrechnung ab (a.A. zur Rechtslage vor der WEG-Reform 2007 OLG Köln NZM 2003, 125), sondern ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; fehlen besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, ist eine Bewertung mit 1.000 EUR sachgerecht (BGH NJW-RR 2011, 1026 Rn. 12; LG München I, Urteil vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG -, Rn. 56, juris; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rz. 72).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 09.03.2023 - 2 C 567/22

    Verteilung der Prozesskosten eines Anfechtungsverfahrens in der Jahresabrechnung

    (LG München I, U.v. 13.07.2022, 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362, 368, Rdnr. 53).
  • KG, 29.03.2023 - 10 W 33/23

    Maßgeblichkeit des "Angreiferinteresses" bei Streitwert für

    Dabei kann offenbleiben, ob die Teilanfechtung des Klägers überhaupt zulässig war (zu dieser Frage unter anderem LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. Dezember 2022 - 2-13 S 20/22, ZMR 2023, 216 = BeckRS 2022, 36422 Randnummer 20; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; LG München, Urteil vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362 Randnummer 53).
  • AG Landshut, 10.02.2023 - 14 C 831/22

    Eigentümerversammlung, Einzelabrechnung, Heizkostenabrechnung, Elektronisches

    Da die Klägerin nicht nur gegen einzelne Beschlusspositionen vorgeht, ist auch für die Anträge zu 2, 3 und 4 das Gesamtinteresse maßgebend, so dass § 49 Satz 2 GKG keine Anwendung findet (vgl. LG München I Endurt. v. 13.7.2022 - 1 S 2338/22 = ZWE 2022, 362 Rn. 53).
  • LG Dresden, 21.11.2022 - 2 T 441/22

    Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

    Daher ist nach richtiger Auffassung weiterhin der gesamte Betrag aller Ausgaben zur Berechnung des Gesamtinteresses zugrunde zu legen (So auch LG Frankfurt 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, WuM 2022, 565; LG München 118.5.2022 - 1 S 2338/22, ZWE 2022, 362, Rn. 52 f.; LG Köln 13.6.2022 - 29 T 44/22, ZMR 2022, 739).
  • AG Kerpen, 29.06.2023 - 26 C 2/23

    Streit um Betriebskosten der im Sondereigentum stehenden Tiefgarage

    Die fehlerhafte Verteilung dieser Kosten hat die Folge, dass der Genehmigungsbeschluss zu TOP 3 insgesamt für ungültig zu erklären ist (vgl. LG München I, Urteil vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG -, Rn. 38, juris, m. w. N. aus der Literatur).
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